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preparatory:AB 15940

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-02

Wortprotokoll

Es geht hier nicht um den wichtigsten Entscheid der Kommission. Aber ich möchte auch festhalten, dass derjenige, der nicht diskriminiert, auch nichts zahlt. Das müssen wir hier auch festhalten. Wir diskutieren hier über den Diskriminierungssachverhalt. Diskriminierung ist eine qualifizierte Benachteiligung, also eine besonders krasse unterschiedliche, benachteiligende und - ich halte fest - meist auch herabwürdigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen. Das ist der Sachverhalt der Diskriminierung. Wer diskriminiert, muss eine Entschädigung bezahlen.

Nun hat der Bundesrat eine Obergrenze von 5000 Franken festgelegt. Die Kommission teilt die Meinung - dies auch zuhanden der Materialien -, dass im Regelfall diese 5000 Franken nicht überschritten werden sollen. Aber wir können Einzelfälle krassester Diskriminierung nicht ausschliessen, bei denen diese Obergrenze wahrscheinlich ungenügend sein wird. Das hat dazu geführt, dass wir - mit 6 zu 3 Stimmen - beantragen, keinen Höchstbetrag festzulegen und diesen Entscheid aufgrund dieser Materialiengrundlage den Gerichten zu überlassen.

Wenn Sie auch krasseste Diskriminierungen mit höchstens 5000 Franken abgelten wollen, dann stimmen Sie dem Antrag Merz zu. Sonst stimmen Sie der Kommission zu.

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