Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-10
Wortprotokoll
Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung sagt, in welchen Fällen eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden muss, nicht kann, sondern muss. Die Bundesversammlung muss eine Volksinitiative für ungültig erklären, wenn die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt werden. Ich bin eigentlich schon ganz glücklich, dass die Teilungültigerklärung, die Ihnen der Bundesrat beantragt und der Nationalrat beschlossen hat, heute nicht zur Diskussion steht. Ich glaube, das ist sehr offensichtlich, weshalb ich jetzt nicht noch näher darauf eingehen werde. Es betrifft den einen Satz, mit welchem die Initianten das zwingende Völkerrecht abschliessend definieren wollten, und zwar weniger weitgehend, als es eben von der Staatengemeinschaft definiert wird. Es ist nicht möglich, dass ein Land für sich selber das zwingende Völkerrecht abschliessend definiert. Von daher ist aufgrund der heute geltenden Verfassung diese Teilungültigerklärung respektive die Ungültigerklärung für diesen einen Satz eben vorgegeben. Es ist nicht eine Frage, ob Sie das möchten oder gut finden. Vielmehr müssen Sie, die Bundesversammlung, das tun.
Indem in Artikel 139 Absatz 3 die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung betreffend Volksinitiativen sehr eng, streng und rechtlich formuliert sind - ja, ich denke, diese drei Punkte stellen wirklich eine sehr enge Formulierung dar -, sind für den Gesetzgeber bzw. die Bundesversammlung umgekehrt aber auch die Möglichkeiten eingeschränkt, eine Volksinitiative aus politischen Gründen für ungültig zu erklären. Das ist so gewollt. Ich denke, das ist auch richtig so. Denn die Volksrechte und die Möglichkeit, eine Volksinitiative zu lancieren und zur Abstimmung zu bringen, sind ein hohes Gut, und das möchten wir nicht beschneiden.
Ich möchte eigentlich nur noch darauf zu sprechen kommen, weil sonst sehr vieles bereits gesagt worden ist. Was mit dieser engen, strengen und rechtlichen Definition der Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung auch gesagt ist: Es können zum Beispiel Volksinitiativen zur Abstimmung kommen, die gegen nichtzwingendes Völkerrecht verstossen. Das ist möglich, das hat der Verfassunggeber so gesagt. Es ist auch möglich, dass Volksinitiativen zur Abstimmung kommen und angenommen werden, die gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Das ist mit dieser engen Definition der Voraussetzungen für die Ungültigerklärung eben möglich.
Damit ist auch gesagt, dass dann Sie, der Gesetzgeber, die Bundesversammlung, dafür sorgen müssen, dass durch eine harmonisierende Auslegung das Völkerrecht, auch das nichtzwingende Völkerrecht, beachtet wird. Denn das steht auch in der Bundesverfassung: Sie, der Gesetzgeber, müssen dafür sorgen, dass bei einer angenommenen Volksinitiative auch das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet wird. Das ist implizit, und ich denke, das ist eine der ganz grossen Diskussionspunkte. Wenn ich höre, bei der Ausschaffungs-Initiative würde man den Volkswillen nicht beachten, muss ich sagen: Nein, das ist eben gerade falsch. Den Volkswillen beachten heisst: Man lässt eine Volksinitiative, die gegen nichtzwingendes Völkerrecht verstösst, zwar zur Abstimmung kommen, und die Bevölkerung kann sie annehmen, aber die Bundesversammlung muss nachher dafür sorgen, dass die Bundesverfassung als Ganzes berücksichtigt wird. Und das haben Sie heute Morgen gemacht - genau das. Sie haben die Ausschaffungs-Initiative nicht irgendwie verwässert oder sanft oder soft umgesetzt, sondern Sie haben genau das gemacht, was der Gesetzgeber machen muss: Er muss eine solche angenommene Volksinitiative in Berücksichtigung der ganzen Bundesverfassung harmonisierend auslegen und umsetzen und kann nicht einfach sagen: Es gibt jetzt einen neuen Verfassungsartikel und nur noch diesen - alles andere in der Bundesverfassung gilt nicht mehr. Ich denke, das ist wichtig: dass wir auf diesen Pfad der umfassenden Berücksichtigung zurückkommen.
Nun, Sie haben es gehört: Ihre Kommission hat sich intensiv mit dieser Frage beschäftigt, und ich bin dafür sehr dankbar. Ich will jetzt nicht alle Punkte wiederholen, aber ich denke: Die Überlegungen, die gemacht wurden, ob es zu einer neuen Ausgangslage gekommen sei oder ob diese Initiative ungültig erklärt werden müsse, weil man sagen könne, hier werde vor dem Hintergrund der Menschenrechte das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, sind sehr wichtige Überlegungen. Und ich gehe davon aus, dass sie nicht abgeschlossen sind, denn Ihre Kommission hat ja entschieden, dass sie diese Überlegungen fortsetzen will.
Für den Bundesrat wäre es nicht richtig, jetzt in diesem Fall, in dieser Situation eine Praxisänderung vorzunehmen. Es wurde gesagt: Mit dem Entscheid zur Ausschaffungs-Initiative ist natürlich schon auch ein Präjudiz gemacht worden. Man hat gesagt: Man kann eine solche Initiative annehmen im Wissen darum, dass sie gegen nichtzwingendes Völkerrecht verstösst; im Wissen darum, dass sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Genüge tut. Aber noch einmal: Der Gesetzgeber hat nachher die Pflicht, diese harmonisierende Auslegung vorzunehmen. Das haben Sie heute gemacht.
Vor diesem Hintergrund können Sie, denke ich, auch aufgrund der heute geltenden Verfassung diese Durchsetzungs-Initiative für gültig respektive für teilungültig erklären; eben abgesehen von diesem einen Satz. Denn wir sind der Meinung, dass mit diesem Zusammenspiel, wie ich es jetzt aufgezeigt habe, eine Initiative halt auch zur Abstimmung gebracht werden kann, die gegen nichtzwingendes [PAGE 1268] Völkerrecht verstösst, wenn sie angenommen wird. Dann müssen Sie, der Gesetzgeber, Ihre Arbeit machen.
Das sind die Überlegungen des Bundesrates. Aber wie gesagt, ich gehe davon aus, dass diese Überlegungen nicht zu Ende geführt sind. Das ist auch gut so. Es ist wichtig, dass sich auch der Gesetzgeber immer wieder überlegt: Sind die Voraussetzungen richtig, braucht es Korrekturen? Es gibt Entwicklungen, die vielleicht Veränderungen notwendig machen. Der Bundesrat ist der Meinung, bei dieser Initiative sei es nicht der Moment, eine Änderung vorzunehmen, die von der heute geltenden Verfassung aus unserer Sicht abweicht.