Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-10

Wortprotokoll

Den Automatismus bei schweren Verbrechen, den jetzt vorher Herr Ständerat Föhn erwähnt hat und der Inhalt dieser Ausschaffungs-Initiative ist, haben Sie vorher beschlossen. Lesen Sie noch einmal, was Sie bei Artikel 66a Absatz 1 beschlossen haben: Das Gericht verweist Ausländer aus der Schweiz - "unabhängig von der Höhe der Strafe". Punkt. Das haben Sie beschlossen, genau diesen Automatismus. Bei schweren Verbrechen gilt dies, wie das ja die Initianten gesagt und gewollt haben.

Was Sie hier vornehmen, ist keine Aufweichung des Automatismus. Vielmehr tragen Sie dem Umstand Rechnung, dass unsere Bundesverfassung eben nicht nur aus dieser Bestimmung besteht, sondern auch noch andere Verfassungsartikel hat, die auch von Volk und Ständen angenommen worden sind. Ich habe es eingangs gesagt: Es ist Ihre Aufgabe, das zusammenzubringen. Das ist nicht eine Aufweichung. Sie haben vielmehr das gemacht, was in der Ausschaffungs-Initiative steht, und diesen Automatismus beschlossen. Sie nehmen nun auch Kenntnis davon, dass die Bundesverfassung eben auch noch weitere Artikel hat.

Die Mehrheit Ihrer Kommission umschreibt mit ihrer Formulierung, denke ich, zwei Dinge: Sie sagt, dass das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wobei da ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen muss. Weiter dürfen kumulativ - Sie haben vorhin, Herr Ständerat Föhn, so getan, als ob diese Kumulation noch eine weitere Aufweichung sei, doch das Gegenteil ist der Fall, handelt es sich doch vielmehr um eine Verschärfung - "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Das ist eine kumulative Einschränkung. Diese Härtefallklausel lässt wenig zu, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass unsere Bundesverfassung eben nicht nur einen Artikel hat, sondern mehrere.

Zur Ihrer Information vielleicht noch dies: Auch der Nationalrat hat über eine solche Härtefallklausel diskutiert. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat eine Härtefallklausel formuliert, wobei diese mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt worden ist. Zudem hat auch der Nationalrat über eine Härtefallklausel abgestimmt, welche dann mit 98 zu 79 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt worden ist. Es ist also nicht so, dass das in Ihrer Kommission neu erfunden worden wäre. Ihre Kommission hat es, denke ich, präzis formuliert und auf den Punkt gebracht, was sie will, indem sie diese Nennung von kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vorgesehen hat. Es ist eine strenge Härtefallklausel - man muss das so sagen. Sie berücksichtigt aber, dass unsere Bundesverfassung mehr als einen einzigen Artikel hat.

Von daher, ich habe es vorhin gesagt, folgendes Fazit: Der Bundesrat hatte ein anderes Konzept; Sie haben sich jetzt für das Konzept Ihrer vorberatenden Kommission entschieden. Insofern macht der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit, denke ich, Sinn.

Jetzt noch zur Minderheit I (Rechsteiner) bzw. zur Frage des Umgangs mit den Secondos: Ich denke, Ihre Kommissionsmehrheit hat der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung getragen. Es macht Sinn, was Herr Ständerat Rechsteiner erwähnt und aufgezeigt hat. Es ist schon so, dass man davon ausgehen kann, dass es hier implizit Berechtigungen gibt, der speziellen Situation von Secondos auch Rechnung zu tragen.

Zu dem, was die Minderheit I verlangt, muss ich Folgendes sagen: Im Verfassungstext, über den abgestimmt wurde, wird nicht spezifisch auf den Aufenthaltsstatus oder auf die Aufenthaltsdauer verwiesen. Von daher ist es zumindest aus Sicht des Bundesrates fraglich, ob diese Trennung wirklich in dieser absoluten Form gemacht werden soll, dass für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer, die einen bestimmten Aufenthaltsstatus oder eine bestimmte Aufenthaltsdauer haben, generell von einer Ausweisung abgesehen wird. Beim Text des Abstimmungsbüchleins - es wäre gut gewesen, wenn man es vorher schon besser angeschaut hätte - ist immerhin interessant, dass ausgerechnet die Initianten dort einen Unterschied gemacht haben. Sie verweisen bei der Anzahl Ausschaffungen auf Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Die Initianten haben also in ihren Erläuterungen diese Unterscheidung selber gemacht; von daher kann man sagen, dass sie sich bewusst waren, dass hier eine gewisse Unterscheidung mindestens in Betracht gezogen werden kann. Aus Sicht des Bundesrates wäre aber die Fassung der Minderheit I mit einem generellen Verbot der Ausweisung für Secondos nicht mehr im Rahmen des Verfassungsartikels, wie er angenommen worden ist.

Wir beantragen Ihnen, sich Ihrer Kommissionsmehrheit anzuschliessen.