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Heim Bea · Nationalrat · 2014-05-06

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-06

Wortprotokoll

Bei der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, des Publikationsgesetzes, geht es zur Hauptsache darum, dass künftig der elektronischen Fassung einer amtlichen Veröffentlichung das Primat zukommen soll. Das heisst, neu soll die elektronische Fassung rechtsverbindlich sein.

Die elektronische Fassung der amtlichen Veröffentlichungen ist heute schon online zugänglich. Die Seiten mit diesen Texten sind auf www.admin.ch die meistbesuchten mit monatlich über 20 Millionen Abfragen. Nur wenige wissen jedoch, dass heute eigentlich nur die gedruckte Fassung rechtlich verbindlich ist. Die Zahl der Abonnemente auf der gedruckten Fassung des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts sinkt jedoch laufend. 2012 waren es nicht einmal mehr 2000 Abonnenten. Hingegen nimmt die Nutzung des Internets als Informationsquelle laufend zu. Darum ist es wohl an der Zeit, zum Primat der elektronischen Fassung zu wechseln, sodass diese künftig, wie gesagt, rechtlich verbindlich ist.

In den letzten Jahren haben verschiedene Länder, Kantone und Institutionen diesen Schritt gemacht, z. B. auch der Kanton Aargau mit der Gesetzessammlung oder das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Seco. Die Erfahrungen sind positiv. Der Wechsel zum Primat der elektronischen Fassung bringt zudem mehr Aktualität in der Publikation. Geplant ist eine Plattform, die es Privatpersonen und Unternehmen erlaubt, online und sicher auf das gesamte Bundesrecht zuzugreifen. Die Texte der Bundesverwaltung, die heute in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt bloss mit dem Titel veröffentlicht werden, sollen auf dieser Plattform ebenfalls zugänglich gemacht werden.

Die geplante Gesetzesänderung wurde im Vernehmlassungsverfahren vorwiegend positiv aufgenommen. Die Staatspolitische Kommission stimmt dem Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ohne Opposition zu. Sie will aber mit 17 zu 2 Stimmen bei Artikel 16 präzisieren, dass der Bundesrat nicht in eigener Zuständigkeit auf die gedruckte Fassung verzichten kann.

Die Änderungsanträge der SPK zu den Artikeln 10 und 14a sowie im Anhang zu Artikel 58 des Parlamentsgesetzes [PAGE 660] gehen auf einen Mitbericht der Redaktionskommission zurück. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass künftig die Bundeskanzlei ermächtigt werden soll, Erlasse des Parlamentes nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zu korrigieren, wenn es um keine sinnverändernden Fehler geht. Die SPK ist jedoch mit der Redaktionskommission der Ansicht, dass diese Kompetenz der Bundeskanzlei problematisch sein könnte. Es ist eben manchmal nicht so klar, ob der Sinn verändert wird oder nicht. Die Zuständigkeit für den Entscheid darf in solchen Fällen nicht bei einer Exekutivbehörde liegen. Diesen Entscheid muss die parlamentarische Redaktionskommission fällen.

Die Revision des Publikationsgesetzes, wie sie Ihnen vorliegt, hat die SPK ohne Gegenstimme angenommen. Der Antrag Schneider Schüttel, der vorhin angekündigt wurde, ist zurückgezogen worden. Wir werden also keine Abstimmung zu diesem Antrag durchführen.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, diesem Gesetz so, wie es vorliegt, zuzustimmen.