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Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2014-05-08

Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-05-08

Wortprotokoll

Der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer 09.430, "Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers", wurde am 9. Oktober 2009 von der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen Folge gegeben. Am 22. November 2010 stimmte auch die Schwesterkommission des Ständerates dem Beschluss zu, eine Vorlage auszuarbeiten. Am 31. August 2012 nahm die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen einen Vorentwurf an, zu dem sie eine Vernehmlassung durchführen liess. An unseren Sitzungen vom 5. September und 7. November 2013 nahmen wir Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und verabschiedeten ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen den Entwurf zuhanden des Nationalrates.

An der Sitzung vom 21. Februar hat die Kommission für Rechtsfragen von der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar dieses Jahres Kenntnis genommen. Dieser begrüsst zwar den Gesetzentwurf, möchte aber den Kreis der Informationsberechtigen einschränken und bei der Interessenabwägung die Stellung des Verurteilten stärken. Dazu gibt es in der Detailberatung bei Artikel 92a entsprechende Minderheiten. Ich werde dann dort detailliert Stellung dazu nehmen.

Die Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen vor, auf das Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers einzutreten und diesem zuzustimmen. Wie von der Initiantin gefordert, soll neu geregelt werden, dass die Opfer und weitere von einer Straftat betroffene Personen nicht nur über das laufende Strafverfahren, sondern auch über wesentliche Entscheide zum Strafvollzug des Täters informiert werden.

Künftig sollen Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes sowie Dritte mit einem schutzwürdigen Interesse - z. B. Tatzeugen -, falls sie dies wünschen, über die wesentlichen [PAGE 759] Entscheide zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert werden. Dazu gehören: Vollzugsantritt, Vollzugsunterbrechung, Vollzugsöffnung, Vollzugsende einschliesslich bedingte Entlassungen und Rückversetzungen, Vollzugseinrichtung, besondere Vollzugsformen wie beispielsweise Electronic Monitoring, Flucht und Wiederverhaftung.

Zur Vereinfachung des Verfahrens soll die Information des Opfers über seine Rechte künftig bereits bei dessen erster Anhörung durch die Polizei oder den Staatsanwalt und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt durch die Vollzugsbehörde erfolgen. Dazu müssen die Betroffenen ein Gesuch auf Information stellen, das von der Vollzugsbehörde gutgeheissen werden muss. Das Gesuch muss nur einmal gestellt werden und darf für die Betroffenen mit keinem komplizierten Prozedere verbunden sein. Mit dieser Regel lässt sich vermeiden, dass Opfer orientiert werden, die kein Interesse an dieser Information haben oder die beispielsweise mit der Vergangenheit abschliessen wollen.

Bisher fehlt auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren, das heisst während des Straf- und Massnahmenvollzugs. Mit dem vorliegenden Gesetz soll diese Lücke geschlossen werden. Dieses Informationsrecht kann Opfer und die weiteren von der Tat betroffenen Personen besser schützen.

Namens der Kommission bitte ich Sie, auf dieses Geschäft einzutreten und ihm zuzustimmen.

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