Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-10

Wortprotokoll

Ich glaube, wir haben vorhin bei der Eintretensdebatte die Unterschiede zwischen den Deliktskatalogen im Wesentlichen bereits aufgezeigt. Ich möchte Ihnen nur kurz drei konkrete Beispiele zeigen, weil ich denke, anhand von konkreten Beispielen wird vielleicht besser sichtbar, wo die Unterschiede zwischen den [PAGE 1249] verschiedenen Konzepten in den Auswirkungen wirklich liegen.

Ein erstes Beispiel: Eine französische Geschäftsfrau, die wegen versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung zu einer bedingten Strafe von neun Monaten verurteilt wird, müsste nach allen drei Varianten - des Bundesrates, des Nationalrates und Ihrer Kommission - die Schweiz für mindestens fünf Jahre verlassen, und zwar auch dann, wenn die Zukunftsprognose gut wäre. Aber lassen wir das. Das wäre die Folge aller drei Varianten.

Ein zweites Beispiel ist ein Familienvater aus Portugal, der seit vielen Jahren mit seiner Familie in der Schweiz lebt und in seinem Heimatland keine sozialen Bindungen mehr hat. Nehmen wir an, dass er als Vermögensverwalter wegen Veruntreuung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Er müsste in der Regel nach allen drei Varianten die Schweiz verlassen. Nach dem Entwurf des Bundesrates könnte das Gericht aber von einer Landesverweisung absehen, wenn sonst das Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens "schwerwiegend" verletzt würde. Nach dem Beschluss des Nationalrates müsste er die Schweiz auf jeden Fall verlassen - unabhängig davon, was mit seiner Familie passiert. Gemäss der von Ihrer Kommission beantragten Variante könnte das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn das für den Ausländer "einen schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde. Diese Beispiele zeigen, dass der Entwurf des Bundesrates und die von Ihrer Kommission beantragte Variante im Bereich der Strafen über sechs Monaten zu ähnlichen Ergebnissen führen könnten.

Anders sieht es im Bereich der vergleichsweise leichteren Strafen aus, also zum Beispiel dann, wenn eine junge Türkin aus jugendlichem Übermut ins Nachbarhaus einbricht und dort aus dem Velokeller ein Fahrrad stiehlt. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates würde sie nicht zwingend des Landes verwiesen, weil ein Gericht in solchen Fällen üblicherweise keine Strafe von mehr als sechs Monaten ausspricht. Eine Landesverweisung wäre nur dann angezeigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen würde. Gemäss dem Beschluss des Nationalrates müsste sie des Landes verwiesen werden. Auch gemäss der von Ihrer Kommission beantragten Variante müsste sie grundsätzlich des Landes verwiesen werden. Von einer Landesverweisung könnte dann abgesehen werden, wenn die junge Türkin zum Beispiel in der Schweiz geboren oder aufgewachsen wäre und die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Dieses dritte Beispiel zeigt, dass die Variante Ihrer Kommission im Bereich der Strafen von weniger als sechs Monaten strenger ist als der Entwurf des Bundesrates.

Ich wollte Ihnen einfach aufzeigen, dass beide Konzepte, dasjenige des Bundesrates und dasjenige Ihrer Kommission, ihre Folgen haben und dass die Auswirkungen je nachdem doch auch unterschiedlich sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sein Konzept mit der Differenzierung nach einer Strafhöhe von mehr oder weniger als sechs Monaten eine geeignete Art ist, um eben diesen Härtefällen gerecht zu werden. Ihre Kommission hat, wie gesagt, einen anderen Weg gewählt. Der Bundesrat hält zurzeit an seiner Variante fest.