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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2014-03-20

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-20

Wortprotokoll

Ich versuche, die Überlegungen der Kommission in der nötigen Kürze wiederzugeben.

Zum Antrag der Minderheit I (Glättli): Da geht es um den grundsätzlichen Entscheid für das Konzept des Bundesrates oder für das Konzept der Kommissionsmehrheit, und dazu ist alles gesagt worden. Er wird in der Abstimmungskaskade ganz am Schluss kommen. Die Minderheiten II, III und IV schlagen Änderungen am Konzept des Bundesrates vor, die Minderheiten V bis IX Änderungen am Konzept der Kommissionsmehrheit.

Die Minderheit II (Glättli) will im Konzept Bundesrat eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch die Gerichte festlegen, die Minderheit III (Glättli) will die Höchstgrenze nach oben anpassen. Beides waren Anträge der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen, die Herr Glättli in der SPK übernommen hat. Die Kommissionsmehrheit hat die beiden Anträge zusammen mit dem Entwurf des Bundesrates abgelehnt, weil sie dem Gegenvorschlag entsprechen, der abgelehnt worden ist, und weil sie gemäss Konzept des Bundesrates nicht nötig sind. Beide Anträge sind mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt worden.

Die Minderheit IV (Gross Andreas) will im Entwurf des Bundesrates internationale vertragliche Verpflichtungen betreffend Freizügigkeit vorbehalten. Auch diesen Antrag hat die Kommissionsmehrheit mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt, ebenfalls in Kohärenz mit dem Bundesrat, weil er zu nahe beim Gegenvorschlag ist.

Nun noch zwei, drei Worte zu den Minderheiten V bis X, die das Konzept der Kommissionsmehrheit ändern wollen. Die Minderheit V (Tschümperlin) will bei Artikel 66a die Absätze 2 und 3 in die Durchsetzungs-Initiative einfügen, das ist der Entwurf des Bundesrates. Die Landesverweisung soll nur dann möglich sein, "wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen", und das Gericht soll "ausnahmsweise" von einer Landesverweisung absehen können, "wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist". Beide Regelungen sollen nur gelten, wenn das Strafmass unter 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass das eine wesentliche Abweichung vom Konzept der Durchsetzungs-Initiative wäre, und hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Interessanter sind, wenn ich das so sagen darf, die Minderheiten VI bis VIII (Flach). Sie ergänzen den Deliktskatalog der Kommissionsmehrheit durch neue Delikte. In der Kommission stellte Herr Flach diese Anträge in einem einzigen Antrag; für Ihre Beratung und Entscheidfindung sind sie auf drei verschiedene Anträge aufgeteilt, damit Sie einzeln darüber abstimmen können.

Seine Argumentation weist auf eine grosse Schwäche der Durchsetzungs-Initiative hin, nämlich die Willkürlichkeit beim Deliktskatalog. Das wiederum zeigt, dass die Bestimmungen über das Strafmass, wie es der Gegenvorschlag vorgeschlagen hatte, eben doch intelligenter, sinnvoller und klarer umsetzbar gewesen wären. Aber das ist nicht mehr Thema, deshalb lehnte die Kommissionsmehrheit, wenn auch knapp, diese Anträge ab. Zudem ist dem Antragsteller zu bedenken zu geben, dass er mit einer möglichst umfassenden Aufzählung der Delikte eigentlich nur die Chancen des Antrages der Kommissionsmehrheit erhöht. Denn in einer allfälligen Referendumsabstimmung wäre das der Schwachpunkt der Fassung der Kommissionsmehrheit. Und bedenken Sie, es heisst, wenn man einen Blödsinn macht, sollte man ihn auch richtig machen; und dies verhält sich in der Logik der Gegner dieser Entscheidung dialektisch verstanden so, dass diese die Verbesserungen nicht annehmen sollten, damit sie dann bei einem Referendum diesen Schwachpunkt der Fassung der Kommissionsmehrheit umso mehr attackieren können. Wenn Sie das also gleichwohl verbinden, erhöhen Sie die Chance, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit eine Referendumsabstimmung übersteht. Aber, und das war das Argument der Kommissionsmehrheit, wenn man das aufnimmt, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen wird, und dann wäre die unvollständige Deliktaufzählung auf Verfassungsstufe aufgenommen. Ob das der Antragsteller will, ist ihm zu überlassen. Die Kommission lehnte die Minderheiten Flach, also die Minderheiten VI, VII und VIII, in einer Abstimmung mit 13 zu 12 Stimmen ab. Die letzte Minderheit Flach, die Minderheit X, will in die Fassung der Mehrheit eine Härtefallregelung einfügen. Auch hier nahm die Kommissionsmehrheit eine Abwägung vor, ob damit die Durchsetzungs-Initiative obsolet würde. Letztlich ist festzustellen, und da hat Frau Bundesrätin Sommaruga Recht, dass die Ausschaffungs-Initiative hier einen gewissen Spielraum offengelassen hat, um eine Härtefallregelung einzuführen; das entspricht also nicht konkret der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative, da hat Frau Bundesrätin Recht. Man könnte damit aber unter Umständen eine Türe öffnen, damit die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diesen Antrag lehnte die Kommissionsmehrheit mit 13 zu 12 Stimmen ebenfalls ab. Die bereinigten Konzepte wurden dann in der Abstimmung über die Minderheit II (Glättli) einander gegenübergestellt, und hier obsiegte das Konzept der Kommissionsmehrheit mit 16 zu 8 Stimmen.