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Stamm Luzi · Nationalrat · 2014-09-18

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-18

Wortprotokoll

Sie sehen den Titel dieser parlamentarischen Initiative: "Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen". Nach den Erfahrungen, die wir nach den letzten Volksabstimmungen gemacht haben, glaube ich, dass diese Initiative dringend notwendig ist. Ich sehe keinen Grund, welcher gegen sie sprechen würde. Nach dem 9. Februar 2014 hat es zum Beispiel in den Medien geheissen, das Resultat jener Urnenabstimmung könne nicht umgesetzt werden, weil es Staatsverträgen, einem bilateralen Vertrag, widerspreche. Das verstehe ich nicht.

Ich weiss nicht, ob die Tonnage der Lastwagen ein gutes Beispiel ist. Wenn 100 000 Leute eine Initiative unterschreiben, sagen sie damit, dass sie diese oder jene Gewichtsvorschrift wollen. Weshalb sollte das nicht umgesetzt werden können? Es ist doch eine Selbstverständlichkeit: Wenn 100 000 Leute eine Initiative unterschreiben würden, die fordert: "Wir wollen zurück zur 28-Tonnen-Limite", wäre diese Initiative umsetzbar. Man müsste nur den entsprechenden Vertrag, den man mit dem Ausland abgeschlossen hat, kündigen. Wenn der Bundesrat oder die Bundesversammlung betreffend die Tonnage sagen würde: "Wir gehen hinauf auf 60 Tonnen, wir schliessen mit der Europäischen Union oder mit einem Nachbarstaat einen Vertrag ab, dass jetzt Lastwagen mit einem Gewicht von 60 Tonnen akzeptiert sind", dann wäre es legitim, dass die Schweizer Bevölkerung sagen würde: "Nein, wir wollen 40 Tonnen"; die Leute dürfen 100 000 Unterschriften sammeln und sagen, dass sie bei 40 Tonnen bleiben wollen.

Das Einzige, was dieser Vorstoss will, ist der Vorrang des Entscheids der Bevölkerung. Wenn Sie die Hierarchie anschauen, sehen Sie, dass es so sein muss: Wenn die Bevölkerung entschieden hat, dass diese oder jene Tonnage gilt, muss das umgesetzt werden. Das beinhaltet auch, dass die Zeitachse beachtet wird. Wenn wir irgendeinmal eine Regelung haben, könnte das Parlament sagen, dass diese Regelung anzupassen sei. Es besteht die Referendumsmöglichkeit, und möglicherweise ergreift niemand das Referendum. Die Bevölkerung könnte in einer Referendumsabstimmung aber sogar sagen, dass sie die 60 Tonnen akzeptieren will oder zu den 40 Tonnen zurückkehren will. In diesem Fall muss die zeitlich letzte Abstimmung gelten. Das ist das System, das in diesem Vorstoss verlangt wird.

Sie sehen, dass eine Änderung von Artikel 184 und von Artikel 190 der Bundesverfassung verlangt wird. Was ich Ihnen hier vortrage, hat überhaupt nichts mit dem zwingenden Völkerrecht zu tun. Das zwingende Völkerrecht ist selbstverständlich vorbehalten. Mein Beispiel von der Tonnage der Lastwagen zeigt, dass wir Beispiele im Auge haben, die überhaupt nichts mit dem zwingenden Völkerrecht zu tun haben.

In Artikel 184 würde es dann heissen: "Völkerrechtliche Verträge, die der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz widersprechen, handelt er" - der Bundesrat - "neu aus oder er kündigt sie; ist jedoch ein völkerrechtlicher Vertrag" - beispielsweise über die Tonnage -, "dessen Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, nach Erlass eines Bundesgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt worden, passt die Bundesversammlung das Gesetz an." Das ist genau das, was ich vorhin zu formulieren versuchte.

Es gibt daneben noch Artikel 190 der Bundesverfassung. Auch dieser Artikel ist für unser System, für die direkte Demokratie von grösster Wichtigkeit. Artikel 190 hält nämlich fest, dass ein Bundesgesetz, das nach unseren demokratischen Regeln, mithilfe der Bevölkerung, zustande gekommen ist, durch die Gerichte nicht abgeändert werden kann. Eines der vielzitierten Beispiele ist das AHV-Alter 64/65, das im Gesetz festgehalten ist. In der Schweiz darf kein Richter sagen, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, gestützt auf die Gleichberechtigung, hebe er diese Regelung - AHV-Alter 64 für die Frau, AHV-Alter 65 für den Mann - aus den Angeln; das darf kein Richter machen. In meinem Vorstoss steht hierzu, dass der Richter das auch nicht machen darf, indem er sich auf angeblich übergeordnetes Völkerrecht [PAGE 1621] beruft. Das zweite Standardbeispiel - ich bin bald am Ende meiner Redezeit, deshalb mache ich es kurz - ist das Beispiel Konkubinatspaare/Ehepaare. Die Konkubinatspaare erhalten zwei AHV-Renten, die Ehepaare zusammen nur 1,5 AHV-Renten. Das will der Gesetzgeber so. Es darf nicht sein, dass die Richter gestützt auf angeblich übergeordnete Staatsverträge diese Regelung aushebeln können.

Ich bitte Sie deshalb, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

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