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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-09-17

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-09-17

Wortprotokoll

Als das Parlament Artikel 80 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes beriet und beschloss, waren die Risiken ja bereits bekannt. Man wusste, welche Werke Partnerwerke waren, und seither hat sich nichts geändert. Das Parlament hat also im vollen Bewusstsein dieses Restrisikos entschieden. Das ist für mich ein Ausgangspunkt: Weshalb muss man etwas ändern, was das Parlament im vollen Bewusstsein entschieden hat, wenn sich seither nichts geändert hat?

Das grössere Risiko ist, dass der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds irgendwann einmal die Kosten nicht deckt. Wir schauen deshalb alle fünf Jahre genau: Hat sich die Erwartung punkto Entsorgungskosten erhärtet? Stimmt das noch? Wie ist es mit der Anlagerendite, und wie ist es mit der Teuerung? Sie haben zu Recht bemerkt: Wir haben derzeit die Verordnung in Revision, weil wir gemäss unserer Beurteilung in den heutigen Märkten nicht mehr von der Anlagerendite ausgehen können, wie sie in der Verordnung festgeschrieben ist. Eine langfristige Nominalrendite von 3,5 Prozent scheint uns heute richtiger zu sein. Das wäre das grössere Risiko für den Fonds, wenn diese Bemessungsgrundlage, die Einschätzung der Rendite und der Teuerung, falsch wäre. Wir setzen den Hebel also grundsätzlich bei der Wirkung an: Es sollen im Fonds genügend Beiträge angespart werden können, für den Fall, dass er einmal gebraucht würde.

Das Risiko, an das Sie denken, ist ein Risiko. Aber wir haben eine ganze Finanzierungskaskade. Grundsätzlich bleibt ja der Beitragspflichtige verantwortlich für die Kosten, die für die Stilllegung und die Entsorgung anfallen. Dann muss der Beitragspflichtige, wenn er nachweisen kann, dass seine Mittel nicht ausreichen, dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. Könnte er diese Rückerstattung innerhalb einer festgelegten Frist auch nicht leisten, müssten dann die übrigen Beitragspflichtigen, das heisst die dannzumal noch laufenden Betriebe und deren Betreiber, für den Differenzbetrag aufkommen. Das ist eine weitere Stufe der Kaskade. Und wenn schliesslich die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, dann käme die von Ihnen genannte Bestimmung zum Zuge, die Kompetenz der Bundesversammlung.

Wenn Sie das jetzt durchsehen, wenn Sie sich überlegen, wer dann Aktionär wäre, welche Werke dann noch in Betrieb sein dürften und allenfalls mit einer Nachschusspflicht konfrontiert würden, dann ist dieses Risiko nicht null. Es besteht, aber es ist klein. Deshalb meinen wir, dass sich an dieser ganzen Situation seit Beratung des KEG nichts geändert hat. Wir legen Wert darauf, dass die Beiträge den mutmasslichen Kosten entsprechen, dass die Deckung der Kosten im Fonds immer mit den Kostenschätzungen übereinstimmt, mit der Marktsituation, der Teuerung. Das ist eigentlich die grösste Sicherheit für den Steuerzahler, damit es gar nicht so weit kommen kann.