preparatory:AB 159440
Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-05-06
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich an der Sitzung vom 23. Januar 2014 eingehend mit der parlamentarischen Initiative Geissbühler auseinandergesetzt. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, der Initiative keine Folge zu geben.
Worum geht es? Die DNA-Profile von verurteilten Straftätern werden je nach Schwere des Deliktes fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach Verbüssung der Straftat gelöscht - je schwerer die begangene Straftat, desto länger die Aufbewahrungsfrist. Unter gewissen Umständen kann das Gericht die Zustimmung zur Löschung sogar verweigern. Die Initiative verlangt, dass DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Straftätern nie mehr gelöscht werden. Auch nach dem Tod des Straftäters soll keine Löschung erfolgen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen lehnt diese parlamentarische Initiative aus Gründen der Verhältnismässigkeit ab.
Die geforderte unbeschränkte Aufbewahrung der DNA-Profile würde eine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen darstellen. Das DNA-Profil-Gesetz enthält Bestimmungen, wie sie auch für andere erkennungsdienstliche Daten gelten: Je höher die Sanktion ist, desto länger werden die Daten aufbewahrt. Derzeit gibt es Bestrebungen, die verschiedenen Löschfristen in der StPO, im DNA-Profil-Gesetz und in der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen zu harmonisieren.
In die DNA-Datenbank werden nur DNA-Profile von Personen aufgenommen, die rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Kommission vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass mit der Verbüssung der Strafe die Tat gesühnt ist. Ein Verbleib in der DNA-Datenbank kommt also einer Verdächtigung gleich. Der Täter hat Anspruch auf das Vergessen bzw. auf die Löschung seines DNA-Profils nach einer gewissen Zeit, wobei der Zeitpunkt der Löschung von der Schwere seiner Tat abhängig gemacht werden soll. [PAGE 664]
Die Initiative würde gegen Artikel 13 der Bundesverfassung sowie Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verstossen, die den Schutz der Privatsphäre gewährleisten.
Jugendliche Straftäter wären von der Initiative besonders betroffen, denn die speziellen Löschfristen für Jugendliche würden wegfallen. Die Initiative wäre für Jugendliche unverhältnismässig, weil sie lebenslang mit dem Stigma des DNA-Eintrages leben müssten.
Die Minderheit der Kommission stellt die Aufklärung von Verbrechen als oberstes Ziel in den Vordergrund und macht geltend, dass die Erfassung von DNA-Profilen teuer und zeitaufwendig sei. Der geltende Persönlichkeitsschutz der Betroffenen wird von der Minderheit als unverhältnismässig betrachtet. Die von den Befürwortern aufgeführten Zahlen beziehen sich aber in der Regel grundsätzlich auf die DNA-Fahndungserfolge und nicht auf die spezifischen Fälle, die aufgedeckt würden, falls eine Löschung fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach Verbüssung der Straftat nicht stattgefunden hätte. Auch das heute von Frau Nationalrätin Geissbühler angeführte Beispiel wäre durch diese Initiative nicht zu verhindern gewesen. Wenn ein DNA-Profil nicht erhoben wird, kann es auch nicht gelöscht werden.
Der grundsätzliche Nutzen einer DNA-Datenbank wird nicht bestritten und ist auch nicht Inhalt dieser Initiative. Ebenso wenig wird bestritten, dass grössere Fahndungserfolge erzielt werden könnten, wenn die ganze Bevölkerung in der DNA-Datenbank erfasst wäre. Beides will niemand. Niemand will auf den Nutzen einer DNA-Datenbank verzichten, niemand will einen totalen Überwachungsstaat. Zwischen dem Schutz der persönlichen Freiheit und einem totalen Überwachungsstaat wird das geltende DNA-Profil-Gesetz beiden Ansprüchen gerecht. Ein Änderungsbedarf ist diesbezüglich nicht auszumachen.
Hingegen findet die Aufbewahrung von DNA-Profilen über den Tod hinaus bei der Kommission eine gewisse Zustimmung. Dadurch könnten unter Umständen gewisse Straftaten aufgeklärt werden. Dieser Teilaspekt der Initiative ist aber untergeordnet, weshalb ihr nicht allein deshalb Folge gegeben werden sollte. Das Hauptanliegen der Initiative, die dauernde Aufbewahrung der DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Tätern, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.