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Herzog Verena · Nationalrat · 2014-12-11

Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-11

Wortprotokoll

Gewiss erinnern Sie sich an den schockierenden Mord an der 19-jährigen Marie S. in Payerne. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einem Mörder, der weder Einsicht noch Reue zeigte und Therapien ablehnte, eine bedingte Freilassung gewährt wurde. Der Mord an Marie, eine schreckliche Tat, hätte problemlos verhindert werden können. Eine Verwahrung von Claude D. nach dem ersten brutalen Mord 14 Jahre zuvor wurde laut dem renommierten Gerichtspsychiater Jacques Gasser trotz spürbarer und abnormal eisiger Gefühlskälte des Entführers, Vergewaltigers und Mörders nicht einmal in Betracht gezogen.

Obwohl sich der Souverän 2004 mit 56,2 Prozent der Stimmen für die Verwahrungs-Initiative ausgesprochen hatte, konnte in den Jahren danach kein restriktiverer Umgang mit hochgefährlichen Tätern beobachtet werden. Ein tragisches aktuelles Beispiel ist M. W.: Da wurde darüber verhandelt, ob ein Serienvergewaltiger, der seit 36 Jahren sein Unwesen treibt und für 13 Vergewaltigungen, 16 versuchte Vergewaltigungen und 7 Nötigungen verantwortlich ist und dem siebenmal die Flucht aus dem Gefängnis gelang, nun endlich verwahrt werden solle. Wie viele Frauen müssen denn noch vergewaltigt werden, bis ein so monströses Individuum für immer weggesperrt wird? Jede Therapierung ist da offensichtlich erfolglos. Ein Basler Gericht bestätigte gestern zwar die lebenslange Verwahrung, doch der Verteidiger kündigte sogleich an, er werde das Urteil an das Bundesgericht weiterziehen.

Statt einer restriktiveren Praxis muss infolge der Strafgesetzrevision im Jahre 2007 gar eine Tendenz zur Psychiatrisierung in der Justiz festgestellt werden. Nach dem Bundesamt für Statistik sind die Betriebskosten der Vollzugseinrichtungen zwischen 2007 und 2011 von 44 auf 93 Millionen Franken angestiegen; das ist mehr als eine Verdoppelung innerhalb von vier Jahren. Die Zahl stationärer Therapien hat sich zwischen 2010 und 2013 erneut mehr als verdoppelt.

Es besteht Handlungsbedarf. Nichtstun ist verantwortungslos. Mit der Gesetzesänderung will ich deshalb meine Verantwortung wahrnehmen, gemäss der Grundüberzeugung, dass Opferschutz vor Täterschutz kommen muss. Oft heisst es, das Problem liege bei der Umsetzung. Ja, dort liegt es sicher auch. Umso wichtiger sind klare, möglichst eindeutige Gesetzesformulierungen.

Um Fehlurteile zu minimieren, ist deshalb eine differenzierte Gesetzesverschärfung hilfreich und notwendig. Das Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist es, erstens den Schutz der Bevölkerung zu erhöhen und zweitens die Kosten im Strafvollzug zu senken.

Mit meiner parlamentarischen Initiative fordere ich zwei Änderungen im Schweizerischen Strafgesetzbuch, und zwar im 2. Kapitel, "Massnahmen":

Die erste Änderung betrifft Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b StGB. Dort heisst es: "Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn ... b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen." Ich fordere, dass die aktuelle Formulierung in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b "zu erwarten ist" verschärft wird durch "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist". Das bedeutet, dass die Prognose hinsichtlich der Therapierbarkeit sehr günstig sein muss, mithin mit einer Chance von mehr als 50 Prozent erfolgversprechend sein muss. Mit dieser Verschärfung liegt die Schwelle, um eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen zu können, um einiges höher. Es muss genauer analysiert werden, ob eine stationäre Massnahme verantwortbar ist. Für die Allgemeinheit gefährdende, nichttherapierbare Täter wird eher eine Verwahrung angeordnet. Die geforderte Verschärfung "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" ist angemessen und doch noch differenziert. Mit dieser Gesetzesänderung wird nicht gefordert, dass alle Täter mit einer psychischen Störung verwahrt werden.

Die zweite Änderung, die ich fordere, betrifft Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b StGB und ist eine Folge der Verschärfung von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b. Zwangsläufig muss Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b "und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht" ersetzt werden durch "und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 nicht zulässig ist".

Ich bitte Sie, diesen beiden Gesetzesänderungen zuzustimmen.