Schwaller Urs · Ständerat · 2014-03-11
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11
Wortprotokoll
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe dbis regelt neu die Zuständigkeit der Medizinalberufekommission, ausländische und nichtanerkennbare Diplome im Hinblick auf eine unselbstständige Berufstätigkeit ohne eigene fachliche Verantwortung zu überprüfen. Zur Hauptsache geht es dabei um Medizinalpersonen mit einem Diplom aus einem Drittstaat, welche sich neu ins Register eintragen lassen müssen. Die Medizinalberufekommission überprüft nach der Vorstellung der Kommission und des Departementes, ob ein echtes bzw. gültiges Diplom vorliegt und ob die dem Diplom zugrunde liegende Ausbildung in etwa den Anforderungen in der Schweiz entspricht, damit die betroffenen Medizinalpersonen zur Berufsausübung unter Aufsicht und ohne eigene fachliche Verantwortung zugelassen werden können.