Müller Thomas · Nationalrat · 2014-06-17
Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-17
Wortprotokoll
Es gibt eine erfreuliche Nachricht im Neat-Bericht 2013: Die Kostenprognose für das Gesamtprojekt konnte um 185 Millionen Franken reduziert werden, das heisst auf jetzt noch 18,5 Milliarden Franken. Gleichzeitig nehmen die Kostenrisiken mit dem Baufortschritt ab.
Es gibt aber auch eine unerfreuliche Nachricht, und zwar die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. März 2014 betreffend die Aufhebung der Vergabe der Bahntechnik für den Ceneri-Basistunnel. Aus unserer Sicht kann der Alptransit Gotthard AG (ATG) im Zusammenhang mit diesen Urteilen kein Vorwurf gemacht werden. Die Urteile mit den Erwägungen zu den Eignungskriterien sind aber doch sehr speziell und nicht nachvollziehbar. Die ATG hatte vorher in rund 200 Vergaben nie Probleme mit Eignungskriterien; sie hatte insbesondere für den Gotthard-Basistunnel die genau gleichen Eignungskriterien angewendet wie bei der Vergabe der Bahntechnik für den Ceneri-Basistunnel. Das Ganze sieht also schon etwas eigenartig aus - als wollte das Bundesverwaltungsgericht hier den Rest der Schweiz lehren, wie Vergabe- bzw. Eignungskriterien auszulegen sind.
Bei allem Respekt vor der Gewaltenteilung muss es der Politik erlaubt sein, das Bundesverwaltungsgericht an seine eigene Verantwortung zu erinnern. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes droht volkswirtschaftlicher Schaden. Die Vergabe der Bahntechnik beim Ceneri-Basistunnel ist blockiert, beide Anbieter im laufenden Verfahren haben die Entscheide ans Bundesgericht weitergezogen. Die Beendigung des jetzigen Ausschreibungsverfahrens ist durch eine einstweilige Verfügung blockiert. Dies kann letztlich zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme des Ceneri-Basistunnels führen, und damit entsteht volkswirtschaftlichen Schaden.
Wir müssen uns für die Zukunft überlegen, ob wir die Vergabekriterien im öffentlichen Vergaberecht nicht noch enger, noch präziser formulieren wollen, um dem Bundesverwaltungsgericht richterlichen Ermessens- und Interpretationsspielraum zu nehmen.