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preparatory:AB 160924

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-11-27

Wortprotokoll

Wir behandeln jetzt die Differenzen in der Vorlage zur Geldwäschereibekämpfung. Ein paar allgemeine Bemerkungen zu den Minderheitsanträgen, die wir seitens der SVP-Fraktion eingegeben haben: Wir sind ganz klar für eine glaubwürdige, aber auch effiziente Bekämpfung der Geldwäscherei. Die uns unterbreitete Vorlage scheint uns nach wie vor, auch nach den Diskussionen in beiden Räten, eine Überregulierung zu sein. Wir sind überzeugt, dass wir mit dem Geldwäschereiartikel einen Artikel [PAGE 1966] haben, der alles erfasst. Wenn ich die Schweiz mit vielen Ländern vergleiche, insbesondere auch mit den westlichen Industrieländern, dann sehe ich, dass diese keine solchen Generalklauseln bezüglich der Geldwäschereibekämpfung haben. Wir sind, was die Gesetzgebung angeht, schon seit Jahrzehnten ein Vorbild.

Jetzt stellt sich die Frage, ob wir noch zusätzliche Regeln einführen müssen oder wollen - um damit eben noch mehr Gesetzeslücken zu schaffen. Je mehr wir regeln, desto mehr Lücken gibt es. Dessen müssen wir uns bewusst sein. Nach Meinung der SVP geht es letztlich auch darum, dass wir das, was wir haben, entsprechend auch konsequent umsetzen. Wenn wir es konsequent umsetzen, brauchen wir keine neuen Regeln.

Nun zur ersten Differenz in Artikel 52 des Zivilgesetzbuches: Da geht es um die kirchlichen Stiftungen. Es erstaunt mich natürlich, dass wir jetzt plötzlich bei der Differenzbereinigung neue Formulierungen haben. Wir von der Minderheit wollen, dass nach wie vor für die kirchlichen Stiftungen die Anforderungen nicht so hoch geschraubt werden, dass sie im Handelsregister eingetragen werden müssen, wenn sie das Recht erlangen wollen, eine juristische Persönlichkeit zu sein. Deshalb sind wir für die bisherige Lösung. Es geht hier um die kirchlichen Stiftungen; diese sind ohnehin entsprechend dem Recht für den kirchlichen Bereich unterstellt bzw. werden nach dem Recht für den kirchlichen Bereich entsprechend aufgestellt.

Das betrifft danach auch die Anforderungen, die jetzt in Artikel 6b gemäss Antrag der Mehrheit neu hinzugekommen sind. Dort sagt man, jawohl, man mache eine kleinere Hürde für die kirchlichen Stiftungen und der Bundesrat lege die Anforderungen für die Eintragung ins Handelsregister fest.

Was soll das? Entweder sagen wir, dass wir die kirchlichen Stiftungen hier herausnehmen, oder wir sagen tatsächlich, dass sie entsprechend gleich behandelt werden wie die anderen Körperschaften. Aber was die Mehrheit will, mit einer Art Gemisch nach dem Motto "Wir kommen ein bisschen entgegen und doch wieder nicht", das wollen wir von der Minderheit nicht. Wir wollen die bisherige Lösung für die kirchlichen Stiftungen.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.