Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2014-06-19
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion lehnt in Block 2 sämtliche Minderheitsanträge ab und bittet Sie, der Mehrheit der Kommission respektive dem Bundesrat zu folgen.
Ich spreche in der Folge namentlich zu Artikel 276 ZGB. Die SP-Fraktion unterstützt da die klare Regelung des Bundesrates, die besagt, dass der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird. Wir sehen namentlich keinen Vorteil in der doch recht umständlichen Formulierung zu Absatz 1, die ursprünglich von der Minderheit Stamm beantragt wurde und nun mit dem Einzelantrag Frehner übernommen worden ist. Sie ist für uns zu umständlich, und inhaltlich ändert sich damit eigentlich nichts.
Den Einzelantrag Frehner zu den Absätzen 2 und 3 lehnen wir ebenfalls ab. Dieser Antrag entspricht unter Umständen einem visionären und auf den ersten Blick vielleicht gar nicht so schlechten Bild einer Aufteilung der Unterhaltspflichten auf beide Elternteile: Beide übernehmen je die Hälfte der Pflichten, also die Hälfte der Pflege, der Erziehung, der Geldzahlung. Eigentlich sollte es ja so sein: Beide Eltern haben gleichberechtigt und gleichermassen an der Betreuung, an der Pflege, an den Kosten Anteil. Aber Rollenmodelle - Frau Bundesrätin Sommaruga hat es in der Eintretensdebatte schön gesagt - werden nicht durch das Unterhaltsrecht geschaffen. Die heutige Realität entspricht dieser für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, vorgeschlagenen Lösung eben nicht. Die heutige Lebensrealität sieht so aus, dass die alleinerziehenden Mütter in überdurchschnittlichem Masse erwerbstätig sind, und sie werden dabei lohnmässig immer noch diskriminiert: Frauen verdienen durchschnittlich deutlich weniger als Männer, gemäss neuen Statistiken 19 Prozent weniger. Zudem mangelt es an Kinderbetreuungsangeboten. Der vielleicht gutgemeinte Antrag von Herrn Frehner würde sich letztlich als eine neue Armutsfalle für Kinder erweisen.
Besser wäre es - und da wende ich mich vor allem an die rechte Seite des Ratssaals -, wenn wir andere Anliegen unterstützen würden, die eben auch von Väterseite kommen, aber auch von den Müttern unterstützt werden: Vaterschaftsurlaub, damit die Väter von Anfang an auch an der Betreuung von Kindern teilhaben können, oder Teilzeitarbeit für Männer. Ich bitte Sie, auch solche Anliegen zu unterstützen. Dann kommen wir der Realität einer Aufteilung der Pflichten vielleicht näher.
Ich bezweifle zudem, dass sich aufgrund des Einzelantrages Frehner, aufgrund einer solchen gesetzlichen Grundlage, die Eltern auf eine gemeinsame Lösung - wie immer die auch aussehen mag - einigen, nur damit sie nicht ihr bisheriges Lebensmodell auf den Kopf stellen und nicht gerade auf 50/50 wechseln müssen, wie dies vonseiten von Männer- oder Väterorganisationen in den letzten Tagen, auch hier in der Wandelhalle, geltend gemacht worden ist.
Kurz noch zum Minderheitsantrag Stamm zu Artikel 276a ZGB: Diesen Antrag lehnen wir ebenfalls ab. Die Regelung gemäss Bundesrat sieht den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind vor der Unterhaltspflicht gegenüber Erwachsenen, also gegenüber dem Ehegatten oder dem volljährigen Kind, vor. Das minderjährige Kind verdient einen verstärkten Schutz durch diesen Vorrang. Es kann im Gegensatz zu Erwachsenen nicht für sich selber sorgen.
Kurz noch zu Artikel 286a ZGB; Sie haben vielleicht den Randtitel dazu gelesen: "Mankofälle". Hier werden aber nicht die in den Eintretensvoten genannten Mankofälle neu geregelt oder eben aufgeteilt. Es geht bei dieser Bestimmung nicht um die gewünschte Mankoteilung, sondern einzig um die nachträgliche Leistung von fehlenden Beiträgen für den gebührenden Unterhalt in Mankofällen, wenn sich die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person ausserordentlich verbessern. Ich möchte hierzu nur festhalten, dass ausserordentliche Verbesserungen, wie sie beispielhaft in der Botschaft genannt werden, nämlich Lottogewinn, Schenkung oder Erbschaft, sehr selten sein werden. Nichtsdestotrotz ist eine solche Regelung der Geltendmachung nichterfüllter Ansprüche richtig und wichtig. Wir geben auch hier der Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes den Vorzug und lehnen den Minderheitsantrag Stamm ab.