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Rutz Gregor A. · Nationalrat · 2014-03-20

Rutz Gregor A. · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-20

Wortprotokoll

Wir besprechen hier die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative, und Sie fragen uns, ob wir das Eintreten befürworten. Ja, wir befürworten es - und das seit nicht weniger als dreieinhalb Jahren.

Die Ausgangslage ist klar. Wir haben am 28. November 2010 eine Volksabstimmung gehabt, anlässlich welcher 52,9 Prozent der Stimmbürger und 17,5 Stände den neuen Artikel 121 der Bundesverfassung befürwortet haben. Wir haben am gleichen Datum über einen Gegenvorschlag befunden, den alle Stände und eine Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt haben. Der Gegenvorschlag stellte eine Alternative zur Initiative dar, er wollte vom Grundsatz der Mindeststrafe ausgehen, er beinhaltete Ausnahmeregelungen und wollte den Gerichten mehr Kompetenzen zugestehen, als dies die Ausschaffungs-Initiative tut. Dieser Gegenvorschlag ist von sämtlichen Kantonen und einer Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt worden. [PAGE 494]

Der Bundesrat hat in seinen Erläuterungen vor der Volksabstimmung immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass es seines Erachtens, wir teilen diese Auffassung nicht, Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Initiative geben könnte. Er ortete diese Schwierigkeiten vor allem in einem Spannungsfeld zwischen den Bestimmungen der Initiative und dem internationalen Recht. Darauf hat der Bundesrat aufmerksam gemacht. Darüber wurde im Rahmen des Abstimmungskampfes diskutiert. Volk und Stände haben in Kenntnis dieser Tatsachen der Ausschaffungs-Initiative zugestimmt.

Es wurde dann eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, welche sich im ersten Halbjahr 2011 mit der Umsetzung der Initiative befasst hat. Diese Arbeitsgruppe hat am 21. Juni 2011, also vor fast drei Jahren, einen 135-seitigen Bericht abgeliefert, der verschiedene Varianten für eine mögliche Umsetzung der Initiative beinhaltete. Warum drei Jahre verstreichen mussten, bis wir hier über dieses Thema diskutieren können, ist unverständlich und gegenüber den Stimmbürgern nicht erklärbar. Hier muss sich der Bundesrat einige Kritik gefallen lassen. Umgekehrt sind wir froh, dass die Beratungen in der Kommission zügig vorangegangen sind, dass die Arbeiten effizient erledigt werden konnten und dass Ihnen eine Mehrheit aus Vertretern der Delegationen der SVP-, der FDP-Liberalen, der CVP/EVP-, der BDP- und der grünliberalen Fraktion einen Antrag zu einer Umsetzung unterbreitet, die so geschehen soll, wie es Artikel 121 der Bundesverfassung fordert.

Was will die Ausschaffungs-Initiative? Sie will drei Punkte: Erstens will sie wieder einen direkten Konnex herstellen zwischen einer Straftat und der Wegweisung; das hatten wir früher mit der Landesverweisung schon im alten Strafgesetzbuch. Zweitens will die Ausschaffungs-Initiative die unseres Erachtens zu lasche Gerichtspraxis korrigieren. Und drittens will sie den Missbrauch der Sozialwerke bekämpfen.

1. Zum direkten Konnex zwischen einer Straftat und der Wegweisung: Es muss zwingende Folge einer Verurteilung wegen gewisser Delikte sein, dass die betroffenen ausländischen Straftäter aus unserem Land weggewiesen werden. Das ist nichts Neues. In Artikel 55 des alten Strafgesetzbuches war das auch vorgesehen: Ausländer, die zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wurden, konnten für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen werden. Bei Rückfall war sogar eine Landesverweisung auf Lebenszeit möglich. Es gab auch früher bei der Landesverweisung Tatbestände, wo die Verweisung zwingend angeordnet werden musste, z. B. bei der gewerbsmässigen Kuppelei oder bei Frauen- und Kinderhandel. Das müssen Sie auch wissen. Diese zwingende Folge einer Verurteilung ist nicht neu, das gab es auch schon früher, und es war früher nicht bestritten.

Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, auch wenn das von Ihnen immer wieder bestritten wird. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit leben wir nach bei der Zusammenstellung des Deliktskataloges, indem wir uns eben fragen, bei welchem Delikt es verhältnismässig ist - und es auch notwendig ist, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten -, dass die zwingende Folge einer Verurteilung die Wegweisung aus dem Gebiete der Schweiz ist. Das zwingende Völkerrecht wird eingehalten. Das war immer klar, im Abstimmungskampf, in der Arbeitsgruppe, in den Kommissionsberatungen. Am Grundsatz des Non-Refoulement, der auch Verfassungsrecht ist - er ist in Artikel 25 der Bundesverfassung festgehalten -, soll nicht gerüttelt werden. Das war nie bestritten.

