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AB 159259

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-03-10

Wortprotokoll

Das Öffentlichkeitsprinzip wird auch mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz seine Bedeutung behalten. Allerdings sollen gemäss der bundesrätlichen Vorlage Dokumente des Nachrichtendienstes im Zusammenhang mit dessen Beschaffungstätigkeit davon ausgenommen werden. Die Erfahrung mit Einsichtsgesuchen gemäss Öffentlichkeitsgesetz haben gezeigt, dass hier schon bisher die Ausnahmeregelungen praktisch ausnahmslos zur Anwendung kamen. Obwohl kaum Aussicht auf Erfolg besteht, muss jedes Mal das aufwendige Überprüfungs- und Begründungsverfahren durchgeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass es nicht sinnvoll und effizient ist, den Grundsatz aufrechtzuerhalten, wonach in Dokumente über die nachrichtendienstliche Beschaffung Einsicht gewährt werden muss. Der Gesetzgeber hat zur parlamentarischen Oberaufsicht über den Nachrichtendienst umfassende Kompetenzen für die Geschäftsprüfungsdelegation, die Einblick in sämtliche Dokumente und Daten des Nachrichtendienstes hat, geschaffen. Es ist auch weiterhin nicht vorgesehen, dass ganze Verwaltungseinheiten vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollen.