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Fluri Kurt · Nationalrat · 2009-03-05

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Unbestritten ist, dass das absolute Beweisverwertungsverbot für Beweismittel besteht, die aufgrund von Folter erlangt worden sind. Die Grundsatzfrage ist klar, sie lautet: Will man das Beweismittelverbot auf Beweise ausdehnen, die in einem Umfeld zustande gekommen sind, wo die Möglichkeit der Folter bestanden hat oder besteht? Das ist das Anliegen des [PAGE 148] Initianten, er möchte die gesetzlichen Grundlagen auf diesen Tatbestand ausweiten.

Wir waren uns in der Kommission einig, dass heute in der StPO und auch im Rechtshilfegesetz die Voraussetzungen klar sind: Durch Folter erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Hingegen haben wir die Interessenabwägung beim vorgestellten Fall zugunsten der Strafverfolgung entschieden. Das heisst, dass es dort, wo das Umfeld - z. B. auf Guantánamo - Foltermethoden nicht ausschliesst, unverhältnismässig wäre, wenn eine Vorlegung z. B. von Fotos wegen dieses Umfeldes bereits zu einer Subsumierung unter das absolute Beweisverwertungsverbot führen würde. Unseres Erachtens ist in dieser Interessenabwägung das Interesse an der Verfolgung oder an der Verhinderung von möglicherweise schweren Straftaten schwerer zu gewichten als die Möglichkeit, dass aufgrund dieses Umfeldes eine Aussage unter Folter zustande gekommen ist.

Es stellen sich aber nicht nur diese Rechtsfragen, es stellen sich auch Sachverhaltsfeststellungsfragen. Wie wollte z. B. eine schweizerische Behörde ohne konkrete Hinweise feststellen, ob jetzt in Zusammenarbeit mit Drittstaaten tatsächlich Folter angewendet worden ist? Eine Ausweitung auf das Umfeld, gewissermassen eine Plausibilitätsbrücke, ist nach Ansicht der Mehrheit im Interesse der Strafverfolgung nicht statthaft.

Die Argumente der Minderheit haben Sie gehört. Die Kommission ist mit 16 zu 8 Stimmen zum Schluss gekommen, dass hier kein Handlungsbedarf besteht; dies aufgrund der neuen Gesetzgebung, der Strafprozessordnung und des Rechtshilfegesetzes. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, der Initiative keine Folge zu geben.