Huber Gabi · Nationalrat · 2014-11-27
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-11-27
Wortprotokoll
Bei meinen Minderheitsanträgen geht es um den Zahlungsmodus im Falle von Versteigerungen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Heute steht im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dass die Versteigerung sowohl bei beweglichen Sachen und Forderungen als auch bei Grundstücken zwingend gegen Barzahlung zu geschehen hat. Diese Bestimmung datiert vom Jahr 1889. Diese starre Regelung ist eigentlich, unabhängig davon, ob sie nun Gafi-konform ist oder nicht, wenig sinnvoll. Sie wird in der Praxis offenbar auch seit einigen Jahren nicht mehr angewendet. Vielmehr werden zum Teil Banküberweisungen oder Checks bei solchen Versteigerungen akzeptiert. Diese Praxis wird mit den Artikeln 129 Absatz 1 und 136 Absatz 1 SchKG aufgefangen und ist unbestritten.
Mein Minderheitsantrag I betrifft nun aber bei beiden Artikeln Absatz 2. Hier schlägt der Bundesrat vor, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung künftig noch bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar bezahlt werden kann. Darüber hinausgehende Beträge müssten über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz abgewickelt werden. Die Minderheit I beantragt nun, diese Schwelle auf 200 000 Franken zu erhöhen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es zulässig und möglich ist, hier im SchKG anders zu regulieren als dann später im Geldwäschereigesetz. Wir werden dort ja ebenfalls eine Diskussion über Zahlungen bei Kaufgeschäften zu führen haben. Dass eine unterschiedliche Regelung in beiden Gesetzen möglich ist, wurde uns in der Kommission seitens der Verwaltung ausdrücklich bestätigt.
Wie hoch diese Schwelle für Barzahlungen zu sein hat, liegt in unserem Ermessen. Meine Minderheit vertritt die Ansicht, dass die Schwelle von 200 000 Franken mehr Flexibilität [PAGE 1971] bringt. Es besteht ja dann nicht ein Zwang, immer bis zu 200 000 Franken in bar zahlen zu müssen. Wer den ganzen Preis via Bank überweisen will, kann das selbstverständlich tun. Was den Geldwert betrifft, ist einzig wichtig, dass Finanzflüsse kontrolliert werden können. Ob die Schwelle nun bei 100 000 oder 200 000 Franken angesetzt wird, ist nicht prioritär. Das Bargeld hat in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eine viel höhere Bedeutung. Dass der schweizerische Gesetzgeber und damit auch unser Rat dies berücksichtigt, ist absolut legitim.
Noch ein Wort zur Minderheit II (Schwander): Sie will in den Artikeln 129 und 136 SchKG jeweils Absatz 2 streichen. Das würde dann bedeuten, dass, wie gemäss geltendem Recht, im Rahmen einer Zwangsversteigerung nichts anderes als eine Barzahlung möglich wäre, was nicht unbedingt praxisfreundlich wäre.
Ich bitte Sie aus allen diesen Gründen und auch gleich im Namen der FDP-Liberalen Fraktion um Zustimmung zu meiner Minderheit I.