AB 163713
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-12-10
Wortprotokoll
Wie Sie der Fahne entnehmen können, gehöre ich auch zu dieser Minderheit, die Ihnen beantragt, die Durchsetzungs-Initiative als ungültig zu erklären.
Volksinitiativen sind ein Ventil bei politischer Unzufriedenheit, sie sind ein kostbares Gut unserer direkten Demokratie, und dem gilt es Sorge zu tragen. Wir haben heute schon bei der Beratung der Gesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative den korrekten, von der Demokratie gewählten Ablauf aufgezeigt, der sich ergibt, wenn eine Volksinitiative von Volk und Ständen angenommen wurde. Dann kommt zuerst die Exekutive an die Reihe: Der Bundesrat macht einen Gesetzesvorschlag, und dazu - wir haben es heute von unserer Bundesrätin gehört - gehört auch eine Vernehmlassung. Danach sind wir als Bundesversammlung, bekanntlich die Legislative, mit unseren zwei Kammern zuständig. Sobald die Gesetzgebung abgeschlossen ist, hat die Bevölkerung die Möglichkeit, ein Referendum zu ergreifen, wenn sie mit der Umsetzung eines Verfassungsartikels nicht einverstanden ist; das letzte Wort bleibt also wieder bei der Bevölkerung. Das ist unsere Gewaltenteilung, und das ist ein Grundpfeiler unserer direkten Demokratie.
Warum mache ich diese Vorbemerkung? Die Durchsetzungs-Initiative durchbricht nach meiner Optik diese Gewaltentrennungsabläufe. Wir haben es vor zwei Stunden noch diskutiert, wie der Nationalrat in seiner Haltung durch den Druck dieser Durchsetzungs-Initiative eingebrochen ist und eine Gesetzgebung gemacht hat, die gar nicht im Ablauf der Ausschaffungs-Initiative stand, sondern im Ablauf der Durchsetzungs-Initiative. Damit wurde mit dieser Durchsetzungs-Initiative markant in die vorgesehenen demokratischen Abläufe eingegriffen. Wollen wir das politisch einfach so akzeptieren? Wollen wir das durchwinken, wie wir in den letzten Jahren sehr viele Initiativen durchgewunken haben, immer mit der Begründung: "Im Zweifelsfall für dieses Instrument; die Bevölkerung wird das dann schon irgendwie richten; wir werden dann inhaltlich in die Argumentation einsteigen"?
Ich bin der Meinung, dass heute der Zeitpunkt gekommen ist, von dieser bisherigen Praxis Abschied zu nehmen. Zudem enthält die vorliegende Initiative politische Diskussionspunkte, die wir nicht einfach negieren sollten.
Zuerst einmal zur Form dieser Initiative: Diese Initiative trägt in weiten Teilen die Züge einer Gesetzesinitiative, und zwar mit direkt anwendbarem Recht. Kollege Föhn hat dies vor drei Stunden bestätigt. Er hat gesagt: Die Durchsetzungs-Initiative ist eigentlich eine Gesetzesinitiative. Das hat er selber bestätigt. Da selbst die Initianten eingestehen, dass sie eigentlich die Form einer Gesetzesinitiative gewählt haben, und da wir für eine Ungültigerklärung auch die Form einer Initiative herbeiziehen können, muss ich Folgendes sagen: Wenn wir das vorliegende Geschäft durchwinken, dann werden in der Zukunft schleichend weitere Initiativen formuliert, die direkt anwendbar sind und inhaltlich der Gesetzesinitiative entsprechen, obwohl wir politisch immer mit einer Mehrheit die Gesetzesinitiative abgelehnt haben. Ich bin nicht dazu bereit, so etwas einfach durchzuwinken! Ich finde, darüber müssen wir uns Gedanken machen. Ich habe mir die Gedanken gemacht, und ich muss sagen, dass ich nicht bereit bin, solche Initiativen weiterhin zu unterstützen.
Dann kommt die inhaltliche Seite, die wir beim vorhergehenden Geschäft ebenfalls schon andiskutiert haben: Da kommt eine Durchsetzungs-Initiative, greift in die geordneten direktdemokratischen Abläufe ein und fordert wesentlich mehr als die ursprüngliche Initiative, die von Volk und Ständen angenommen wurde. Statt 1500 direktbetroffene Menschen, die zusätzlich aus unserem Land ausgeschafft werden müssen, können es plötzlich bis zu 18 000 sein. Es ist also eine massive Verschärfung. Wollen wir das? Wollen wir, dass zahlungskräftige Kreise nach Annahme einer Initiative, die im Vergleich zum vorliegenden Geschäft geradezu massvoll war, mit dem Hammer eins obendrauf geben, dass der Inhalt der Initiative verändert wird und dann noch behauptet wird, das wäre eigentlich sowieso das Anliegen der ersten Initiative gewesen? Das ist eine totale Veränderung unseres bisherigen Ablaufs bei Volksinitiativen.