2. Das sage ich vor allem zur linken Ratshälfte: Sie müssen wissen, die Ausschaffungs-Initiative ist nicht angenommen worden mit der Absicht, dass wir hier ein Gesetz machen, das sich nahtlos in die bisherige Praxis einfügt, das beim Bundesgericht in Lausanne auf Begeisterung stösst, sodass alle Behörden sagen: "Jetzt können wir weiterarbeiten, wie wir es bis jetzt gemacht haben" - nein! Mit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative durch Volk und Stände ist die Forderung nach einer Praxisänderung verbunden. Die Bevölkerung und die Kantone wollen mehrheitlich, dass sich hier etwas ändert. Es ist darum falsch und für mich unverständlich, dass es immer wieder Anträge gibt, welche das Modell des Gegenvorschlages, der vom Volk und von allen Kantonen abgelehnt worden ist, ins Zentrum rücken wollen. Auch der Bundesrat hält bis heute an diesem Modell fest. Das aber war genau nicht der Sinn dieser Abstimmung. Das Volk wollte nicht ein Gesetz, das sich nahtlos in die Praxis einfügt, das Volk wollte eine Praxisänderung.

Hier spreche ich auch zu all jenen, welche in grosser Sorge um den Rechtsstaat sind. Ein wichtiges Element des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung, ist die Aufteilung der Kompetenzen unter den verschiedenen Staatsgewalten. Dazu gehört, dass wir uns bewusst sind, was wir hier für Aufgaben haben, und dass sich das Bundesgericht bewusst ist, was es für Aufgaben hat. Hier im Saal haben wir aber immer häufiger die Situation, dass gesagt wird, dass wir dieses Gesetz doch nicht machen dürfen, dass das den Bundesrichtern nicht gefällt, dass die das nicht akzeptieren und dann eine andere Praxis verfolgen werden - das ist dann ein Durcheinander, da bringen Sie dann den Rechtsstaat durcheinander. Die Gewaltentrennung ist ein ganz wichtiger Punkt des Rechtsstaates.

Wir sind aufgefordert, hier Gesetze zu machen, die im Dienste der Bevölkerung stehen, Gesetze zu machen, welche Probleme wie die zunehmende Kriminalität, vor allem auch die zunehmende Ausländerkriminalität, lösen. Das ist unsere Aufgabe. Was wir nicht machen müssen, sind juristische Seminare und Gesetze, welche auf Begeisterung stossen. Das Bundesgericht hat die Aufgabe, zu beurteilen und umzusetzen, was wir hier drin beschliessen, und nicht umgekehrt.

Ich erinnere Sie bei dieser Gelegenheit noch an etwas, nämlich an die Spielregeln der direkten Demokratie. Es ist klar gesagt, wo die Schranken der Verfassungsrevision liegen: Die Schranken der Verfassungsrevision liegen beim zwingenden Völkerrecht. Initiativen, welche gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, sind als ungültig zu erklären. E contrario folgt aber, dass Initiativen, welche gegen nichtzwingendes Völkerrecht verstossen, weder als ungültig zu erklären sind noch vom Bundesgericht nicht zu akzeptieren sind. Es ist die Freiheit der Bürger, dass man gegen nichtzwingendes Völkerrecht auch verstossen kann oder Regelungen treffen kann, welche dann gewisse Fragen aufwerfen.

Genau das wurde vielleicht mit dieser Ausschaffungs-Initiative gemacht und beabsichtigt. Das ist auch rechtens so. Wir müssen das umsetzen, und das Bundesgericht hat das entsprechend zu akzeptieren. Sonst bringen Sie die ganze Ordnung der direkten Demokratie durcheinander. Wenn Sie sagen, wie es in der Arbeitsgruppe auch getan wurde, es gebe einen bedingten Vorrang des nichtzwingenden Völkerrechts, dann können Sie alles ausser Kraft setzen, was hier drin beschlossen wird, Sie können alles ausser Kraft setzen, was in Volksabstimmungen beschlossen wird. Das hat mit der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien nichts mehr zu tun.

Wir sind froh, dass die Kommission rasch gearbeitet hat. Wir sind froh, dass ein Mehrheitsantrag vorliegt, der unseres Erachtens tauglich ist, um diese Initiative umzusetzen. Wir hoffen, nachdem wir das hier drin beraten haben, dass auch der Ständerat mit der entsprechenden Effizienz ans Werk geht.

Wir beantragen Ihnen, jeweils der Mehrheit zuzustimmen. Bei Artikel 66e unterstützen wir die Minderheit, das werde ich Ihnen dann später begründen.