Beerli Christine · Ständerat · 2001-10-04
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04
Wortprotokoll
Dieser Artikel wurde von Ihrer Kommission neu gestaltet, da auch hier ein direkter Zusammenhang mit der Aufhebung des Kontrahierungszwanges besteht. In Absatz 2 wird festgehalten, dass ein Leistungserbringer, sollte ein Versicherer mit ihm keinen Vertrag abschliessen können, geltend machen kann, dass die Versorgung im ambulanten Bereich ohne seine Zulassung unzureichend wäre. Er kann in einem solchen Fall bei der Kantonsregierung die Zulassung nach Artikel 35 Absatz 1 verlangen. In Absatz 3 wird ausgesagt, dass die Kantonsregierung bei der Beurteilung des Bedarfs die neuesten Versorgungsstandards und das Angebot ausserhalb des Kantons - natürlich nicht im Ausland, aber in der Schweiz - mit zu berücksichtigen hat. Absatz 4 behandelt den Fall, wo ein Versicherer oder ein Leistungserbringer geltend macht, dass die freie Wahl des Versicherers nicht garantiert ist. Auch in diesem Fall kann bei der Kantonsregierung eine Zulassung gemäss Artikel 35 Absatz 1 verlangt werden.