Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-12-10
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-10
Wortprotokoll
Es handelt sich hier wohl um die wichtigste Bestimmung dieser ganzen Vorlage überhaupt. Sie ist fundamental. Es geht um den letzten Satz, wie es der Kommissionssprecher erläutert hat.
Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen Sohn, meinetwegen eine Tochter, aber bleiben wir beim Sohn, bei dem in jungen Jahren nicht alles optimal verläuft. Neben anderen Problemen kommt es auch zu Straftaten, beispielsweise im Umgang mit illegalen Drogen. Jetzt müssen Sie feststellen, dass er für seine Fehler nicht nur bestraft wird, wie alle anderen in derselben Lage auch, sondern dass er gleich auch sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert, auch wenn er in der Schweiz geboren wurde, hier aufgewachsen ist und sein ganzes soziales Netz in unserem Land hat.
Ich weiss natürlich, dass Ihnen allen und mir so etwas nicht passieren kann. Wir verfügen ja über das Schweizer Bürgerrecht. Aber es gibt Hunderttausende in diesem Land, die genauso wie wir in der Schweiz geboren sind, immer nur hier gelebt haben und ihr ganzes soziales Netz in der Schweiz haben. Trotzdem müssen sie neu immer damit rechnen, nach einem Misstritt nicht nur bestraft zu werden, sondern mit dem Aufenthaltsrecht auch ihre ganze soziale Existenz zu verlieren, nur weil sie den Schweizer Pass nicht haben. Ich möchte Sie fragen: Ist so etwas gerecht?
Der Kommissionsmehrheit ist zu attestieren, dass sie mit der neuen Härtefallklausel einen Schritt gemacht hat, der in der Praxis von grosser Bedeutung sein wird. Die Kommissionsmehrheit hat erkannt, dass die Härtefallprüfung viel stärker als bei der Schwere des Delikts bei der sozialen Situation des Betroffenen notwendig ist, insbesondere bei den sogenannten Secondos. Das ist eine starke Verbesserung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage. Trotzdem geht die Fassung der Kommissionsmehrheit zu wenig weit, sie wird dem Problem in seiner ganzen Tragweite nicht gerecht.
Wenn man es recht bedenkt, sind die Hunderttausenden von Menschen in unserem Land, die hier geboren wurden, die hier aufgewachsen sind und ihr ganzes Leben hier verbracht haben und trotzdem nicht über den Schweizer Pass verfügen, ja nichts anderes als Schweizer ohne Schweizer Pass. Selbst die SVP musste das indirekt anerkennen, als sie kurz vor der Abstimmung vom 9. Februar dieses Jahres und auch nach dem Ja zur Masseneinwanderungs-Initiative argumentierte, das Wort "Schweizer" im neuen Verfassungsartikel der Masseneinwanderungs-Initiative bedeute nichts anderes als "Inländer". Inländer ist das Gegenteil von Ausländer. Schon begrifflich dürfte der Verfassungsartikel über die Ausschaffung krimineller Ausländer deshalb auf die in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Menschen ohne Schweizer Pass nicht angewendet werden. Sie sind keine Ausländer, sondern Inländer und damit Schweizer ohne Schweizer Pass. Es ist stossend, wenn die Secondos im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsartikel plötzlich von Inländern wieder zu Ausländern degradiert und mit sogenannten Kriminaltouristen in einen Topf geworfen werden.
Man kann die Fragestellung auch noch erweitern. Die Schweiz ist ja seit rund 130 bis 140 Jahren ein Einwanderungsland. Vorher war die Schweiz ein armes Land, ein Auswanderungsland. Allen Einwanderungsländern dieser Welt stellt sich die Frage des Umgangs mit den Immigranten mit ausländischem Pass. Die klassischen Einwanderungsländer wie die USA haben die Frage der Rechtsstellung der Immigranten, der Eingewanderten, mit dem sogenannten Jus soli gelöst. Jedes im Land geborene Kind bekommt automatisch den Pass des Geburtslandes. Schwieriger ist es in den Ländern wie der Schweiz, in welchen das Bürgerrecht aufgrund der Abstammung, gemäss dem Jus sanguinis, verliehen wird. Aber auch unter diesen Ländern ist die Schweiz ein Sonderfall.
Bei uns kombiniert sich eine starke wirtschaftlich bedingte Immigration mit einem restriktiven Einbürgerungsrecht. Jede dritte Arbeitsstunde in der Schweiz wird von jemandem ohne Schweizer Pass geleistet. Viele von diesen Personen sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Aber ihr rechtlicher Status ist bisher so etwas wie der eines Bürgers zweiter Klasse. Dieser Schweizer Sonderfall wird nun geradewegs zum Extremfall, wenn die Ausschaffungs-Initiative in voller Härte auch auf die Secondos angewendet wird. Die Rechtsstellung der Secondos - und nicht etwa jene von sogenannten Kriminaltouristen - wird durch die Ausschaffungsvorlage gegenüber heute massiv verschlechtert. Die sogenannten Kriminaltouristen haben ja sowieso kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Bei den Secondos führt die Ausschaffungsvorlage in Kombination mit der heutigen Einbürgerungspolitik und der restriktiven Einbürgerungspraxis zu einer eigentlichen Entrechtung. Die Ausschaffungs-Initiative - schon das Wort "Ausschaffung" zielt ja mehr auf Sachen als auf Menschen - will [PAGE 1251] ja nichts anderes, als die Betroffenen in ihr Herkunftsland zurückschicken. Aber was ist mit jemandem, der in der Schweiz geboren wurde, hier aufgewachsen ist und immer hier gelebt hat? Das Herkunftsland ist doch kein anderes Land als die Schweiz. Hier sind die Secondos geboren. Von hier kommen sie her. Ihr Herkunftsland und damit ihre Heimat ist die Schweiz.
