Leuthard Doris · Nationalrat · 2003-06-20
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-20
Wortprotokoll
Kollege Chevrier will mit seiner Parlamentarischen Initiative Artikel 494 Absatz 2 OR ändern. Diese Bestimmung stammt aus dem Jahre 1940, und sie statuiert, dass die Bürgschaft einer verheirateten Person nur dann gültig ist, wenn die schriftliche Zustimmung des Ehepartners vorliegt. Die Zustimmung ist nicht notwendig, wenn die Ehe durch richterliches Urteil getrennt ist sowie in den Ausnahmefällen von Absatz 2 dieser Bestimmung. Hier werden Personen von dieser Pflicht entbunden, die im Handelsregister eingetragen sind. Sie brauchen also die Zustimmung des Ehegatten nicht, werden mithin vom Gesetz privilegiert behandelt.
Der Initiant beantragt nun die Aufhebung dieser Bestimmung, und die Kommission für Rechtsfragen hat diesem Anliegen mit 17 zu 2 Stimmen zugestimmt. Es macht aus heutiger Sicht tatsächlich keinen Sinn, jemanden von der Einholung der Zustimmung des Ehegatten zu entbinden, nur weil er im Handelsregister eingetragen ist.
Das Prinzip der Zustimmung des Ehegatten ist ein sinnvoller Grundsatz, und er findet sich in diversen Bereichen in unserem Gesetzessystem. Das Eingehen einer Bürgschaft kann nämlich für den Ehegatten gewichtige Folgen haben, finanzielle Nachteile, die dem Schutzgedanken des Familien- und Eherechtes widersprechen, wenn man diese Geschäfte ohne das Mitwirken oder gar gegen den Willen des Ehegatten eingehen kann. Die Zustimmung zu einer Bürgschaftsverpflichtung ist auch ein Gebot der Auskunftspflicht unter Ehegatten und der Gleichberechtigung. Zudem ist es eine Tatsache, dass vor allem bei Einzelfirmen zur Absicherung eines Kredites sehr oft eine Bürgschaft verlangt wird. Gerade hier sind Familienvermögen und Familienverhältnisse meist eng mit der Geschäftstätigkeit verbunden und voneinander direkt abhängig. Erst recht sollten wir hier Betroffene davor schützen, unbedachte Verpflichtungen zum Nachteil der gesamten Familie einzugehen. Der seinerzeitige Grund für die Ausnahmeregelung - das sieht man, wenn man die Materialien nachliest - besagte auch, dass im Handelsregister eingetragene Personen besser entscheiden könnten, ob sie eine Bürgschaft eingehen wollen oder nicht. Aus der Sicht des 21. Jahrhunderts lässt sich dies wohl nicht mehr aufrechterhalten. Der Gesetzgeber hat übrigens wegen des Schutzgedankens auch den Abzahlungs- und Vorauszahlungskauf der Zustimmung des Ehegatten unterstellt, ebenso wie etwa die Kündigung der Familienwohnung beider Unterschriften bedarf.
Geben wir der Initiative Folge, so wie Ihnen das die Kommissionsmehrheit beantragt, so wird es bei der Behandlung in der zweiten Phase sicher noch um diverse Einzelfragen gehen, die zu klären sind, etwa betreffend Trennungssituation der Ehegatten, beim Konsumkreditgesetz, bei Verpflichtungen zu Gütertrennung oder auch, wenn eine Firma im Eigengut des Ehegatten steht. Das Anliegen des Initianten ist aber absolut berechtigt.
Ich bitte Sie daher, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.