Lexipedia

Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-07

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-07

Wortprotokoll

Wie Sie dem Bundesbeschluss entnehmen können, werden uns zwei verschiedene Vorlagen zur Genehmigung unterbreitet. In erster Linie geht es um das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Gleichzeitig unterbreitet der Bundesrat aber auch ein neues Gesetz zur Annahme, nämlich das Gesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz. [PAGE 472]

Das Übereinkommen des Europarates bezweckt die Bekämpfung von Menschenhandel auf inner- und zwischenstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck setzt es rechtliche Standards in den Bereichen Strafrecht, Opferhilfe, Ausländerrecht sowie prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz. Die Konvention, an deren Ausarbeitung sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, trat am 1. Februar 2008 in Kraft. Sie ist von der Schweiz am 8. September 2008 unterzeichnet worden. Bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft des Bundesrates haben dreissig Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert. Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses geht es nun darum, dieses Übereinkommen zu genehmigen und gleichzeitig den Bundesrat zur Ratifikation zu ermächtigen.

Hervorzuheben ist die Tatsache, dass sich die Haltung und das Interesse der Schweiz mit den von der Konvention verfolgten Zielen deckt. Im Grundsatz erfüllt die schweizerische Rechtsordnung bereits heute alle Anforderungen, welche die Konvention vorgibt. Es besteht eine einzige Ausnahme, diese Ausnahme betrifft den ausserprozessualen Zeugenschutz. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat ein neues Gesetz vorschlägt. Ausgangspunkt für dieses neue Gesetz ist Artikel 28 des Übereinkommens. Zum Schutz von Opfern, Zeugen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten, hat jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu treffen, um ihnen insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäterinnen bzw. Straftäter und der Strafverfolgung einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglichen Vergeltungen und Einschüchterungen zu gewähren.

Ich unterstreiche: Es geht um den ausserprozessualen Zeugenschutz, weil der prozessuale in der Schweiz bereits ausreichend normiert und durch die Strafprozessordnung - ich verweise auf Artikel 149 der Strafprozessordnung - abschliessend geregelt ist. Ich verweise auch auf die besonderen Schutzmassnahmen, wie sie in Artikel 152ff. der Strafprozessordnung vorgesehen sind.

Bei dem in diesem neuen Gesetz zu regelnden ausserprozessualen Zeugenschutz geht es darum, Personen zu schützen, die in einem Strafverfahren in einem von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen und deswegen gefährdet sind. Dieser Schutz ist nötig, wenn Personen bzw. deren Angehörige mit Drohungen, Angriffen gegen Leib und Leben oder mit anderen Mitteln unter Druck gesetzt werden. Zeugenbedrohung und Zeugenbeeinflussung werden zunehmend dort problematisch, wo die Strafverfolgungsbehörden mangels anderer Beweismittel im Wesentlichen auf Zeugenaussagen angewiesen sind. Im Gegensatz zu den prozessualen Schutzrechten bezwecken die ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen den Schutz einer gefährdeten Person ausserhalb der eigentlichen Verfahrenshandlungen, das heisst während und nach Abschluss des Verfahrens. Die ausserprozessualen Schutzrechte sind ohne Einfluss auf die Partei- und Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person. So weit einige grundsätzliche Bemerkungen zum Verständnis des ausserprozessualen Zeugenschutzes.

Anzufügen bleibt noch Folgendes: Der Bundesrat hat bereits im Jahre 2006 auf einen generellen Regelungsbedarf hingewiesen. Diese Feststellung erfolgte im Zusammenhang mit einem Postulat unserer Sicherheitspolitischen Kommission zur Frage der effizienteren Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des aussergerichtlichen Zeugenschutzes hat sich auch die Frage der Bundeskompetenz gestellt. Ich verweise diesbezüglich auf die Ausführungen auf den Seiten 94 und 95 der Botschaft. Diese basieren auf einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 7. Mai 2007. Danach würde die umfassende Kompetenz des Bundes zum Erlass von Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafprozessrechts allein keine genügende verfassungsrechtliche Grundlage darstellen. Aufgrund von anderen Sachbereichen, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen, kann aber gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 sowie Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung auf eine ausreichende verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes geschlossen werden. Das heisst, die Koordinationskompetenz bildet eine ausreichende Grundlage.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kantone mit einer bundesrechtlichen Regelung einverstanden sind. Einem Schreiben der Präsidentin der SODK sowie des Präsidenten der KKJPD vom 9. April 2008 ist Folgendes zu entnehmen: "Wir bevorzugen bei diesen verhältnismässig geringen Fallzahlen deshalb die Variante, wonach der Bund den ausserprozessualen Zeugenschutz einheitlich für Bundesverfahren und für kantonale Verfahren regelt. Eine kantonale Lösung macht unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes bei den wenigen zu erwartenden Fällen keinen Sinn." So weit das Zitat aus diesem Brief.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf diesen Bundesbeschluss.