Wir haben als Parlament das Vertrauen der Bevölkerung, dass wir entscheiden, ob eine Initiative gültig ist oder nicht. Das ist nicht nur eine juristische Überlegung. Wenn es nur eine juristische Überlegung wäre, hätte man diese Kompetenz dem Bundesgericht geben können. Wir sind ein politisches Gremium. Ein politisches Gremium hat sehr wohl einen politischen Ermessensspielraum. Die Auslegung der Gültigkeitsfrage muss zwingend heute diskutiert werden. Es kann ja nicht sein, dass der Einsatz des Initiativinstrumentes eine politische Dynamik erfährt, wie wir das jetzt eben erleben, die Gültigkeitsfrage hingegen völlig statisch anhand der drei Kriterien in der Verfassung - Form, Inhalt und zwingendes Völkerrecht - beurteilt wird. Das wäre, wie wenn Sie, [PAGE 1262] obwohl Sie zwei Beine haben, immer nur mit dem rechten Bein marschieren und das linke Bein stehen lassen würden. So fallen Sie früher oder später um. Wenn die Initiativen inhaltlich solche Veränderungen erfahren, müssen wir in Bezug auf unsere bisherige Praxis betreffend Gültigerklärung oder eben auch Ungültigerklärung ebenfalls in Bewegung kommen.
Generell noch zwei Punkte zum Inhalt der vorliegenden Initiative: Ein wichtiger Teil der Initiative verlangt, dass das zwingende Völkerrecht einseitig durch die Schweiz in der Form einer neuen Verfassungsbestimmung definiert wird. Dieser Verfassungstext ist unvollständig. Das heisst, diese Initiative postuliert, dass wir als Schweizerinnen und Schweizer hier selber bestimmen, was zwingendes Völkerrecht ist und was nicht, und dies in einer unvollständigen Form. Der Bundesrat, der Nationalrat und auch die klare Mehrheit der SPK-SR haben dies abgelehnt und darum dann auch bestimmt, dass die Initiative wegen dieses Punktes teilweise ungültig sei. Dieser Punkt soll der Bevölkerung nicht vorgelegt werden.
Aber ich gehe in meinen Überlegungen weiter. Ich bin der Auffassung, dass der Kerngehalt unserer Grundrechte eine materielle Schranke für die Abänderbarkeit der Bundesverfassung bildet. Ich denke da insbesondere an das Verhältnismässigkeitsprinzip in Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung. Aus meiner Optik verstösst die Initiative gegen fundamentale Grundsätze unseres Rechtsstaates, die bisher Gültigkeit hatten. Der vorgesehene Ausschaffungsautomatismus verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip, da der Richter den Besonderheiten eines Einzelfalls nicht mehr Rechnung tragen kann, und das schon bei Strafen von dreissig Tagessätzen oder kleineren Vergehen.
Interessant in diesem Zusammenhang sind auch die Überlegungen der Professoren Künzli und Kälin zu der Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip als Bestandteil des zwingenden Völkerrechts angesehen werden muss. Sie kommen zum Schluss, dass Bestimmungen, welche auch im Falle klarer Unverhältnismässigkeit Eingriffe in die Freiheitsrechte automatisch anordnen und die Prüfung der Verhältnismässigkeit vollständig unterbinden, für die Schweiz zwingend verboten sind. Diesen Überlegungen schliesse ich mich an. Die bisherigen, gültigen Verfassungsgrundsätze dürfen nicht mit einer so gestalteten Initiative ausgehebelt werden. Zentrale Säulen unserer Verfassung müssten von unserer Bevölkerung zuerst willentlich und bewusst abgeändert werden, um den Weg für Ansinnen, wie sie die Durchsetzungs-Initiative formuliert, frei zu machen. Das ist der Grund, warum ich dafür plädiere, dass wir diese Initiative ganz für ungültig erklären.
Ich bitte Sie, diesen Überlegungen und damit dem Antrag der Minderheit zu folgen.