Vollmer Peter · Nationalrat · 2000-03-06
Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-06
Wortprotokoll
Es ist nicht einfach, diesen Antrag zu begründen. Ich muss jetzt eigentlich dafür plädieren, dass Frauen beim Bund auch länger als bis zum 62. Altersjahr arbeiten dürfen. Das ist kein Plädoyer für die Heraufsetzung des AHV-Alters, sondern dafür, dass man bis 65 arbeiten kann.
Heute gilt für Frauen und Männer in der Bundesverwaltung das Alter 65 als spätestes Rücktrittsalter. Das macht Sinn, weil wir gerade bei Frauen in unteren Kategorien, namentlich bei den Aufräumerinnen, oft die Situation haben, dass sie erst spät berufstätig werden und nicht die Möglichkeit haben, vierzig Jahre lang Pensionskassenbeiträge einzuzahlen. Diese Frauen sind darauf angewiesen, die Möglichkeit zu haben, beispielsweise noch bis 65 zu arbeiten, obwohl sie Anspruch auf eine AHV-Rente haben, weil sie noch keine volle Rente aus der zweiten Säule haben. Das gilt heute. Auch nach dem neuen Gesetz soll sich daran nichts ändern. Der Bundesrat kann in einer Verordnung festlegen, wann ein Dienstverhältnis ohne Kündigung endet.
Der Ständerat hat hier jetzt hineingeschrieben, das Dienstverhältnis ende ohne Kündigung spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters. Das ist ein sozialpolitischer Rückschritt und würde bedeuten, dass all die Frauen, die auf eine Arbeit angewiesen sind, nicht mehr arbeiten können. Die werden einfach pensioniert. Man betreibt heute ohnehin eine personalpolitische Praxis, die darauf hinausläuft, dass man diese älteren Frauen am liebsten weghaben möchte. Mit meinem Minderheitsantrag plädiere ich deshalb dafür, hier jetzt keine solche Bestimmung aufzunehmen, sondern das Rücktrittsalter in einer Verordnung durch den Bundesrat festlegen zu lassen.
Die politische oder ideologische Idee des Ständerates bezüglich des Zeitpunktes, wann jemand zurücktreten soll, geht auf einen Antrag Reimann zurück. Herr Reimann hat offenbar gedacht, mit dieser Festlegung gemäss AHV-Grenze könne man quasi eine Herabsetzung des Rentenalters verhindern, damit man beim Bund nicht plötzlich noch früher in Pension gehen kann. Mit seiner Bestimmung hat er dieses Resultat aber nicht erreicht. Im Gegenteil: Er hat erreicht, dass man jetzt eine Limite hat, die für die erwähnten Frauen eine Benachteiligung darstellt.
Wann jemand in Rente gehen kann oder nicht, hängt nämlich nicht von diesem Gesetz ab, sondern weitgehend von der zweiten Säule, d. h. davon ab, wann jemand Anspruch auf eine volle Rente der Pensionskasse hat. Heute haben wir beim Bund ein flexibles Rentenalter. Man kann bereits im Alter von 62 Jahren in Rente gehen, sofern man in der zweiten Säule genügend angespart hat. Es gilt zwar das Leistungsprimat, aber das System ist sonst gleich: Man braucht vierzig Versicherungsjahre für eine volle Rente. Das hängt nicht davon ab, was wir jetzt in dieses Gesetz hineinschreiben. Es braucht eine Koordination zwischen der zweiten Säule und dem, was wir im Bundespersonalgesetz vorsehen.
Ich möchte Sie also bitten, nicht dem Ständerat, sondern dem Bundesrat zu folgen und hier kein festes Rentenalter hineinzuschreiben. Die ständerätliche Fassung ist keine Sicherung gegen eine Herabsetzung des Rentenalters, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Fall ja ohne Kündigung endet. Wenn jemand vorher gehen will oder nach den Statuten der zweiten Säule vorher gehen kann, muss er einfach sein Arbeitsverhältnis künden.
Wir machen hier keine Schranke, wie das Herr Reimann mit seinem Antrag wahrscheinlich beabsichtigt hatte, sondern wir machen einen dummen sozialpolitischen Fehler. Diese Lösung bringt auch kostenmässig überhaupt nichts. Wir diskriminieren einfach die Frauen, die allenfalls nicht, wenn sie es nötig hätten, über das 62. Altersjahr hinaus arbeiten könnten.
Ich möchte Sie deshalb wirklich bitten, jetzt nicht die zu einem falschen Ergebnis führende Ideologie von Herrn Reimann zu bestätigen, diese Frage - auch im Interesse der Beschäftigten - nicht im Gesetz mit der Bestimmung "beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG" zu regeln, sondern dem Bundesrat den Spielraum zu lassen, sie durch eine Verordnung zu regeln. Er wird den Spielraum nämlich nur so weit nutzen können, als auch im Pensionskassengesetz die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. Dort haben wir ein Mitspracherecht darüber, wie weit wir in Bezug auf ein flexibles Rentenalter gesetzliche Vorgaben machen wollen oder nicht; das braucht es nicht hier in diesem Gesetz.
Ich bitte Sie deshalb, diesen - ich muss es sagen - Fehler, diesen Irrtum, dem der Ständerat aufgesessen ist, zu korrigieren und wieder zur Fassung des Nationalrates und des Bundesrates zurückzukehren.