Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2001-09-27
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-27
Wortprotokoll
Die Motion Walker Felix verlangt, dass sich der Bund zu verpflichten [PAGE 600] habe, zukünftige - insbesondere aus Privatisierungen und Lizenzversteigerungen resultierende - ausserordentliche Erträge zur Schuldentilgung zu verwenden. Der Bund gibt sich zu diesem Zweck einen verbindlichen Schuldentilgungsauftrag. So lautet der Text der Motion.
Der Nationalrat hat die Motion am 23. März 2001 überwiesen, nachdem der Bundesrat am 20. Dezember 2000 seine Bereitschaft erklärt hatte, die Motion entgegenzunehmen.
Ihre Finanzkommission beantragt Ihnen die Überweisung der Motion als Postulat beider Räte. Sie haben heute Morgen einen Antrag von Kollege Leuenberger erhalten, der die Überweisung als Motion verlangt. Herr Kollege Leuenberger hatte bereits in der Kommission diesen Antrag angekündigt, und er wird nachher seinen Antrag begründen.
Meine Aufgabe ist es, Ihnen den Antrag der Kommission zu begründen. Und da möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Motion im Lichte der Schuldenbremse (Geschäft 00.060) zu beurteilen ist, die in unserem Rate in der Frühjahrssession behandelt wurde. Der Nationalrat hat dieses Geschäft in der Sommersession behandelt, und wir haben dann am Ende der Sommersession die Schlussabstimmung durchgeführt.
Ich muss Sie also kurz an die Mechanismen der Schuldenbremse erinnern. Nach der Schuldenbremse richten sich die Ausgaben nach den Einnahmen, berichtigt um einen Konjunkturfaktor. Zu Beginn müssen die Einnahmen geschätzt werden. Bei diesem Prozess werden ausserordentliche Erträge - in der Terminologie der Schuldenbremse: ausserordentliche Einnahmen - bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen nicht berücksichtigt; ich verweise auf Artikel 24a Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes (gemäss der Schuldenbremse).
Hingegen werden die ausserordentlichen Einnahmen nach Genehmigung der Staatsrechnung insofern berücksichtigt, als für die Gesamtausgaben der Höchstbetrag "aufgrund der tatsächlich erzielten Einnahmen" ermittelt beziehungsweise berichtigt wird. Die Differenz wird dann - je nachdem - dem Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.
Nun kommt ein zentraler Punkt: Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Erklärung des Bundesrates, es sei bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen, vor der Behandlung der Schuldenbremse erfolgt ist.
Gemäss Artikel 24e Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes, also in der Fassung der Schuldenbremse, die ja in der Abstimmung noch durch Volk und Stände genehmigt werden muss, ist ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos im Verlauf mehrerer Jahre durch entsprechende Kürzungen bei den Ausgaben auszugleichen.
Der Bundesrat hatte in seiner Vorlage beantragt, dass nicht nur Fehlbeträge, sondern auch Überschüsse im Verlauf mehrerer Jahre auszugleichen seien. Dies hätte dazu geführt, dass entweder die Ausgaben zu erhöhen oder die Einnahmen zu reduzieren gewesen wären. Wir in der Finanzkommission - Sie und auch der Nationalrat haben dem zugestimmt - wollten aber insbesondere auch Überschüsse dafür verwenden, um Schulden abbauen zu können. Darum haben wir dann Artikel 24e auf Fehlbeträge beschränkt.
Wir sind absolut auf der Linie des Motionärs; ich möchte das klar unterstreichen. Wir teilen die Stossrichtung der Motion. Wir vertreten aber die Auffassung, dass die heutige Fassung der Schuldenbremse flexibler ist, einerseits deshalb, weil sie erlaubt, nicht nur ausserordentliche Erträge für die Schuldentilgung zu verwenden, sondern auch nicht erwartete Mehreinnahmen beispielsweise in den Steuerbereichen Stempelabgaben oder Verrechnungssteuer. Das sind in der Terminologie der Schuldenbremse ja keine ausserordentlichen Erträge, sondern das sind nicht erwartete zusätzliche Einnahmen. Diese könnten also auch verwendet werden. Insofern ist dies eine Flexibilisierung. Wir sind aber andererseits auch der Auffassung, dass es falsch ist, die ausserordentlichen Erträge nun zwingend für die Schuldentilgung zu verwenden, weil es durchaus Konstellationen geben kann, in denen auch andere Lösungen möglich sind.
Ich darf zuletzt noch darauf hinweisen, dass der Begriff "ausserordentliche Einnahmen" gemäss Artikel 24a Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes eben nicht ein genau bestimmbarer Begriff ist. Er ist eher ein unbestimmter Rechtsbegriff. Darum fügten wir ja in der Beratung dann auch noch "insbesondere" ein.
Zusammengefasst: Wir teilen die Stossrichtung der Motion. Wir wollen aber etwas mehr Flexibilität in beide Richtungen, dass einerseits mehr für die Schuldentilgung verwendet werden kann und dass andererseits aber auch die Möglichkeit besteht, je nach Konstellation ausserordentliche Erträge für andere Zwecke zu verwenden.
Ich ersuche Sie daher, der Kommission zuzustimmen.