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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-08

Wortprotokoll

Absichtliche Falschangaben der Konsumentin oder des Konsumenten anlässlich des Kreditantrags dürfen nicht ohne Folgen bleiben. Der Bundesrat anerkennt deshalb einen grundsätzlichen Handlungsbedarf, und die von der Kommissionsmehrheit beantragte Anpassung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b erscheint in diesem Licht grundsätzlich nachvollziehbar.

Trotzdem ist es aus Sicht des Bundesrates nicht angebracht, solche Konsumenten der Informationsstelle zu melden. Gemäss Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verletzt die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Regelung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es würde nämlich ausreichen, die Ablehnung des Kreditantrages zu melden, ohne dass dabei auch noch angegeben würde, dass der Konsument absichtlich falsche Angaben gemacht hätte. Zudem wäre die Bestimmung auch nicht einfach anzuwenden. Der Kreditgeber hat nämlich nachzuweisen, dass die Information unzutreffend ist, und schliesslich hätte er auch darzulegen, dass der Konsument absichtlich gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine Tatsache, die nicht ganz einfach nachzuweisen ist.

Ich möchte schliesslich auch noch darauf hinweisen, dass ja bereits im geltenden Recht Mechanismen bestehen, die insofern als absichtliche Falschangaben Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung haben. Es liegt hier eine Täuschung vor, die das Opfer berechtigt, vom Vertrag Abstand zu nehmen - das ist heute geltendes Recht. Ausserdem liegt eine Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht vor, die Anspruch auf Schadenersatz gibt, und schliesslich ist auch nicht auszuschliessen, dass bei einer absichtlichen Falschangabe sogar die Voraussetzungen eines strafrechtlichen Betrugs erfüllt sind. Damit bestehen aus Sicht des Bundesrates heute bereits genügend Mittel, um im Falle einer absichtlichen Falschangabe tätig zu werden.

Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, auf die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Anpassung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b zu verzichten und dem Antrag der Minderheit Caroni zuzustimmen.

Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 31 Absatz 2 hängt ebenfalls damit zusammen: Der Bundesrat schlägt Ihnen auch dort vor, auf eine Revision zu verzichten.