AB 163904
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Der Einzelantrag Fournier lag der Kommission in dieser Form ebenfalls nicht vor, aber der Inhalt des Antrages wurde in der Kommission eingehend diskutiert. Ich kann dazu folgende Ausführungen machen: Bezug nehmend auf Artikel 2 Absatz 1 und vor allem auf Absatz 2 geht es hierbei im Grunde genommen um die Frage des weiten respektive engen Zweitwohnungs-Begriffs. Dem Ganzen liegt aber ein ganz klar definiertes Konzept zugrunde. Der Begriff, der in der vorliegenden Fassung der Gesetzgebung vorgesehen ist, ist in sich konsistent, indem er nämlich besagt, dass eine Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist, dort ihren Erstwohnsitz hat. Absatz 3 sieht sodann Fälle von Wohnungen vor, die diese Voraussetzungen an sich nicht erfüllen, aber so intensiv genutzt sind, dass sie auch als Erstwohnungen wahrgenommen werden können.
Wenn wir jetzt, wie vom Antragsteller Jean-René Fournier gefordert, die touristisch bewirtschafteten Wohnungen hier integrieren würden, nähmen wir Wohnungen als Erstwohnungen auf, die in der allgemeinen Wahrnehmung nicht als solche verstanden werden. Das heisst im Klartext, dass dies konsequenterweise nicht geringe Auswirkungen auf die Begrifflichkeit, die Statistik, die Zählweise und die Bürokratie, namentlich in den jeweiligen Gemeinden, hätte. Denn wenn die touristisch bewirtschafteten Wohnungen gemäss Antrag Fournier grundsätzlich nicht mehr als Zweitwohnsitze deklariert werden, so muss eine Gemeinde alle heute bestehenden Wohnungen kontrollieren und neu erfassen. Das hat [PAGE 934] dann schliesslich Auswirkung darauf, ob eine Gemeinde - das ist das Hauptkriterium - unter oder über dieser 20-Prozent-Grenze liegt. Damit würde sich natürlich eine neue Ausgangslage bilden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben respektive der Kommission zu folgen und den Einzelantrag Fournier abzulehnen.