Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-19

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-19

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit Kiener Nellen zu Artikel 285 Absatz 4, der vorliegt, will nun das normieren, was bisher im Gesetz fehlt, nämlich eine materielle Vorgabe über die Höhe des Unterhaltsbeitrages. Es wurde ja zum Teil mit Recht bemängelt, übrigens nicht zuletzt von Herrn Stamm, dass dieses Gesetz keine Vorgaben kenne und deshalb eigentlich zu wenig Klarheit obwalte. Dem schafft nun der Minderheitsantrag Kiener Nellen Abhilfe.

Es ist bekannt, dass es in der Schweiz eine beträchtliche Zahl von Kindern, von Familien mit Kindern, von alleinstehenden Müttern mit Kindern gibt, die unter der Armutsschwelle leben. Es ist auch klar, dass diesbezüglich ein horrender Regelungsbedarf vorherrscht. Ein Weg, das zu regeln, ist genau das Gesetz, mit dem wir nun befasst sind, indem wir hier die Höhe des Unterhaltsbeitrages, des gebührenden Unterhalts, als unterste Schwelle festschreiben. Die Frage ist: Ist das die richtige Lösung, die Frau Kiener Nellen vorschlägt? Ich würde sagen, und die Grünen sagen: Ja. Das ist eine eingeführte Grenze, die eigentlich allgemein von den Institutionen, die mit der Frage des Kindesunterhalts befasst sind, anerkannt wird. Deswegen ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber diese Regelung im Sinne von Frau Kiener Nellen übernimmt, nämlich die maximale einfache AHV-Waisenrente.

Ich ersuche Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Das wäre und ist ein Schritt nach vorne. Damit zeigt unser Rat, dass er das Problem erkannt hat und handeln will.

Wir unterstützen auch den Minderheitsantrag Schneider Schüttel zu Artikel 93 SchKG.

Ich komme jetzt noch zum Einzelantrag Flach. Er versucht ja, die Frage der Mankoteilung ins Gesetz aufzunehmen. Er macht das, indem er das SchKG in einem gewissen Sinn ausser Kraft setzt. Das heisst, für die Pflichtigen gilt das Existenzminimum nicht, soweit das Manko nicht ausgeglichen ist.

An sich ist das eine sinnvolle Regelung. Wir unterstützen jetzt diesen Einzelantrag auch im Hinblick auf die Debatte des Ständerates. Das Problem ist natürlich ein anderes; es ist sehr fraglich, ob uns diese Regelung weiterhilft. Die Kernfrage ist ja: Sind die zuständigen kantonalen Sozialstellen durch diese Regelung verpflichtet, den Teil zu übernehmen, der vom Pflichtigen nicht geleistet werden kann? Unsere bisherigen Abklärungen ergeben, dass sie das nicht sind, weil sie sagen, es gebe keine für sie relevante gesetzliche Vorgabe, dass sie zuständig seien. Ob Ihr Antrag, Herr Flach, das ändert, bleibt offen, ist aber sicher abzuklären. In diesem Sinne ist dieser Einzelantrag ein Schritt nach vorne. Wir ersuchen Sie, ihn unbedingt anzunehmen, weil er die Gesetzesdebatte im Ständerat befruchten wird. Es ist sinnvoll, dass sich der Ständerat mit dieser Frage der Mankoteilung noch einmal ausführlich befasst.

In diesem Sinne bitte ich also um Zustimmung zu den Minderheitsanträgen, die vorliegen, und zum Einzelantrag Flach.

Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-19 | Lexipedia | Lexipedia