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Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12

Wortprotokoll

Die drei Bestimmungen in den Artikeln 697i, 697j und 697k stehen in einem inneren Zusammenhang. Es gibt dazu auch zwei Anträge, die wir anschliessend noch im Detail diskutieren werden. Ich möchte den Rahmen zeichnen, innerhalb dessen die drei genannten Bestimmungen zu sehen sind. Die revidierten Standards verlangen von der Schweiz, dass sie insbesondere aktiv werden muss hinsichtlich der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und in Bezug auf die Transparenz bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben. Im geltenden Recht gibt es keine gesetzlichen Massnahmen zur Transparenz bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist sehr pragmatisch. Sie bietet den Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aus den verschiedenen Varianten die für sie geeignetste zu wählen. Die erste Möglichkeit ist die Meldepflicht für Inhaberaktionäre gegenüber der Gesellschaft betreffend ihre Identität und eine Meldepflicht für Inhaber und Namensaktionäre betreffend die Identität der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen ab einer Beteiligung von 25 Prozent an Kapital und Stimmen.

Die zweite Möglichkeit in diesem Katalog besteht darin, die Identität der Inhaberaktionäre und der an den Aktien wirtschaftlich Berechtigten nicht gegenüber der Gesellschaft zu melden, sondern gegenüber einem Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz. Eine dritte Möglichkeit für Inhaberaktionäre, diese ist insbesondere auch für KMU gedacht, ist die erleichterte Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien. Die vierte Möglichkeit besteht in der Ausgabe der Inhaberaktien in Form von Bucheffekten. All diese Möglichkeiten werden mit der Vorlage in verschiedenen Gesetzen umgesetzt: im Obligationenrecht, im Kollektivanlagengesetz und im Bucheffektengesetz.

Die Meldepflicht betreffend die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen gilt nicht nur für Inhaberaktionäre, sondern auch für Namenaktionäre von nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften und Gesellschafter in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das ist der Rahmen, innerhalb dessen diese drei Bestimmungen zu sehen sind. Dazu gibt es einen Einzelantrag von Kollege Niederberger zu Artikel 697i.

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