Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-12
Wortprotokoll
Was ist die zugrundeliegende Vortat, über die wir hier sprechen? Wenn Sie das anschauen, dann sehen Sie, dass die zugrundeliegende Vortat bereits sehr restriktiv gefasst und viel enger definiert ist, als dies in vielen anderen Ländern der Fall ist. Es geht nämlich hier darum, dass es eine Vortat ist, wenn über Verwendung falscher Urkunden eine Hinterziehung begangen wird. Verwendung falscher Urkunden, das ist eine hohe Qualifikation; nur dann kann man überhaupt von einer Vortat sprechen bzw. kommt diese Bestimmung zur Anwendung.
Herr Ständerat Bischof, ich habe jetzt von Ihnen eine ganz neue Definition von Wiederholung gehört, die mir auch nicht bekannt war. Demnach ist es eine Wiederholung, wenn eine Tat über zwei Jahre begangen wird. Also besteht der Grundtatbestand darin, dass zwei Jahre nacheinander die gleiche Verfehlung begangen wird; dann versteht man es als Wiederholung. Meines Erachtens war es bis jetzt so, dass es eine Wiederholung ist, wenn man eine Tat begeht und sie noch einmal begeht. Nach Ihrer Definition, so, wie Sie sich geäussert haben, ist die Wiederholung die erstmalige Tatbegehung, weil erst diese dann den Grundtatbestand der Vortat erfüllt. Ja, ich teile hier die Auffassung von Herrn Ständerat Levrat. Mit der Bedingung "in zwei aufeinanderfolgenden Jahren" wäre die Strafbarkeit erst nach zweimaliger Verfehlung gegeben, d. h., der Grundtatbestand wäre erst nach zweimaliger Verfehlung in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden erfüllt. Das ist rechtlich, zurückhaltend ausgedrückt, schon etwas schwierig. Meines Erachtens entspricht das nicht dem, was wir sonst im Recht haben. Wir werden damit tatsächlich folgendes Problem haben: Wenn eine Person in einem Jahr 200 000 oder 300 000 Franken hinterzieht - über die Höhe des Betrages mag ich mich mit Ihnen nicht streiten; das ist auch nicht so wesentlich - und drei Jahre später wieder, dann fällt sie nicht darunter und dann wird auch die Überprüfung schwierig sein. Wenn sie es jedes zweite Jahr oder jedes dritte Jahr tut, dann wird es noch möglich sein. Wenn es jedes fünfte Jahr ist, ist es schon nicht mehr zu eruieren. Es kann aber nicht sein, dass eine Person, die im ersten, fünften und zehnten Jahr eine solche Vortat begeht, anders behandelt wird, als eine, die das zweimal hintereinander macht.
Noch zu Ihrem Einwand, Herr Ständerat Schmid: Sie sagen, die Frage der fortgesetzten Verübung stelle sich auch bei den indirekten Steuern. Sie gehen vom heutigen Wortlaut aus. Dieser wird aber gestrichen, Sie haben das verwechselt. Bandenmässige und fortgesetzte Ausübung von Geldwäscherei heisst, dass sich mehrere Personen in der Absicht zusammenschliessen, etwas fortgesetzt zu tun. Die einzelne Tathandlung wird aber als einzelne Tathandlung bestraft. Das ist also nicht nur dann der Fall, wenn man etwas vielfach gemacht hat, sondern bei jeder einzelnen Tathandlung. Es gibt nicht nur eine Strafe, wenn man etwas vielfach gemacht hat, sondern es wird jede einzelne Tathandlung bestraft. Bei den indirekten Steuern hingegen geht es um die Frage der bandenmässigen und fortgesetzten Verwirklichung des Tatbestandes; das ist schon etwas anderes.
Ich möchte Sie also bitten, bei der Variante des Bundesrates zu bleiben, alles andere öffnet dem Missbrauch Tür und Tor.
Wenn Sie über eine Grenze bei 200 000 oder 300 000 Franken diskutieren wollen, habe ich keine grossen Bedenken, den Antrag auf eine Grenze bei 300 000 Franken mitzutragen, obwohl eine Grenze bei 200 000 Franken ein klarer und sachlich richtiger Antrag ist. Das ist für mich jedoch nicht der grosse Streitpunkt. Hingegen ist die Bedingung "in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden" rechtlich gesehen keine gute Lösung.