Graber Konrad · Ständerat · 2014-06-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-13
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat sich mit diesen Geschäften - es stand nicht nur diese Motion, sondern auch noch eine parlamentarische Initiative Humbel mit ähnlichem Wortlaut zur Diskussion - während zwei Sitzungen auseinandergesetzt.
Bereits an der ersten Sitzung wurden gegenüber der Motion 12.3245 grössere Bedenken angemeldet. In der Folge wurde das Sekretariat beauftragt, eine Änderung des Motionstextes vorzubereiten, der aufgrund der geführten Diskussion auch in eine klare Richtung weisen und das Anliegen der Motionärin etwas breiter fassen sollte.
Der erarbeitete Vorschlag lautete wie folgt: "Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit effiziente Spitäler mit einer guten Qualität im Rahmen der OKP Gewinne (Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem Benchmark) planen und gezielt weiter verwenden können. Er konkretisiert die möglichen Verwendungszwecke." Auch dieser Vorschlag führte in der Kommission nochmals zu grösseren Diskussionen; es gab Anträge auf vollständige Ablehnung und Sistierung, bis die Evaluationsberichte zur neuen Spitalfinanzierung im Jahre 2015 bzw. 2018 vorliegen würden. Eine Mehrheit der Kommission lehnte ein solches Vorgehen aber ab und wollte einen Entscheid.
Zugestimmt hat Ihre Kommission schliesslich einem Antrag, den letzten Satz des Änderungsvorschlags zu streichen, womit am Schluss noch nachfolgende Änderung der Motion zur Abstimmung gelangte: "Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit effiziente Spitäler mit einer guten Qualität im Rahmen der OKP Gewinne (Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem Benchmark) planen und gezielt weiterverwenden können." Dieser Vorschlag nahm dann die Kommissionshürde allerdings auch nur knapp, nämlich mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Eine grössere Diskussion gab es betreffend das Thema Gewinnverwendung. Es war in Ihrer Kommission unbestritten, dass das neue System aufgrund der neuen Systematik zu Gewinnen führen kann. Die Art und Weise der Gewinnverwendung wurde aber unterschiedlich beurteilt. Von einer Seite wurde darauf hingewiesen, dass Aktiengesellschaften im Rahmen der Gewinnverwendung aufgrund des Obligationenrechts nur die Möglichkeit haben, entweder die Gewinne den Reserven zuzuweisen, d. h., das Eigenkapital zu stärken, oder dann eine Gewinnausschüttung in Form einer Dividende an den Eigner vorzusehen. Vonseiten der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen effektiven Kosten und Benchmark auch vor der Ermittlung des eigentlichen Gewinns bereits einer Reserve zugewiesen werden könnte, womit dann diese Mittel blockiert wären. Wiederum von anderer Seite wurde betont, dass es durchaus wünschenswert sei, wenn bei einem guten Ergebnis auch Mitarbeitende am Erfolg partizipieren könnten. Dies wiederum bedeute, dass es möglich sein müsse, einen Teil des Gewinns auch den Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission einigte sich schliesslich mit knappem Ergebnis darauf, dass es erstens möglich sein muss, dass die Spitäler Gewinne erzielen, und dass zweitens der Handlungsspielraum der Organe der entsprechenden Spitäler nicht durch Vorgaben zum Verwendungszweck bereits eingeengt werden soll.
Die Mehrheit Ihrer Kommission bestätigt damit den ursprünglichen Zweck des Fallpauschalensystems. Im Rahmen der OKP soll ein gewisser Wettbewerb bei der Entschädigung zwischen den Spitälern bzw. zwischen gleichen Spitalkategorien möglich sein. Es darf nicht sein, dass effiziente und kostengünstige Spitäler im Vergleich mit teuren Spitälern mit einer tieferen Base Rate quasi bestraft werden. Das neue System basiert ja auch auf Vollkosten, die pauschaliert werden, dies hat dann selbstverständlich zur Folge, dass die einen Spitäler mit Gewinn und andere mit Verlusten abschliessen können. Deshalb muss es auch möglich sein, dass im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung Gewinne reinvestiert werden. Über die Verwendung haben die entsprechenden Organe zu befinden.
Zu erwähnen ist noch, dass drei Tage nach der Kommissionssitzung ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, C-1698/2013 vom 7. April 2014, publik wurde, wonach Effizienzgewinne von Spitälern nicht KVG-widrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass der altrechtliche Grundsatz, wonach ein KVG-Tarif höchstens die anrechenbaren Kosten eines Spitals decken darf, im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr gilt. Zulässig sind aber auch nach neuem Recht nur Effizienzgewinne. Da das Urteil nach erfolgter Kommissionsberatung publik wurde, kann spekuliert werden, ob in Kenntnis dieses Bundesverwaltungsgerichtsentscheides der Kommissionsentscheid deutlicher ausgefallen wäre bzw. ob auf einen Minderheitsantrag verzichtet worden wäre. Auf jeden Fall darf aus Sicht der Mehrheit der Kommission geschlossen werden, dass dieses Urteil den Kommissionsentscheid zusätzlich stützt.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und dieser Änderung des Motionstextes zuzustimmen.