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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-07

Wortprotokoll

Menschenhandel ist ein schweres Verbrechen, das darauf abzielt, Menschen zu einer Ware zu degradieren, über die nach Belieben der Täterschaft verfügt werden soll. Nebst der Profitgier liegt dem Menschenhandel ein kriminelles Verlangen nach Unterwerfung zugrunde, das keine menschliche Selbstbestimmung achtet und damit für die Betroffenen über kurz oder lang in der Zerstörung ihrer Persönlichkeit mündet.

In den Herkunftsländern werden verwundbare Opfer ausgesucht und mit Drohung und Gewalt, oft aber auch mit falschen Versprechen über Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten in wohlhabende Zielländer gelockt. Sind die Opfer nach der Ankunft im Zielland nicht gewillt, die von ihnen erwarteten Arbeiten oder Leistungen zu erbringen, werden sie gefügig gemacht, wobei von den oft sadistisch veranlagten Täterschaften eine Gewalt ausgeht, die uns allen die Sprache verschlägt. Je mehr sie dies aber tun, desto stärker sind wir als Politikerinnen und Politiker zu entschlossenem Handeln aufgerufen.

Gerade die Verurteilungen vom Dezember 2010 in Zürich - ich weiss nicht, ob Sie sich daran erinnern können - haben aufgezeigt, zu welcher Gewalt die Täterschaften auch im Zielland Schweiz bereit sind. Diese und weitere Verurteilungen haben ausserdem veranschaulicht, dass Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in der Schweiz eine Realität ist. Der weitaus grösste Teil der Opfer sind Frauen, in einzelnen Fällen sind es Mädchen. Die Schweiz setzt immer noch wenig Ressourcen für die Bekämpfung dieser massiven Menschenrechtsverletzungen ein. Wir müssen deshalb befürchten, dass die heute bekannten Fälle nur die Spitze des Eisbergs darstellen. Leider verhindert landläufiger Irrglaube noch immer ein entschlossenes Vorgehen gegen den Menschenhandel: Gewiss gibt es Opfer, die gewusst haben, dass sie in der Prostitution tätig sein werden. Das bedeutet aber keineswegs, dass sie damit auch in ausbeuterische Bedingungen eingewilligt haben, die sie jeder Menschenwürde berauben.

Das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels setzt in verschiedenen Bereichen verbindliche Standards, um den Menschenhandel wirksam bekämpfen zu können. Die Ziele, welche damit verfolgt werden, decken sich mit den Interessen der Schweiz. Die Schweiz hat sich denn auch - der Kommissionssprecher hat es erwähnt - aktiv an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt und das Übereinkommen am 8. September 2008 unterzeichnet. Zusätzlich wurde in einem von beiden Räten angenommenen parlamentarischen Vorstoss und in zwei Standesinitiativen, die heute Morgen auch noch zum Thema werden, eine möglichst rasche Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens gefordert.

Menschenhandel ist ein komplexes Verbrechen, das im Verborgenen stattfindet. Die Identifizierung von Ausbeutungsverhältnissen ist schwierig, weil sich die Opfer wegen der Einschüchterungen und Drohungen meist nicht trauen, gegen ihre Peiniger auszusagen. Zudem sind die Zusagen der Behörden, sie vor den Tätern zu schützen, aus Sicht der Opfer oft nicht genügend. In Strafverfahren gegen Menschenhändler aber sind die Zeugenaussagen der Opfer - ich [PAGE 473] glaube, das ist auch wichtig, wenn wir dann das nachfolgende Gesetz behandeln - in aller Regel gleichzeitig das zentrale Beweismittel. Die Opfer sind als Folge der Misshandlungen aber oft traumatisiert, und es braucht dann besondere Kenntnisse, um ihre Aussagen und Verhaltensweisen richtig zu deuten.

Eine erfolgreiche Bekämpfung von Menschenhandel verlangt ein interdisziplinäres Vorgehen. Dazu gehören die Prävention, die Strafverfolgung und der Opferschutz. Unabdingbare Voraussetzungen sind auch die Spezialisierung der Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Menschenhandels befassen, und eine internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden. In all diesen Bereichen stellt die Europaratskonvention hohe Anforderungen an die Signatarstaaten.

