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Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-03-17

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-17

Wortprotokoll

Ich begründe den Antrag der Minderheit zu Artikel 23p.

Der Bundesrat hat mit Artikel 23p vorgeschlagen, die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) generell auch auf jenes traditionelle Wissen von indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaften anzuwenden, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. Der Ständerat unterstützt diesen Vorschlag. Unser Rat hingegen hat vor zwei Wochen, bei der Erstberatung dieses Geschäfts, einer Ergänzung dieser Bestimmung den Vorzug gegeben, die das der Öffentlichkeit bereits frei zugängliche traditionelle Wissen von der Anwendbarkeit ausnehmen möchte. Der Ständerat hat letzte Woche mit 24 zu 15 Stimmen an seinem Beschluss - gemäss Bundesrat - festgehalten.

In Ihrer vorberatenden Kommission kam letzte Woche ein neuer, ein Kompromissantrag zur Beratung. Dieser wurde nur mit Stichentscheid des Präsidenten, also sehr knapp, abgelehnt. Ich begründe Ihnen namens der Minderheit, weshalb der Kompromissantrag dem Mehrheitsantrag vorzuziehen ist. Zwei Vorbemerkungen sind wichtig:

1. Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit dem traditionellen Wissen kommt so oder so nur zur Anwendung, wenn nicht nur das traditionelle Wissen genutzt wird, sondern auch die genetische Ressource, auf die sich dieses Wissen bezieht.

2. Der zeitliche Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht betreffend die Nutzung von genetischen Ressourcen ist durch Artikel 25d eindeutig bestimmt. Die mit dem NHG eingeführte Sorgfaltspflicht kommt nicht rückwirkend zur Anwendung. Dies gilt auch für traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht.

Bei der Ergänzung von Artikel 23p, die wir vor zwei Wochen im Nationalrat angenommen haben, geht es also nicht um die Frage der Retroaktivität, sondern um die Frage, ob wir den grössten Teil des traditionellen Wissens von indigenen Gemeinschaften vom Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht ausschliessen möchten oder nicht.

Das sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaften ist seit Jahren dokumentiert und so auf irgendeine Weise bereits für die Öffentlichkeit zugänglich. Nehmen wir eine erfolgte Publikation zum Anlass, bei traditionellem Wissen die Sorgfaltspflicht auszuschliessen, missachtet dies nicht nur die Ansprüche von indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaften, sondern auch die Interessen unserer schweizerischen Forschung. Dies zeigte sich an der Reaktion der Schweizerischen Akademie für Naturwissenschaften, die wir letzte Woche erhalten haben. Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, könnten es den Schweizer Forschenden verbieten, neue Informationen über traditionelles Wissen in wissenschaftlichen Zeitschriften zu publizieren, da dieses damit frei zugänglich gemacht würde. Das kann nicht in unserem Interesse liegen.

Über die Frage, ob und wie das traditionelle Wissen, das der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, geregelt werden soll, wird zurzeit in der Weltorganisation für geistiges Eigentum verhandelt. Eine Präzisierung auf Gesetzesebene ist auch mit Blick darauf nicht sinnvoll.

Die Kommissionsminderheit schlägt Ihnen vor, die Sorgfaltspflicht nur dann nicht zu verlangen, wenn das traditionelle Wissen mit der bewussten Zustimmung der indigenen oder lokalen Gemeinschaft frei zugänglich gemacht worden ist. Ich empfehle Ihnen zusammen mit den übrigen Kolleginnen und Kollegen der Minderheit, dieser Haltung zu folgen.