preparatory:AB 15914
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-10-02
Wortprotokoll
Ich hätte eigentlich den verschiedenen Voten von Herrn Marty nichts anzufügen. Ich möchte aber trotzdem von meiner Seite und vonseiten des Bundesrates verschiedene Überlegungen wiederholen.
Wenn wir gegen die Entgegennahme dieses Vorstosses als Motion sind, geht es überhaupt nicht darum, dass wir dem Anliegen, das der Motion zugrunde liegt, nicht das entsprechende Verständnis entgegenbringen würden. Der Bundesrat hat volles Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Wir alle wissen, dass die sich häufenden Angriffe auf das Personal von Bus- und Bahnbetrieben eine Tatsache sind, und sie beschäftigen auch den Bundesrat.
Wir haben jetzt nur über die betroffenen Personen gesprochen, aber dazu kommt noch ein anderer Aspekt, nämlich: dass durch solche Angriffe auch dem öffentlichen Verkehr an sich Schaden zugefügt werden kann. Darüber wurde jetzt eigentlich nicht gesprochen, sondern wir haben nur über die betroffenen Personen gesprochen.
Diesen Erscheinungen und diesen Vorfällen ist entgegenzuwirken, das ist auch die Auffassung des Bundesrates. Aber das ist eben nicht so einfach. Es ist eine Illusion zu glauben, mit der Überweisung dieser Motion wären die Probleme gelöst.
Wenn man hier etwas unternehmen will, dann denkt man, wie Herr Marty es gesagt hat, zunächst einmal an eine vermehrte Polizeipräsenz, zum Beispiel in den Trams, in den Bahnen und in den Bussen, man denkt daran, dass häufiger Kontrollen durchgeführt werden. Da ist es auch verständlich, dass der Motionär unter diesen Aspekten einen neuen Weg zu erschliessen sucht, um zu versuchen, nicht nur auf dem Punkt der reinen Polizeikontrollen zu verharren. Nach Ansicht des Bundesrates haben aber die Vorschläge des Motionärs den Nachteil, dass sie einerseits völlig offene Türen einrennen und anderseits überdies den Zweck verfehlen. [PAGE 627]
1. Zum Offizialdelikt: Hier wurde ja in verschiedenen Voten die Frage gestellt, ob nun die Personen unter den Begriff des Beamten fallen oder nicht. Angestellte des öffentlichen Verkehrs gelten heute schon als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches - ich betone: im Sinne des Strafgesetzbuches -, wenn sie ihre Funktion im Dienst der Öffentlichkeit ausüben. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Transportkonzession tätig wird, und es gilt unabhängig davon, ob er öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Das betrifft insbesondere die Frage von Herrn Leuenberger.
Es hat also nichts mit dem Beamtenstatus zu tun, es hat auch nichts mit dem neuen Bundespersonalgesetz zu tun, und es spielt auch keine Rolle, ob ein Betrieb privatisiert wurde. Massgebend ist nur die Funktion. Das wird in der Lehre auch überhaupt nicht bestritten.
Dann werden Übergriffe auf solche Angestellte auch von Amtes wegen verfolgt - die Artikel 285 und 286 StGB wurden bereits zitiert. Was Herr Nationalrat Jutzet also im ersten Punkt der Motion verlangt, ist heute schon erfüllt, ohne dass das Gesetz verändert werden müsste. Das zum ersten Punkt der Motion.
2. Als Zweites möchte der Motionär auch eine Parteistellung des arbeitgebenden Verkehrsbetriebes. Die gewünschte Parteistellung für den Geschädigten besteht schon nach den heutigen Prozessgesetzen in der einen oder anderen Form und wird auch in der künftigen, einheitlichen Strafprozessordnung gewährleistet sein. Mit der nun gewünschten Parteistellung für die Transportunternehmung als Arbeitgeberin des geschädigten Angestellten soll aber vor allem die Situation des betroffenen Angestellten im Prozess erleichtert werden. Denn es ist - diesbezüglich sind wir uns wohl alle einig - für ein Deliktsopfer meistens nicht angenehm, als Zeuge oder als Partei in einem Verfahren auftreten zu müssen. Wenn es aber zu einem Verfahren kommt, können die Unannehmlichkeiten des geschädigten Angestellten nicht dadurch vermindert werden, dass seine Arbeitgeberfirma eine eigene Parteistellung bekommt. Zumindest als Zeuge - das hat der Kommissionssprecher deutlich ausgeführt - kann sich der Angestellte nicht vertreten lassen, und auch als Geschädigter wird er im Verfahren jedenfalls teilweise auftreten müssen. Dass die Arbeitgeberfirma ihren Angestellten moralisch unterstützt, ihn berät, ist letztlich der zentrale Punkt des Anliegens, auch im Verhältnis zum geltenden Recht: Die Motion wünscht, dass die Arbeitgeberfirma hier eine Rolle spielt, den Betroffenen vielleicht auch einen Rechtsbeistand zur Seite gibt. Das ist heute ohne weiteres möglich, ohne dass es einer speziellen Parteistellung bedarf. Der Bundesrat - da möchte ich auch noch einmal betonen, was schon seitens des Kommissionssprechers gesagt wurde - ist bereit, bei der Überarbeitung des Vorentwurfes zur schweizerischen Strafprozessordnung nach der Vernehmlassung das Anliegen noch einmal in genereller Weise aufzunehmen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen und die Motion Jutzet in ein Postulat umzuwandeln.