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Caroni Andrea · Nationalrat · 2014-05-08

Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-05-08

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst kurz zu Artikel 36a Absatz 1. Wie ich schon beim Eintreten erwähnt habe, sehen wir für "Jugendliche und junge Erwachsene" im Vergleich zu älteren Personen kein ausgewiesenes, besonderes Schutzbedürfnis und daher auch keinen Grund, diese Kategorie der Bevölkerung speziell zu erfassen. Wie wir schon gehört haben, wäre diese Abgrenzung praktisch auch gar nicht so einfach umzusetzen. Morgen Freitag kommt eine Ausgabe von "20 Minuten" heraus, die sich an viele Jugendliche richtet, aber auch an Ältere, und auch die Ausgabe "20 Minuten Friday", die etwas mehr Wert auf den Ausgang legt. Welche dieser Ausgaben richtet sich nun mehr oder weniger an Jugendliche? Ich glaube, in der Praxis wäre es schwierig, diese Trennlinie zu ziehen, und es ist, wie gesagt, ja auch nicht nötig, dass sie gezogen wird. Wir sind bei Artikel 36a Absatz 1 für die Fassung der Mehrheit.

In Artikel 36a Absatz 2 und 3 geht es um die Frage: Wer hat die Kompetenz, oder wer hat wie viel Freiraum? Auch hier schliesse ich mich meinem Vorredner Walter an: Ich habe Vertrauen in die Branche. Die Branche hat eine Konvention vorgelegt, die sieben Seiten und sehr detaillierte Punkte umfasst. Die Branche hat sich sehr kooperativ gezeigt. Sie hat mit der Kommission zusammengearbeitet, ihre Wünsche aufgenommen und verarbeitet. Sie wartet eigentlich nur noch auf unsere definitiven Beschlüsse für oder gegen ein Gesetz, um sie dann, in Kenntnis unserer Wünsche, umzusetzen. Diese Konvention deckt den grössten Teil der Branche ab, und sie ist, so, wie sie formuliert ist, nahezu unkündbar.

Ich spreche noch kurz zu Artikel 36b, zur Strafbestimmung. Wir unterstützen eine Sanktion, wenn es denn zu einem Gesetz kommen sollte, für vorsätzliche Verstösse. Aber der Entwurf der Kommission nimmt in vager Weise auch den fahrlässigen Verstoss auf, und dies lehnen wir aus verschiedenen Gründen ab. Erstens müsste, wenn schon, gemäss Stellungnahme des Bundesrates beim Strafhöchstmass unterschieden werden: 100 000 oder 50 000 Franken. Dazu hat Herr de Buman ausgeführt, es sei bei der Strafzumessung ja sowieso so, dass bei Fahrlässigkeit eine weniger hohe Strafe ausgefällt werde. Aber es ist in unserem Strafrecht in fast allen Normen so, dass es für die Fahrlässigkeit eine eigene Norm gibt, für die das Dach tiefer ist. Zweitens sehen wir es ohnehin nicht als notwendig an, die Fahrlässigkeit mit zu bestrafen. Unser Strafrecht bestraft grosso modo und in seiner Hauptstossrichtung schwere Delikte und damit meistens Vorsatzdelikte. Die Bestrafung von fahrlässigen Delikten ist an sich eine Ausnahme für besonders schwere Dinge wie zum Beispiel die fahrlässige Tötung. Hier, bei einem solchen Bagatelldelikt, scheint es uns übertrieben, die Fahrlässigkeit zu bestrafen.

Herr de Buman, noch zur Vereinfachung: Der Richter muss im Urteil sowieso feststellen, ob es vorsätzlich oder fahrlässig ist. Er kann gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit nicht, wie Sie es insinuiert haben, einfach sagen: Ja, es ist irgendwie widerrechtlich, und darum habe ich jetzt ein einfaches Leben als Richter. Er muss im Urteil schreiben, ob es vorsätzlich oder fahrlässig war. Diese Aufgabe hat er ohnehin.

Weiter habe ich mir dann noch die praktische Frage gestellt, ob es überhaupt einen Fall gibt, in dem jemand fahrlässig dieses Werbeverbot missachten könnte. Ich meine, es gibt ja wenige so bewusste Handlungen im Leben der Unternehmer wie die Werbestrategie und die Werbeumsetzung. Die Unternehmer wissen ja, was sie tun. Das Einzige, was man sagen könnte, ist, dass sie nicht wissen, ob die Werbung im Sinne der Konvention aggressiv ist oder nicht. Das ist aber gemäss meiner Einschätzung strafrechtlich keine Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, sondern eine des Rechtsirrtums; das sind ja dann quasi gesetzlich indirekt festgelegte Rechtsregeln. Das Unwissen schützt nicht vor Strafe. Also: Wer die Regeln nicht kennt, der handelt nicht fahrlässig, der handelt meines Erachtens vorsätzlich in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum. Daher ist es nicht notwendig, die Fahrlässigkeit zusätzlich zu bestrafen.

Ich bitte Sie, bei all diesen Punkten bei der Mehrheit zu bleiben.