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Schmid Martin · Ständerat · 2014-03-12

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-12

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass es hier um das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit geht. Es ist ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Rechtsordnung, dass auch ein Delikt, das im Ausland begangen wird, die Tatbestandsmerkmale aufweisen muss, wie sie in der Schweiz erfüllt sein müssen. Herr Engler hat darauf hingewiesen, dass auch die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Steuerbetrugs erfüllt sein müssen, und zwar in optima forma. Die Diskussion, die wir in der Kommission geführt haben, rührt von den Ausführungen her, welche in der Botschaft auf Seite 669 und insbesondere 670 [PAGE 172] gemacht werden. Auf Seite 670 im obersten Absatz im letzten Satz steht: "Wenn im Ausland bereits die 'blosse' Steuerhinterziehung strafbar ist, muss die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt gelten." Das ist der Grund dafür, dass die Kommissionsminderheit hier einen Antrag stellt; sie tut es, um klarzumachen, dass die in der Botschaft geäusserte Rechtsauffassung nicht ihrer Auffassung - ich glaube, das ist dann letztlich auch die Auffassung der Mehrheit - entspricht. Wenn man die Ausführungen in der Botschaft zu diesem Artikel liest, sieht man, dass der Bundesrat, zumindest währendem er die Botschaft durch die Verwaltung schreiben liess, noch von einem anderen Konzept ausging. Es soll klargestellt sein, dass hier das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gilt; das hat die Diskussion wiedergegeben. Ansonsten bitte ich Sie, dann der Minderheit zuzustimmen. Zumindest haben wir hier die Gelegenheit, dies zu klären. Der Zweitrat kann dann bei jeder Entscheidung durchaus noch einmal auf dieses Problem zurückkommen.