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Jenny This · Ständerat · 2001-10-02

Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-10-02

Wortprotokoll

Über die Zielsetzung des Gesetzes sind sich wohl alle einig: Die Situation behinderter Menschen im Alltag soll verbessert werden. Dazu bedarf es der Anstrengungen der öffentlichen Hand und der Gesellschaft. Die Massnahmen sollen aber finanziell zumutbar und vor allem verhältnismässig sein.

In dieser Hinsicht ist der vorliegende Gesetzentwurf unbefriedigend und teilweise auch ungenügend, weil er die Konsequenzen zu wenig ausleuchtet. Offen ist vor allem auch die Frage neuer Rechtsansprüche. Es wird neue juristische Unklarheiten beim Gesetzesvollzug geben. Auf die privaten Eigentümer und Unternehmer werden finanziell erhebliche Anpassungsarbeiten zukommen. Die Geister, die wir hier rufen, werden wir wohl kaum so schnell wieder loswerden. In der Praxis und Umsetzung werden wir nicht mehr aus dem Staunen herauskommen. Der Interpretationsspielraum, die Gesetzes- und Vollzugstreue werden uns in einem Masse beschäftigen, das nie - aber gar nie! - in unserem Sinne sein kann.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass eine weitere Regulierungsdichte, insbesondere im Wohnungsmarkt, für den Wirtschaftsstandort Schweiz kontraproduktiv ist. Dazu gehört auch die Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Obwohl ich in verschiedenen Punkten nicht mit der Kommissionsmehrheit gestimmt habe, habe ich es als Neuling in dieser Kommission verpasst, entsprechende Minderheitsanträge zu stellen. Darum habe ich nachträglich zwei Einzelanträge eingereicht.

Ansonsten hoffe und vertraue ich auf den Zweitrat und die zweite Lesung. Zum Beispiel darf das Diskriminierungsverbot nicht zu einem unberechenbaren Kostenfaktor für Privatunternehmer werden. Gerade für Klein- und Mittelbetriebe ist ein allfälliger Streitwert von 5000 Franken sehr bedeutend. Auch im Gastgewerbe werden Probleme entstehen. In den letzten Jahren wurden die meisten kantonalen Gesetze stark liberalisiert. Viele unnötige Auflagen konnten beseitigt werden. Nun sollen aber ausgerechnet den liberalisierten und privatwirtschaftlich organisierten Betrieben von Staates wegen neue Vorschriften und Auflagen gemacht werden. Dieser Widerspruch wird das Gastgewerbe vor grosse Probleme stellen.

Im Wohnungsbau sind es vor allem Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Es macht durchaus Sinn, dass die behindertengerechte Bauweise nur für grössere Bauten vorgeschrieben ist, weil beispielsweise der Einbau eines Lifts bei einer Kleinbaute unverhältnismässig wäre. Allerdings wurde im Gesetz die Schwelle bei acht Wohneinheiten eindeutig zu tief angesetzt. Ich werde in der Detailberatung nochmals darauf zurückkommen.

Der Gesetzentwurf gewährt auch ein subjektives Klagerecht und ein Beschwerderecht der Behindertenorganisationen. Diese doppelte Klagemöglichkeit ist unverhältnismässig. Die Juristen - sie sind hier in grosser, aber nicht in zu grosser Anzahl vorhanden - wissen, dass das Gesetz in einigen Punkten schwammig formuliert ist, z. B. bei der Definition der Behinderung und der Auslegung, was unter einer Benachteiligung bzw. unter einer Diskriminierung zu verstehen ist. Deshalb erhält der Richter einen zu grossen Interpretationsspielraum, was erhebliche rechtliche Unklarheiten schaffen wird. Nicht umsonst haben sich in der Vernehmlassung 21 der 26 Kantone gegen die doppelte Klagelegitimation ausgesprochen.

Grundsätzlich sind wir uns alle einig: Die bessere Integration der Behinderten ist ein wichtiges Anliegen. Machen wir uns aber nichts vor! Eine tatsächliche Gleichstellung behinderter Menschen wird es nie geben. Das Ziel muss sich vielmehr auf eine Besserstellung im Sinne der Chancengleichheit konzentrieren. Das ist allerdings eine gesellschaftspolitische Aufgabe. Sie kann nicht allein Privaten übertragen werden. Moralische und ethische Ideale lassen sich nicht durch rechtliche Normen erzwingen. Die Detailberatung in diesem Rat sollte also noch wesentliche Anpassungen und Verbesserungen bringen.