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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Es gilt, Artikel 9 als Ganzes zu sehen. Absatz 1 geht von der Tatsache aus, dass die Bedeutung der Querfinanzierung insbesondere von Hotelneubauprojekten durch den Verkauf von Zweitwohnungen in den vergangenen rund zehn Jahren stark zugenommen hat und heute praktisch zum Normalfall und gleichzeitig unentbehrlich geworden ist. Nach dem Willen des Bundesrates soll diese Querfinanzierungsmöglichkeit durch die Erstellung von Zweitwohnungen daher auch in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zulässig sein, wobei aber sichergestellt werden muss, dass die Führung eines neuen Beherbergungsbetriebs bzw. die Weiterführung eines bestehenden solchen Betriebs im Vordergrund steht. Die Möglichkeit soll daher insofern begrenzt sein, als der Anteil solcher Wohnungen an der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und Wohnungen, und zwar gemäss Definition der SIA-Norm 416, [PAGE 939] maximal 20 Prozent betragen darf. Die Wohnungen müssen zudem mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, so zum Beispiel als zusammengehörende Häusergruppe mit gemeinsamer Erschliessung, zentraler Parkierungsmöglichkeit und Gemeinschaftseinrichtungen. Schliesslich müssen die Erträge aus den Wohnungen in den Betrieb investiert werden, und die Erträge müssen nötig sein, damit der Betrieb wirtschaftlich geführt bzw. weitergeführt werden kann.

Nun zeigten die Diskussionen in der Kommission, dass unter strikten Kriterien die Quersubventionierung eines strukturierten Beherbergungsbetriebs ein wesentliches Element der Finanzierung darstellt und zur langfristigen Förderung und Stützung der Hotellerie massgeblich beitragen kann. Konsequenterweise spricht sich die Kommission dafür aus, diesen Artikel durch zwei Absätze zu erweitern und für touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen einen höheren Anteil der Hauptnutzfläche zur Verfügung zu stellen.

Die beiden nun neuformulierten und neueingefügten Absätze 1bis und 1ter stehen mit der Formulierung in Absatz 1 in einem engen Zusammenhang, denn die Wohnungen gemäss Absatz 1 können sowohl vermietet als auch verkauft werden. Konsequenterweise muss also eine Kumulation verhindert werden, denn Absatz 1 und Absatz 1bis ergäben insgesamt einen Anteil von 53 Prozent der Hauptnutzfläche, die neu erstellt werden dürften. Um dieses Verhältnis zu klären, ist in Absatz 1ter, Herr Schwaller, nun eine Formel definiert und eingefügt worden, mit welcher man die Wohnungen nach Absatz 1 ins Verhältnis zu jenen nach Absatz 1bis gemäss grundbuchamtlicher Veräusserungsbeschränkung setzen und dann eine Mischrechnung machen kann .

So sieht man effektiv, in welchem Umfang solche Wohnungen neu bewilligt werden dürfen; dies zudem unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Stockwerkeigentum verkauft werden dürfen, sondern im Eigentum des Betreibers des Hotels bleiben müssen.