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Janiak Claude · Ständerat · 2011-06-07

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-07

Wortprotokoll

Die von der Vorlage angepeilte Gleichstellung im Bereiche des Namens- und Bürgerrechts ist seit zehn Jahren ein Thema. Die Gleichstellung wäre vor zehn Jahren beinahe erreicht worden. In der Schlussabstimmung im Nationalrat scheiterte das Geschäft damals jedoch, worauf die siegreiche Mehrheit mit einem würdelosen Hurra-Geschrei reagierte. Dieses Triumphgefühl war mir völlig unbegreiflich. Seither sind immer wieder Anläufe genommen worden, um das Ziel einer Gleichstellung doch noch zu erreichen.

Unserer Kommission lag ein Beschluss des Nationalrates vor, der eigentlich nichts anderes beinhaltete als den Entscheid, im Gesetz eine Bestimmung aus der Verordnung zu verankern; der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Damit wird man dem Anspruch, im Bereich des Namens- und Bürgerrechts Gleichstellung herzustellen, in keiner Art und Weise gerecht. Was der Nationalrat beschlossen hat, ist nicht einmal eine Minimalvariante und schon gar keine Variante, welche die Verletzung des Gleichheitsgebots beseitigt hätte. Es ist eine blosse Alibiübung, die man wirklich nicht ernst nehmen kann. Dem Nationalrat ist es offenbar nicht möglich, in diesem Bereich eine brauchbare Vorlage auszuarbeiten. Von verschiedenen Mitgliedern des Nationalrates wurde das Anliegen gar lächerlich gemacht, indem man angeblich nicht lösbare Konstellationen hochspielte, z. B. Fälle, in denen sich die Eltern nicht über den Namen der Kinder einigen können - wie wenn man in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Eherecht, dank der Gesetzgebung jegliche späteren Konflikte ausschliessen könnte.

Die Vorgeschichte - mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes - ist vom Kommissionspräsidenten ausführlich dargestellt worden; ich möchte sie nicht wiederholen. Tatsache ist, dass das heutige Namensrecht nicht EMRK-konform ist. Im Fall einer ungarisch-schweizerischen Ehe wurde kürzlich wiederum eine EMRK-Widrigkeit festgestellt. Ein ganz einfacher Grundsatz soll nun diese EMRK-Widrigkeiten beseitigen, nämlich der Grundsatz der lebenslangen Beibehaltung des bei der Geburt erworbenen Namens.

Das ist etwas Einfaches, das alle verstehen können. Diesen Grundsatz kennen auch Gesellschaften und Kulturen, mit denen wir sehr gut vertraut sind und die patriarchaler sind als die schweizerische. Wenn man da - ich möchte niemandem zu nahe treten - an die Spanier, an die Südamerikaner oder auch an unsere lieben italienischen Freunde denkt, darf man das sicher sagen. Selbst ein Macho wie Berlusconi muss und kann damit leben, dass seine Frau ihren eigenen Namen trägt. Ich denke, dass sie ganz froh darüber ist. (Heiterkeit)

Die Vorlage geht von der Unabänderlichkeit des Namens und des Bürgerrechts aus. Das heisst, ein Mensch behält grundsätzlich während seines ganzen Lebens denselben Namen und dasselbe Bürgerrecht, unabhängig von einer Änderung des Zivilstandes. Brautleute, die ihre Zusammengehörigkeit durch einen gemeinsamen Namen ausdrücken wollen - wie das heute der Fall ist -, können bei der Heirat einen ihrer Ledignamen als Familiennamen wählen; das ist immer noch möglich. Bei Verwitwung oder Scheidung kann der Ledignamen dann zurückgenommen werden. Ein Allianzname, wie er bei uns gebräuchlich ist und bei dem zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden sind, ist auch weiterhin möglich. Das ist dann kein juristischer Name, sondern es ist Gewohnheitsrecht, das weitergeführt wird.

Wenn die Ehegatten einen Familiennamen wählen, wird dieser automatisch der Name ihrer Kinder. Für den Fall, dass die Ehegatten keinen Familiennamen tragen, muss für den Namen der Kinder dann eben eine Lösung gefunden werden. Da hat man im Nationalrat sämtliche Konstellationen diskutiert, die sich ergeben könnten - meines Erachtens völlig übertrieben. Auch hier ist die Lösung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einfach: Die Brautleute müssen zum Zeitpunkt der Eheschliessung angeben, welchen ihrer Ledignamen ihre künftigen Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. Wenn etwa zwei 80-Jährige heiraten, macht es ja wohl wenig Sinn, sie bei der Eheschliessung den Namen für ihre künftigen Kinder wählen zu lassen. [PAGE 478] Die Eltern können innert eines Jahres ab Geburt des Kindes den Namen auch noch ändern. Wenn sie nach der Geburt des Kindes zum Schluss kommen, dass die Wahl, die sie bei der Eheschliessung getroffen haben, nicht gut war, haben sie die Möglichkeit, darauf zurückzukommen. Aber irgendeinmal müssen sie sich natürlich entscheiden, denn sonst wird es für die Führung des Registers und im Sinne der Rechtssicherheit schon etwas kompliziert.

Ich habe in der Kommission die Frage aufgeworfen, ob Fälle bekannt seien, in denen sich die Ehegatten nicht einigen konnten, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen. Ich bekam von der Verwaltung folgende Antwort: "Wir haben in der Schweiz viele Ausländer, die keine gemeinsame Namensführung haben und in der Schweiz Kinder zur Welt bringen"; nicht nur aus den Nationen, die ich vorhin erwähnt habe, sondern auch Ausländer aus wirklich anderen Kulturen. Die Mitarbeiterin des Departementes hat gesagt: "Ich habe in meiner über zehnjährigen Praxis noch keinen Fall gesehen, in dem sich die Eltern anlässlich der Geburt über den Namen nicht einig wurden und ein Gerichtsverfahren anberaumt werden musste, damit dem Kind entweder der Name des Vaters oder der Mutter erteilt werden konnte. Ich habe auch noch nie ein Gerichtsverfahren gesehen, weil sich die Eltern über den Vornamen des Kindes nicht einig waren, das wäre ja ein ähnliches Szenario." Es besteht also kein Grund, irgendwelche Konstellationen hochzuspielen und die Beseitigung dieser EMRK-Widrigkeit des Namensrechts infrage zu stellen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission zu folgen.