Stadler Markus · Ständerat · 2013-03-19
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2013-03-19
Wortprotokoll
Grundsätzlich scheint mir die Auffassung richtig zu sein, dass bei Interessenkonflikten die verschiedenen, auch öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden sollen. Dagegen ist kaum etwas einzuwenden.
Die Qualifikation eines Gebietes als BLN-Gebiet sagt vordergründig etwas darüber aus, ob ein Gebiet in besonderem Masse die sogenannte ungeschmälerte Erhaltung verdient. Damit sind jedoch nicht sämtliche Projekte ausgeschlossen, das heisst, das Gebiet ist nicht absolut ungeschmälert zu erhalten, sondern es wird lediglich vorgeschrieben, dass Projekte in BLN-Gebieten mit dem jeweiligen gebietsbezogenen Schutzziel verträglich sein sollen. Das bedeutet, dass der Bau von Wasserkraftwerken grundsätzlich nur in gewässerbezogenen BLN-Gebieten erschwert ist. Ein solches gewässerbezogenes Schutzziel kann beispielsweise in der Erhaltung eigentlicher Gewässerlandschaften oder sprudelnder natürlicher Flüsse bestehen.
Gemäss Abklärung bei der Verwaltung ist dabei zwischen Einzelprojekten und Vorhaben im Rahmen von Gesamtkonzepten zu unterscheiden. Wenn Einzelprojekte unmittelbar gewässerbezogene Schutzziele verletzen, dann müssen diese Schutzziele vorgehen; andernfalls wären sie praktisch sinnlos. Geht es demgegenüber um gewässerbezogene Projekte im Rahmen von Gesamtkonzepten, dann sind selbst gewässerbezogene Schutzziele relativierbar.
Der Kanton Uri beispielsweise hat ein übergeordnetes Schutz- und Nutzungskonzept für erneuerbare Energien erarbeitet, welches unter anderem aufzeigt, wo neue Wasserkraftwerke erstellt werden können und wo der Schutz der heute noch unberührten Fliessgewässer vorgeht. Dieses Konzept sieht für den Bach im Maderanertal ein zusätzliches Wasserkraftwerk vor. Im Gegenzug sind - mit einer bereits genutzten Bachstrecke als Ausnahme - sämtliche anderen Gewässer innerhalb des BLN-Objektes von einer Wasserkraftnutzung ausgeschlossen. Die Umweltorganisationen können sich mit diesem Urner Vorgehen grundsätzlich einverstanden erklären und begrüssen ein solches übergeordnetes Gesamtkonzept ausdrücklich.
Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hat seit 2007 zahlreiche Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb von BLN-Gebieten beurteilt. Dabei kam sie in 67 Prozent der Fälle zum Schluss, dass die unterbreiteten Projekte grundsätzlich realisierbar sind. Lediglich 33 Prozent stellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der BLN-Objekte dar und stehen somit in Widerspruch zu Artikel 6 NHG.
Kurz gesagt, die von der Motion geforderte Interessenabwägung ist bereits heute möglich und nur dort eingeschränkt, wo die Schutzziele unmittelbar gewässerbezogen sind und der Kanton keine Anstalten trifft, den Spielraum dieser Interessenabwägung durch ein Gesamtkonzept zu erweitern, also dort, wo der Kanton andere Prioritäten setzt. Es wäre [PAGE 235] ökologisch nicht richtig und auch nicht verhältnismässig, wenn wir nun gleichsam ein Zeichen setzen würden, alles sei der Energiegewinnung unterzuordnen.
Ich lade Sie ein, das zu bedenken, auch wenn die Kommission der Motion bisher zugestimmt hat.