preparatory:AB 164468
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-04
Wortprotokoll
Zu diesem Geschäft liegt Ihnen ebenfalls ein schriftlicher Bericht vor. Gestatten Sie mir aber, dass ich zu dieser Vorlage - anders, als es eigentlich meine Art ist - etwas längere Ausführungen zu einzelnen Aspekten mache.
Das vorliegende Geschäft ist Teil eines Paketes von dreizehn Vorstössen bzw. Standesinitiativen zum Thema "Renaturierung der Gewässer" und ist in diesem Kontext zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Hochwasserereignisse von 2005 und der im Raum stehenden Volksinitiative des Schweizerischen Fischereiverbandes "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" hat das Parlament Ende 2009 Änderungen des Gewässerschutzgesetzes beschlossen, die naturnähere Gewässer zum Ziel haben. Die Gewässer sollten renaturiert werden und wieder ausreichend Raum erhalten. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung sehen einen Gewässerraum vor, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist. Bis Ende 2018 muss der Gewässerraum von den Kantonen festgelegt werden.
Dabei hat der Vollzug der neuen Bestimmungen unter anderem im Landwirtschaftsgebiet verschiedene Fragen aufgeworfen, welche mittlerweile in verschiedenen Vorstössen und Standesinitiativen ihren Niederschlag gefunden haben. Allesamt sind sie geprägt von den Auswirkungen benannter Revision der Gewässerschutzgesetzgebung. Dabei wird vor allem von landwirtschaftlichen Kreisen betont, dass Kulturland verlorengeht und die Fruchtfolgeflächen zu klein sind. Die Fischer ihrerseits betonen explizit, dass es eine nächste Volksinitiative gebe, wenn die Umsetzung zu stark verwässert werde. Diese gegenläufigen Interessen prallen hierin unmissverständlich aufeinander.
Im Wissen um diese Situation haben die Bundesämter für Umwelt, für Landwirtschaft, für Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) sowie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) seit längerer Zeit Antworten auf die offenen Fragen und Lösungen für Problemfälle erarbeitet und in behördenverbindlichen Merkblättern zusammengetragen. Ein erstes, "Gewässerraum im Siedlungsgebiet", konnte sodann auch von allen Beteiligten verabschiedet werden. Dieses Merkblatt konkretisierte und klärte Fragen, die bei den Kantonen im Vollzug aufgekommen waren, vor allem den Begriff des dicht überbauten Gebietes. Dieser Teil ist heute unbestritten.
Zur Diskussion aber stand und steht, speziell auch mit Blick auf das uns heute vorliegende Geschäft, der Teil der Landwirtschaft. Das diesbezügliche zweite Merkblatt, "Gewässerraum und Landwirtschaft", hätte gemäss ursprünglicher Planung an der Herbstversammlung der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz im September letzten Jahres [PAGE 438] verabschiedet werden sollen. Dies war aber nicht möglich, da einige Fragen erneut zu Diskussionen Anlass gaben und im Rahmen einer neuen Beratung und Modifikation des Merkblattes geklärt werden sollten.
Entsprechend fand in der Folge im Dezember 2013 ein neues Treffen aller Beteiligten - Vertreter der BPUK, der LDK, des Bauernverbandes, des Schweizerischen Fischereiverbandes, des WWF, des Bafu und des ARE - mit dem zuständigen Departement statt. Dabei stellte das Departement klar, dass die Verordnung der seinerzeitigen Motivation des Parlamentes und dem Gesetzestext entspricht: Um die Ertragseinbussen durch die extensive Nutzung von rund 20 000 zusätzlichen Hektaren Land zu entschädigen, hatte das Parlament entschieden, das Budget für Direktzahlungen um 20 Millionen Schweizerfranken pro Jahr aufzustocken. Die BPUK hielt fest, dass sie hinter den Abmachungen im jeweiligen Merkblatt stehe, und plädierte für eine möglichst rasche Umsetzung. Die Vertreter der LDK und des Bauernverbandes jedoch monierten, dass die Vorgaben der Verordnung vor allem für Kantone oder Regionen mit engen Platzverhältnissen extrem schwierig seien. Es müsse die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf kleiner zu dimensionieren und Bauten sowie Anlagen im Gewässerraum leichter zu bewilligen. Zudem sollten vor allem Dauerkulturen in jedem Fall Bestandesschutz geniessen.