In dieser Debatte um die Ausschaffungs-Initiative und ihre Umsetzung geht es um fundamentale Fragen. Diese Fragen haben in einer von Migration geprägten Welt eine universelle Dimension. Auch migrierende Menschen sind Menschen, vollwertige Menschen, Menschen mit Rechten. Ganz besonders trifft dies auf Menschen zu, die im Land geboren und aufgewachsen sind. Man kann und darf diese Menschen, die zur einheimischen Wohnbevölkerung gehören, aber nicht über den Pass verfügen, nicht einfach als Ausländer behandeln.
Der politische Philosoph Michael Walzer hat dies in seinem immer noch aktuellen Grundlagenwerk "Sphären der Gerechtigkeit" vor Jahrzehnten schon so formuliert: "Politische Gerechtigkeit lässt dauerhaftes Ausländertum nicht zu ... Zumindest gilt dies für eine Demokratie."
Der Bundesrat hat dieses Problem, das sich für die Schweiz in dieser Schärfe vollständig neu stellt, in seiner Botschaft weitestgehend ausgeblendet - aber nicht vollständig. Der Bundesrat macht nämlich einen Rechtsvergleich, zieht dann daraus aber leider keine Schlussfolgerungen. Bei einem Rechtsvergleich zeigt sich nämlich, dass sämtliche unserer Nachbarländer für im Land Geborene und Aufgewachsene Sonderregelungen kennen. Das gilt auch für andere europäische Länder. Mein Minderheitsantrag, der sich wörtlich am österreichischen Recht orientiert, will die Ausschaffung von Secondos verhindern.
Die Botschaft - leider nur jene zur Durchsetzungs-Initiative, die wir nachher behandeln werden, kommt darauf zu sprechen und nicht jene zur Umsetzung des Ausschaffungsartikels - verschweigt auch den Konflikt mit den transnational verankerten Menschenrechten nicht, namentlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere mit der Bestimmung über den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der EMRK. Darüber hinaus gewährleistet der Uno-Menschenrechtspakt II in Artikel 12 Absatz 4 - immer analog zur Botschaft zur Durchsetzungs-Initiative - in bestimmten Fällen das Recht auf Heimat in dem Land, in dem jemand geboren und aufgewachsen ist.
Diese Ausführungen in der Botschaft zur Durchsetzungs-Initiative gelten unverändert auch für die Umsetzung des Ausschaffungsartikels. Denn die EMRK und der Uno-Menschenrechtspakt II gelten auch nach der neuen Gesetzgebung. Es wäre deshalb ein grosser Irrtum anzunehmen, dass der Konflikt mit den Menschenrechten mit dieser Gesetzgebung erledigt wäre. Die Gerichte bleiben auch mit dem neuen Gesetz an die EMRK und den Uno-Menschenrechtspakt gebunden. Rechtlich gehen diese höherwertigen Bestimmungen, die Menschenrechte, den Gesetzesparagraphen dieser Vorlage vor. Denn das Recht auf Heimat gehört zu den elementaren Rechten eines Menschen, auch eines fehlbaren Menschen, eines Straftäters. Oder wie es Andreas Zünd schon vor mehr als zwanzig Jahren im Zusammenhang mit der damals noch existierenden strafrechtlichen Landesverweisung formuliert hat: "Ich meine, dass es ein unentziehbares 'Recht auf Heimat' nicht nur des Staatsbürgers, sondern auch desjenigen gibt, der seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen seit der Kindheit in einem bestimmten Land hat." Dem ist auch zwanzig Jahre später grundsätzlich nichts beizufügen.
Eine letzte Überlegung schliesslich: Die Schweiz war immer ein vielfältiges, ein kulturell, sprachlich und gesellschaftlich vielgestaltiges Land. Die Schweizer Staatsidee ist nicht von Homogenität und Einheitlichkeit geprägt, sonst gäbe es die Schweiz überhaupt nicht, sondern von der reichen Vielfalt der Menschen, die unser Land in der Realität ausmachen. Zu dieser Realität gehören nicht nur jene, die gewissermassen von den alten Eidgenossen abstammen, sondern genauso jene, die mit ihrer Arbeit unser Land seit Jahrzehnten mitgestalten, und erst recht jene, die als Nachkommen der ersten Einwanderergeneration hier geboren sind und die hier aufgewachsen sind, ohne über den Schweizer Pass zu verfügen. Wir dürfen diesen bedeutenden Teil unserer Bevölkerung, diese Menschen nicht als Hintersassen, als Zweitklassmenschen behandeln, die beim ersten Fehltritt aus dem Land geworfen werden. Das sind wir diesen Hunderttausenden von Menschen, aber genauso der Schweizer Staatsidee schuldig. Die Secondos gehören zur Schweizer Wohnbevölkerung, sie machen wie die anderen, diejenigen mit Schweizer Pass, die Vielfalt unserer Bevölkerung aus. Weil sie zu uns gehören, dürfen wir ihre Rechtsstellung mit dieser Vorlage nicht verschlechtern.