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AB 163494

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-11

Wortprotokoll

Eine kurze Bemerkung, einfach um zu unterstreichen, dass es hier um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Fortpflanzungsverfahren geht: Das ist sehr wichtig, weil ja nachher davon abhängt, wie wir dies im Detail regeln. Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a jetzt eben klar sagt: Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für Fortpflanzungsverfahren kann auch die Unfruchtbarkeit eines Paares sein, die nicht anderweitig behandelt werden kann, das heisst, dass andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind. Das ist sehr wichtig, denn von diesem Artikel hängt nachher die Untersuchung des Chromosomensatzes - sprich das Aneuploidie-Screening - ab. Das Aneuploidie-Screening zielt also auf die Überwindung der Unfruchtbarkeit des Paares und hat hiermit eine klare Basis in Artikel 5.

Damit ist auch schon das angesprochen, was Herr Bundesrat Berset mit der Grenzziehung kurz erwähnt hat. Die Kommission hat bewusst - das ist sehr wichtig, Herr Bundesrat Berset - eben nicht ausgeweitet. Sie wollte bewusst die zusätzliche Möglichkeit des Aneuploidie-Screenings auf unfruchtbare Paare begrenzen und sie nicht auf alle ausdehnen; dies nur, weil das, was Herr Bundesrat Berset gesagt hat, vielleicht missverständlich war. Es geht darum, dass dieses Verfahren für einen eingeschränkten Kreis von Personen, die von nachgewiesener Unfruchtbarkeit betroffen sind, zugelassen wird und nicht für alle, etwa für Paare, die altersmässig Mühe haben, eine Befruchtung zu erleben; das zur Klärung dieses Artikels 5.

Nun sage ich gerne kurz etwas zum Antrag der Mehrheit. Die Minderheit, der ich ja auch angehöre, wird dann von Frau Maury Pasquier vertreten; das dient wohl der Klärung. Ich glaube, das meiste ist schon gesagt worden. Es geht hier um einen weiteren Anwendungsfall der Präimplantationsdiagnostik, wenn Sie so wollen. Es geht um die Frage der sogenannten Retterbabys bzw. der Kinder, die als kompatible [PAGE 137] Spender für ein anderes Kind mit einem genetischen Problem identifiziert wurden. Medizinisch gründet das darauf, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Geschwister immunkompatibel ist, also übereinstimmt, bei ungefähr 25 Prozent liegt. Die Chance auf einen nichtverwandten kompatiblen Spender ist hingegen ausserordentlich gering, weil es Milliarden von verschiedensten HLA-Merkmalen gibt. Deshalb ist die Frage: Soll man die Präimplantationsdiagnostik hier zulassen oder nicht?

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, man solle das nicht in diese Vorlage aufnehmen. Die Begründung liegt darin, dass man die Vorlage nicht überladen will, dass es eine weitere Verfassungsänderung bräuchte - das beträfe Absatz 2 Buchstabe c von Artikel 119 der Verfassung, wie ich beim Eintreten gesagt habe - und dass schliesslich die Instrumentalisierung eines zweiten Geschwisters Sorgen bereitet.

Das waren die Hauptgründe, weshalb Ihnen die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung empfiehlt, hier das Thema "Retterbaby" nicht aufzugreifen.