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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-06

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-06

Wortprotokoll

Ich entschuldige mich dafür, dass ich zu dieser faszinierenden Materie auch noch das Wort ergreife, aber es geht um ein paar wichtige Nuancen.

Ich erinnere Sie an die erste Lesung. Damals wurde die bundesrätliche Lösung von Ihnen in einer Weise modifiziert, die sehr gut handhabbar gewesen wäre. Aber es ist dann zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Lösung sogar hinter das heutige Obligationenrecht zurücktritt. Ich habe dann zugesagt, dass wir für dieses Problem eine bessere Lösung suchen wollten. Es ist dann in Zusammenarbeit mit der ständerätlichen Kommission gelungen, eine, wie wir glauben, bessere Lösung zu finden, die in der Ausformulierung zwar sehr langfädig, aber eigentlich recht logisch ist.

Das Problem liegt ja darin, dass eine nichtige Kündigung dogmatisch gar nicht explizit durch den Arbeitgeber oder eine Beschwerdeinstanz aufgehoben werden muss. Sie entfaltet schlicht keine Rechtswirkung. Sie gilt nach dieser Logik als gar nicht ausgesprochen. Die neue Fassung knüpft nun an diese Logik an: Wenn keine formelle Aufhebung einer nichtigen Kündigung erforderlich ist, besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer je darüber Gewissheit, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht. Das ist eigentlich auch ein Mangel im Obligationenrecht. Theoretisch könnte Jahre nach einer nichtigen Kündigung eine solche in Anspruch genommen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Die Formulierung des Ständerates beseitigt diese Rechtsunsicherheit, indem sie der Person, die von einer vermutlich nichtigen Kündigung betroffen ist, eine Anzeigepflicht auferlegt; der Ständerat sieht vor, dass das sofort geschehen soll, Ihre Kommission gibt noch eine Frist von dreissig Tagen. Ich glaube, das ist eine Verbesserung. Wir können dem zustimmen. Nach dieser Anzeige ist es Sache des Arbeitgebers, zu [PAGE 14] beweisen, dass er eben keine nichtige Kündigung ausgesprochen hat. Wenn der Arbeitgeber diesen Beweis nicht innert dreissig Tagen antritt, wird die betroffene Person weiter beschäftigt. Nach dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission muss der Arbeitnehmer die mutmassliche Nichtigkeit nicht nur schriftlich geltend, sondern auch glaubhaft machen. Das ist jetzt die Differenz zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag der Minderheit. Die Minderheit will auf das Glaubhaftmachen verzichten.

Nun würde die Annahme des Minderheitsantrages dazu führen, dass jede und jeder Angestellte, der dem Arbeitgeber gegenüber in einem Brief behauptet, die Kündigung sei nichtig, weiter beschäftigt werden müsste. Er müsste diese Behauptung nicht einmal begründen und schon gar nicht glaubhaft machen. Dass jemand wieder im Lohn und in den übrigen Rechten steht, wenn er nur schon die Nichtigkeit der Kündigung behauptet, scheint mir nicht akzeptabel. Es darf vom Arbeitnehmer durchaus erwartet werden, dass er die Nichtigkeit der Kündigung nicht nur behauptet, sondern auch begründet und glaubhaft macht. Natürlich kann man sich über die Schwelle immer streiten, aber wenn die Kritik dem Arbeitgeber einleuchtet, dann wird er die Person ohne weiteres weiter beschäftigen. Das wird die Regel sein, wenn die Glaubhaftmachung das ergibt. Sonst wird er die Beschwerdeinstanz anrufen; er wird ja nicht selber endgültig entscheiden. Wenn er seine eigene Kündigung als fehlerlos und gültig betrachtet, wird er die Beschwerdeinstanz anrufen, und dann wird entschieden.

Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, der Mehrheit zuzustimmen. Diese Lösung beseitigt die Rechtsunsicherheit, und es wird eine handhabbare Lösung sein. Es gibt noch einige Differenzen zwischen Minderheit und Mehrheit, auf die der Kommissionssprecher hingewiesen hat; das will ich nicht wiederholen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.