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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-19

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-19

Wortprotokoll

Ich muss einräumen, dass wir hier bei einem Kernproblem sind, bei dem tatsächlich nicht ganz klar ist, ob die vorgeschlagene gesetzliche Regelung genügend ist. Ist es sinnvoller, dass wir uns hier auf die allgemeine Formulierung von Artikel 276 Absatz 2 beschränken oder dass wir eine weiter gehende Formel normieren, wie sie Herr Stamm respektive jetzt der Einzelantrag Frehner vorsieht? [PAGE 1231]

An sich beinhaltet der Einzelantrag Frehner eine gewisse Präzisierung, die nicht einfach von vornherein abwegig ist. Das Problem ist ein anderes. Wir haben ja das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die reale Obhutsaufteilung und die realen Betreuungsverhältnisse sind aber je unterschiedlich, und diesen realen Betreuungsverhältnissen ist bei Bemessung der Unterhaltspflicht letztlich Rechnung zu tragen. Diese gestaltet sich also im Einzelfall je unterschiedlich. Herr Frehner respektive vorher der Minderheitsantrag Stamm ging bzw. geht ja eigentlich von einer Formel aus. Er besagt: Entweder können sich die Eltern respektive die Betroffenen einigen; dann gibt es eine Konvention, wie auch immer sie zustande kommt, sei es durch den Anwalt oder oft ja erst vor Gericht. Wenn diese Einigung nicht zustande kommt, dann greift die Fifty-fifty-Formel.

Es ist fraglich, ob das ein gangbarer Weg ist, weil ja oft diese reale Betreuungsaufteilung gar nicht fünfzig zu fünfzig ausgestaltet ist. Es ist eine Frage, ob der Gesetzgeber hier einfach diese Simulation vornehmen kann. Herr Frehner hat jetzt einen Zusatz hineingenommen, indem er schreibt, wenn ich das richtig verstehe, dass der darüber hinausgehende Betreuungsanteil dann vom anderen abgegolten werden muss. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor, wir haben das nicht diskutiert. Ich glaube nicht, dass das mit dieser Formel ein gangbarer Weg ist, ich bin aber auch nicht überzeugt - das sage ich offen -, dass die von der Mehrheit getroffene Regelung unbedingt schon der Weisheit letzter Schluss sein muss. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Ständerat eine noch bessere Formulierung finden könnte.

Wie gehen wir jetzt vor? Es hat keinen Sinn, den Antrag der Minderheit respektive den Einzelantrag Frehner anzunehmen, weil wir sonst suggerieren, dass wir uns auf diesen Weg festlegen. Ich muss Ihnen auch offen sagen: Wenn wir nicht eine sehr gute gesetzliche Regelung finden - und ich zweifle daran, dass wir sie finden, am Schluss kommt nämlich vielleicht einfach irgendein Zufallsprodukt heraus -, dann ist es mir lieber, wenn die Gerichte eine Praxis formulieren, die sich dann aufgrund der realen Situationen und aus Sicht der geänderten Verhältnisse durchsetzt. In diesem Sinne ersuche ich Sie, bei der Fassung der Mehrheit zu bleiben.

Ich komme noch zum Antrag der Minderheit Huber. Mir scheint diese Rückwirkungsfrist eigentlich angemessen und auch sinnvoll. Sie entspricht eigentlich auch dem Geiste der Neuregelung, die wir hier vornehmen. In diesem Sinne ersuche ich Sie auch hier, bei der Fassung der Mehrheit zu bleiben.