Was den Handlungsbedarf der Schweiz für die Ratifizierung betrifft, so konnten verschiedene Anforderungen des Übereinkommens - das hat der Kommissionssprecher ausgeführt - im Rahmen von Revisionen des innerstaatlichen Rechts bereits erfüllt werden. Das betrifft namentlich die Anforderungen an den Opferschutz. So wurde unter anderem im Ausländerrecht die Voraussetzung dafür geschaffen, Opfern von Menschenhandel einen vorübergehenden oder längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Ein solcher Aufenthalt wird unabhängig davon gewährt, ob die Opfer zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit sind oder nicht. Das heisst, die Schweiz erfüllt hier die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitestgehend.

Zur Ratifizierung bedarf es einzig noch neuer gesetzlicher Regelungen über den ausserprozessualen Zeugenschutz. Oft kann nämlich die Täterschaft die Identität der Zeugin oder des Zeugen anhand der belastenden Aussagen bestimmen. Wenn das der Fall ist, genügen die in der Schweizerischen Strafprozessordnung verankerten Schutzmassnahmen wie zum Beispiel die Anonymisierung der Stimme nicht. Es braucht weiter gehende, auch nach Abschluss des Verfahrens wirkende Schutzmassnahmen, wie zum Beispiel die Unterbringung an einem sicheren Ort oder gar die Ausstattung mit einer neuen Identität. Nur so kann die Täterschaft für die gerade in Fällen von Menschenhandel häufigen Einschüchterungsversuche zur Rechenschaft gezogen werden.

Angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz, der notwendigen internationalen Zusammenarbeit und der Professionalität, die hier wichtig ist, ist es sinnvoll, dass die Kompetenz zur Durchführung der Zeugenschutzmassnahmen für kantonale und für Bundesverfahren einer nationalen Zeugenschutzstelle beim Bund zugewiesen wird. Diese Stelle soll hälftig durch Bund und Kantone finanziert werden. Für die Kosten der einzelnen Zeugenschutzprogramme, die eigentlichen Fallkosten, soll das Gemeinwesen aufkommen, das das jeweilige Strafverfahren führt. Weil der Bund eine neue Aufgabe übernimmt, werden auch die dafür notwendigen Mittel zu sprechen sein; sie sind in der Botschaft ausgewiesen.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat die überwiegende Mehrheit der Kantone, der Parteien und der interessierten Kreise die Absicht des Bundesrates, die Menschenhandelskonvention zu ratifizieren und den ausserprozessualen Zeugenschutz gesetzlich festzulegen, ausdrücklich begrüsst. In der Vernehmlassung hat eine starke Minderheit gefordert, den Kreis der zu schützenden Personen weiter zu fassen, ihn also auf Opfer von Straftaten auszudehnen und nicht auf wichtige Zeugen zu beschränken. Bei der Beurteilung dieses Anliegens muss aber berücksichtigt werden, dass der Bundesrat mit dem vorliegenden Zeugenschutzgesetz, der Kommissionssprecher hat es ausgeführt, Artikel 28 des Übereinkommens umsetzt, und Artikel 28 befasst sich mit Ermittlung, Strafverfolgung und Verfahrensrecht. Es muss also ein Zusammenhang zum Strafverfahren gegeben sein. Der generelle Opferschutz wird in einem anderen Kapitel der Konvention behandelt; die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt die Schweiz aber bereits mit dem geltenden Recht.

Ich kann also zusammenfassend festhalten, dass das Übereinkommen des Europarates und das Zeugenschutzgesetz einen Mehrwert gegenüber dem Status quo schaffen. Verhältnismässig angewandte Massnahmen im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes werden für alle Schwerst- und Berufskriminellenkreise zu einer Erhöhung des Verurteilungsrisikos führen. Gerade beim Menschenhandel, wo die heute noch geringe Aufklärungsquote besonders schwer erträglich ist, erweisen sich die Anhebung des Berufskriminellenrisikos und die damit einhergehende Präventionswirkung zugunsten der Opfer als politisch unverzichtbar.

Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage zur Genehmigung der Europaratskonvention und zum Zeugenschutzgesetz einzutreten.