Vor allem aber stand die Problematik der Fruchtfolgeflächen im Zentrum. Hierin vertrat der Bauernverband eine komplett andere Haltung als die Kantone. Für die Kantone ist der Gewässerraum weiterhin Land, das zur Verfügung steht und das je nach Bedarf als Fruchtfolgefläche gilt, also weiterhin extensiv genutzt werden kann und dementsprechend weiterhin anrechenbar ist. Der Bauernverband hingegen will, dass gemäss Artikel 36a Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes die Kantone den betroffenen Bauern dieses Land komplett ersetzen und entsprechende Alternativen suchen. Diese gegenteilige Positionierung widerspiegelt sich auch in den uns zugestellten Schreiben der BPUK respektive der LDK auf der einen Seite und der heutigen Stellungnahme des Bauernverbandes auf der anderen Seite.
All diese vorgenannten Diskussionspunkte wurden, wie ich eingangs bereits ausgeführt habe, im Verlauf der vergangenen Monate zum jeweils individuellen Thema der verschiedenen parlamentarischen Vorstösse und Standesinitiativen und fanden schliesslich in die heute zu behandelnde Motion 12.3334 der UREK-NR Eingang. Vor diesem Hintergrund hat Ihre vorberatende Kommission im Rahmen einer Grundsatzdebatte über den Handlungsbedarf für die Umsetzung der Gewässerschutzgesetzgebung die Kantonsvertretungen sowie die verschiedenen Interessengruppen angehört. Dabei kam die Kommission im Grundsatz zur klaren Überzeugung, dass der vom Bundesrat eingeleitete Weg zur Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung richtig war und ist und dass sie den Kompromiss, der mit den betroffenen Kreisen bei der Verabschiedung des Gesetzes gefunden worden ist und der schliesslich zum Rückzug der Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" geführt hat, nicht gefährden will.
Diese Überzeugung bekräftigte unsere UREK auch explizit dadurch - und das an die Adresse derjenigen, die glauben, dass wir bewusst verzögern -, dass sie dem runden Tisch aller Beteiligten zur Ausarbeitung des genannten Merkblatts "Gewässerraum und Landwirtschaft" unbedingt eine Chance geben wollte. Sie setzte im September 2013 wie auch im Januar 2014 einen entsprechenden Entscheid in der Sache zugunsten einer allgemein akzeptierten und gütlichen Einigung aus. Dies geschah mit der klar kommunizierten Frist bis zur Kommissionssitzung vom 8. April 2014. Bis zum benannten Zeitpunkt geschah jedoch nichts dergleichen.
Konsequenterweise diskutierte die Kommission anschliessend auf der Basis der vorliegenden Motion des Nationalrates die benannten Fragen respektive Problempunkte im Detail. Sie kam dabei aus folgenden Gründen zum einstimmigen Entscheid, die Ziffern 1 bis 4 und Ziffer 6 der Motion abzulehnen und Ziffer 5 in abgeänderter Form gutzuheissen; die weiteren Vorstösse bleiben parallel sistiert. Das heisst zusammengefasst:
1. Die Kommission zeigt sich mit dem von der Verwaltung eingeschlagenen Weg einverstanden und begrüsst die bisher unternommenen Schritte zur Beseitigung der benannten Unklarheiten. Die daraus resultierenden und gemeinsam mit allen betroffenen Parteien erarbeiteten Merkblätter unterstützen eine einheitliche Umsetzung des Gesetzes in den Kantonen und sorgen für Rechtssicherheit.
