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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-11

Wortprotokoll

Ich danke dem Kommissionssprecher für seine Ausführungen zu Artikel 92a Absatz 1 in Kombination mit Absatz 3. Ich denke, dass es in dieser Kombination tatsächlich richtig ist, sich jetzt bei Absatz 1 dem Nationalrat anzuschliessen. In diesem Sinne können wir Ihre Kommission auch unterstützen. Wir sind aber im Sinne der Interessenabwägung, wie sie in Absatz 3 formuliert ist, froh, dass Sie hier dem Bundesrat folgen. Ich werde mich deshalb jetzt nicht mehr zu diesen beiden Absätzen äussern, sondern nur noch zum Einzelantrag Stadler Markus.

Herr Stadler möchte in Absatz 1 von Artikel 92a den Begriff "namentlich" einfügen. Dieser Vorschlag möchte klarstellen, dass die Aufzählung der Vollzugsformen, welche vom Normalvollzug abweichen, und der Vollzugslockerungen, über welche die Behörden die informationsberechtigten Personen informieren sollen, nicht abschliessend ist. Ich möchte Ihnen empfehlen, diesen Antrag abzulehnen. Unserer Meinung nach ist diese Präzisierung eigentlich nicht nötig. Sie hätte auch noch eine unerwünschte Nebenfolge.

Ich möchte das gerne etwas ausführen und komme zuerst zur negativen Konsequenz. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und der Nationalrat haben bewusst eine inhaltliche Beschränkung der Vollzugsentscheide beschlossen, über die z. B. das Opfer oder seine Angehörigen eine Information verlangen können. Der Grund dafür ist zum einen, dass die Behörden während des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion zahlreiche Entscheide treffen, von denen nicht jeder für die informationsberechtigte Person gleichermassen von Interesse ist. Zum andern muss auch das Recht der verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Verhältnismässigkeit beachtet werden. Der Beschluss des Nationalrates sieht daher vor, dass die Behörden nur über wesentliche Entscheide informieren sollen, die dem Schutzbedürfnis der informationsberechtigten Person entsprechen. Dazu gehören z. B. Entscheide, die dazu führen könnten, dass das Opfer oder seine Angehörigen mit der verurteilten Person in Kontakt kommen könnten. Das sind Entscheide, die für die informationsberechtigte Person wichtig und von Interesse sind.

Die Konsequenz einer Ergänzung von Absatz 1 durch den Begriff "namentlich" wäre somit, dass die inhaltliche Beschränkung auf wesentliche Entscheide dahinfallen würde. Eine informationsberechtigte Person könnte von den Behörden z. B. verlangen, über sämtliche, das heisst mit Blick auf das Schutzbedürfnis auch unwesentliche Entscheide informiert zu werden. Darunter würde z. B. auch der Entscheid fallen, die verurteilte Person von einer geschlossenen Strafanstalt in eine andere, ebenfalls geschlossene Strafanstalt zu verlegen, oder der Entscheid, sie aufgrund einer Disziplinarstrafe vorübergehend in Einzelhaft zu versetzen; das sind auch Entscheide, die darunterfallen würden. Die Aufhebung der im Beschluss des Nationalrates vorgesehenen Beschränkung auf wesentliche Entscheide hätte dann unter Umständen ein ausuferndes Informationsrecht zur Folge, und das wäre, so denke ich, dann auch kaum im Sinne dieser parlamentarischen Initiative. [PAGE 764]

Aus meiner Sicht decken die in den Buchstaben a und b von Absatz 1 aufgeführten Entscheide das Schutzbedürfnis der informationsberechtigten Person ab. In Bezug auf die Vollzugsformen und auf die Vollzugslockerungen sind die Formulierungen eben bewusst offen gehalten; also dort, wo man diese beiden Begriffe verwendet, sind sie offen gehalten. Ich möchte Ihnen nur ein Beispiel zur Veranschaulichung geben. Unter dem Begriff "Vollzugsöffnungen" sind gemäss Artikel 75a Absatz 2 StGB Lockerungen im Freiheitsentzug zu verstehen, "namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat". Das heisst, dieser Begriff ist so offen formuliert, dass darunter auch Formen von Lockerungen des Freiheitsentzugs fallen, die im geltenden Recht noch nicht vorgesehen sind, wie z. B. der Einsatz von Electronic Monitoring. Also hier ist es eben bewusst offen ausgedrückt.

Dasselbe gilt auch für die Formulierung "Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht", wie sie hier unter Buchstabe a festgehalten ist. Darunter wird in Zukunft beispielsweise auch die gemeinnützige Arbeit fallen, wenn dann die entsprechende Gesetzesrevision in Kraft ist.

Wir sind also der Meinung, dass wir hier bei den spezifischen Begriffen bewusst offen formulieren sollten, dass wir aber mit dem Begriff "namentlich" nicht generell eine Öffnung vorsehen wollen, weil wir eben befürchten, dass sonst die Informationsrechte ausufern würden und unter Umständen auch nicht mehr nur die schutzwürdigen Interessen der informationsberechtigten Person tangieren würden. Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, den Einzelantrag Stadler Markus abzulehnen. Ich bin eigentlich der Meinung, dass wir im Ziel keine Differenz haben, aber dieses Wort "namentlich" könnte eben Auswirkungen haben, die unerwünscht sind.

Ich bitte Sie, den Antrag Stadler Markus abzulehnen.