Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-08
Wortprotokoll
Besten Dank, Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, für diese Frage. Zuerst muss ich vorausschicken, dass die Begriffe "Dritte" und "Zeugen" nicht identisch sind oder nicht identisch sein müssen. Was den Schutz der Zeugen anbelangt, sind unserer Meinung nach bereits heute gewisse Schutzmassnahmen vorhanden. Wenn ein Zeuge bedroht wird, dann kann er selbst ein Strafverfahren einleiten und in diesem Verfahren das Informationsrecht als Opfer beanspruchen. Andere Zeugen, die kein eigenes Strafverfahren einleiten können, sind durch die Straftaten der verurteilten Person zu wenig stark betroffen, als dass sie einen eigenen Informationsanspruch hätten.
Sie müssen sich vorstellen, dass eine verurteilte Person nur aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird, wenn sie nicht mehr gefährlich ist; das ist ja eine Voraussetzung. Insoweit besteht auch keine Gefahr für den Zeugen, auch wenn er der verurteilten Person nach deren Freilassung begegnet. Ich wäre aber bereit, weil der Unterschied zwischen Dritten und Zeugen noch einmal angeschaut werden sollte und diese Trennung hier vielleicht noch einmal geprüft werden sollte, zu unterstützen, dass man im Zweitrat die Frage des spezifischen Schutzes von Zeugen vertieft prüft, ohne dass man dann die ganze Sache auf Dritte ausweitet. Es wäre meines Erachtens vielleicht eine sinnvolle Aufgabe für den Zweitrat, die Situation für die Zeugen und Zeuginnen noch einmal vertieft zu prüfen.