2. Die zentralen Streitpunkte betreffend die Ausscheidung des Gewässerraums sind in der Verordnung grundsätzlich geregelt. Die verschiedentlich zitierten Ausnahmen werden ausdrücklich festgehalten. Der in den Ziffern 1 bis 3 und in Ziffer 6 angesprochenen Interessenabwägung wird somit innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens bereits Rechnung getragen, sodass diese Ziffern abgelehnt werden können.
3. In der Anpassung der extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums an die geltenden Regeln des ökologischen Leistungsnachweises, wie dies die Motion in Ziffer 4 fordert, sieht die Kommission mit Blick auf den Gesetzestext eine explizite Gefährdung des Kompromisses und beantragt diese Ziffer darum ebenfalls zur Ablehnung.
4. Handlungsbedarf sieht die Kommission jedoch bei Ziffer 5 der Motion, konkret bei der Diskussion um die Fruchtfolgeflächen. Der einschlägige Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes hält klar fest, dass es den Kantonen obliegt, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Gewässerraum festzulegen, und dass - gemäss Absatz 3 - der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt und für einen Verlust derselben nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten ist. In einem entsprechenden Rundschreiben vom 4. Mai 2011 erklärt das Bundesamt für Raumentwicklung, dass diese Regelung nicht in der Gewässerschutzverordnung, sondern auf der Ebene Vollzugshilfe 2006 zum Sachplan Fruchtfolgeflächen konkretisiert wird; dies, weil die Einzelheiten zum Umgang mit Fruchtfolgeflächen schon heute nicht in der Raumplanungsverordnung, sondern auf Ebene des Berichtes 1992 zum Sachplan bzw. der Vollzugshilfe geregelt sind. Im aktuell gültigen Rundschreiben wird festgehalten, dass nur die effektiven Verluste von Böden mit Fruchtfolgeflächenqualität zu kompensieren sind und die Kantone diejenigen Böden, die sich im Gewässerraum befinden und die gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen und Raumplanungsverordnung weiterhin Fruchtfolgeflächenqualität aufweisen, separat auszuweisen haben. Diese Böden können quasi als Potenzial weiterhin zum Kontingent gezählt werden, erhalten aber einen besonderen Status.
Die Kommission sieht bei diesem Thema offensichtlichen Klärungsbedarf und möchte die Frage der Kompensation der Fruchtfolgeflächen auf Gesetzesstufe geregelt haben. Entsprechend beantragt sie, diese Ziffer 5 der Motion in der abgeänderten Form anzunehmen. In einem gemeinsam von BPUK und LDK an alle Ständerätinnen und Ständeräte gerichteten Schreiben, datiert vom 20. Mai 2014, wird die Position unserer UREK insofern unterstützt, als erklärt wird, dass die Kantone der Auffassung sind, dass die Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgrund der Merkblätter "ausserhalb der Motion der UREK-NR umgesetzt werden können". Aber die BPUK und die LDK lehnen gleichzeitig Ziffer 5 betreffend Fruchtfolgeflächen ab.
Der Bundesrat, dies abschliessend der Vollständigkeit halber, beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 die Ablehnung der Motion der UREK-NR, dies mit der in meinen Ausführungen bereits wiedergegebenen Begründung. Der Nationalrat hingegen hat der Motion der UREK-NR als Ganzes am 12. Juni 2012, wenn auch relativ knapp, mit 94 zu 89 Stimmen zugestimmt.
Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen und Überlegungen beantragt Ihnen Ihre vorberatende Kommission einstimmig und ohne Enthaltung, die genannten Ziffern 1 bis 4 und 6 der vorliegenden Motion abzulehnen und den Einleitungssatz wie auch Ziffer 5 der ursprünglichen Motion in der vorgeschlagenen abgeänderten Form gutzuheissen und den [PAGE 439] vorliegenden Einzelantrag von Kollege Isidor Baumann abzulehnen.