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Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-03-17

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-17

Wortprotokoll

Die CVP/EVP-Fraktion hat sich bei der Erstberatung dieses Geschäftes vor zwei Wochen mit einer Dreiviertelmehrheit für die Fassungen der heute nochmals zur Entscheidung anstehenden Buchstaben f und g von Artikel 23n Absatz 1bis entschieden. In der Zwischenzeit hat sich unsere Fraktion davon überzeugen lassen, dass Buchstabe f nicht nötig ist und sogar hinderlich sein kann. Zu Buchstabe g sowie zu Artikel 23p haben wir je einen Kompromissantrag eingebracht. Bei Buchstabe g von Artikel 23n Absatz 1bis befinden wir uns damit in der Mehrheit, bei Buchstabe f sowie bei Artikel 23p in einer zahlenmässig starken Minderheit.

Zuerst komme ich auf Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe f zu sprechen: Das Nagoya-Protokoll und damit die Sorgfaltspflicht gemäss revidiertem NHG kommen gemäss Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe d nur dann zur Anwendung, wenn für die spezifische Nutzung von genetischen Ressourcen keine anderen besonderen internationalen Regelungen im Sinne von Artikel 4 des Nagoya-Protokolls bestehen. Genau dies ist für die Züchtung und Entwicklung von neuen Pflanzen aber der Fall. Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO kennt bereits ein multilaterales Vorteilsausgleichssystem für die Nutzung von genetischen Ressourcen zur Züchtung und Entwicklung neuer Pflanzen. Diese Vereinbarung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wurde durch die Schweiz schon 2004 ratifiziert. Unser Land würde sich daher widersprüchlich verhalten, wenn wir an unserem ersten Beschluss festhalten würden. Wir unterstützen daher in diesem Punkt die Minderheit Semadeni.

Nun zu Buchstabe g: Die Frage, ob Pathogene und Schädlinge unter den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls und damit unter die Sorgfaltspflicht gemäss NHG fallen oder nicht, wurde auf internationaler Ebene bei der Ausarbeitung des Protokolls intensiv diskutiert. Auf internationaler Ebene hat man sich darauf geeinigt, dass Spezialabkommen gemäss Artikel 4 des Nagoya-Protokolls, wie z. B. jenes der WHO für gewisse Grippeviren, gegenüber dem Nagoya-Protokoll Vorrang haben sollen. Für Pathogene und Schädlinge, die unter diesen Spezialabkommen geregelt werden, kommt die Sorgfaltspflicht also nicht zur Anwendung. Das Nagoya-Protokoll enthält weitere spezielle Bestimmungen betreffend Pathogene und Schädlinge, damit Notstandsituationen, welche die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit gefährden oder schädigen, besonders beachtet werden. Der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Buchstabe g sieht vor, dass wir in Artikel 23n Absatz 4 für solche Notstandsituationen auch in unserem Recht eine explizite Regelung haben. Buchstabe g kann dafür aus Absatz 1bis gestrichen werden.

Mit einem generellen Ausschluss der Pathogenen und Schädlinge riskieren wir, dass nicht nur der Zugang zu Pathogenen und Schädlingen für die Schweizer Forschung und Industrie erschwert wird, sondern generell der Zugang zu genetischen Ressourcen. Wir unterstützen daher in Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe g und in Absatz 4 die Mehrheit.

Zu Artikel 23p muss ich mich nicht mehr äussern, nachdem ich bereits den entsprechenden Minderheitsantrag begründet habe, der von der CVP/EVP-Fraktion unterstützt wird.