Lexipedia

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2014-09-18

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-18

Wortprotokoll

Wir haben dieses Geschäft in unserer Sondersession im Mai behandelt und sind mit wenigen Ausnahmen dem bundesrätlichen Entwurf gefolgt. Wir haben auch zwei Kommissionsmotionen angenommen: Mit der Motion 14.3000, "Richten von Laserpointern auf Personen", wollten wir den Bundesrat beauftragen, eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche das Strafgesetzbuch mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt und dem Schutz aller betroffenen Personen gilt, zum Beispiel dem Schutz von Personenwagen- und Lastwagenfahrern, Piloten und Passanten sowie des Personals des öffentlichen Verkehrs. Der zweite Vorstoss, den wir angenommen haben, ist die Motion 14.3001, welche die Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren sicherstellen möchte. Damit soll die Transportpolizei für die Überprüfung von Personalien und die Identifizierung von Personen dieselben Rechte zum Abruf von Personendaten haben, wie sie dem Grenzwachtkorps zur Verfügung stehen.

Die Motion bezüglich des Richtens von Laserpointern auf Personen ist im Ständerat abgelehnt worden, dies mit dem Hinweis, dass dieses wichtige Thema in das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall einfliessen soll. Zu diesem Gesetz ist die Vernehmlassung am 18. Juli 2014 abgelaufen. Die zweite Motion ist vom Ständerat angenommen worden.

Eine Differenz besteht noch, und zwar in Artikel 57 Absatz 4. Bei den Buchstaben a bis h geht es darum, welche Taten auf Antrag mit Bussen bestraft werden sollen. Bei Buchstabe h hat unser Rat eine Ergänzung beschlossen - es geht um den Tatbestand des Bettelns auf Bahnhofarealen. Heute liegt es in der Kompetenz der Bahnunternehmen, in ihren Benützungsvorschriften das Betteln zu verbieten. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, dass das Betteln auf Antrag unter Strafe gestellt werden kann, nämlich dann, wenn die Benützungsvorschriften, also die Hausordnung des Unternehmens, das Betteln verbieten. Unser Rat hat in der Sondersession die Formulierung ausgeweitet: Auch ohne Benützungsvorschriften des Unternehmens sollte das Betteln generell ein Antragsdelikt sein; zudem sollten auch Kinder oder Personen, die von einer anderen Person abhängig sind und von dieser zum Betteln geschickt werden, wie auch die Personen, die jemanden zum Betteln schicken, in die Haftung einbezogen werden.

Der Ständerat ist jedoch dem Bundesrat gefolgt und nicht unserem Rat. Er ist der Ansicht, dass die Regelung bezüglich des Bettelns weiterhin den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sein soll. Das Anliegen unseres Rates hat der Ständerat abgelehnt.

Heute Morgen haben wir diesen Artikel in der Kommissionssitzung diskutiert. Ihre Kommission ist einstimmig zum Schluss gekommen, dass wir die Differenz ausräumen und somit dem Bundesrat und dem Ständerat zustimmen sollten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und die Vorlage anzunehmen.