Fässler Daniel · Nationalrat · 2015-03-12
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-12
Wortprotokoll
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat an ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2014 der von Ständerat Ivo Bischofberger am 13. März 2014 eingereichten und vom Ständerat am 19. Juni 2014 mit 21 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommenen Motion ebenfalls zugestimmt. Der Kommissionsentscheid, mein Vorredner hat es bereits gesagt, fiel mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten sehr knapp aus.
Gemäss Artikel 14 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes ist das Ausbringen von Dünger beschränkt, indem auf eine Hektare Nutzfläche höchstens Dünger von drei Grossvieheinheiten ausgebracht werden darf. Wird ein Teil des auf dem Hof anfallenden Düngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, gilt für die Haltung von Nutztieren eine Beschränkung. In diesem Fall dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der selbstbewirtschafteten Nutzfläche verwertet werden kann. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich, in der Fachwelt mit OBB abgekürzt, ist in Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung definiert. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich umfasst im Regelfall die Nutzflächen in einer Fahrdistanz von maximal 6 Kilometern um das Stallgebäude, in dem der Hofdünger anfällt. Die kantonalen Behörden haben die Kompetenz, diese Begrenzung herabzusetzen oder um maximal 2 Kilometer zu erhöhen.
Die Aufnahme des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs in das Gewässerschutzgesetz im Jahre 1991 verfolgte strukturpolitische Ziele der Landwirtschaftspolitik und war eine Massnahme, um die Verwendung von Hofdünger zu steuern. Die Landwirtschaftspolitik und die Landwirtschaft haben sich aber seither verändert. Für die Strukturpolitik und die umweltgerechte Hofdüngerverwertung stehen heute andere Instrumente zur Verfügung. Der ökologische Leistungsnachweis ist praktisch flächendeckend eingeführt, und die Landwirtschaftsbetriebe werden regelmässig in allen möglichen Belangen kontrolliert. Die Einführung von Hoduflu, einem Informatiksystem für Hof- und Recyclingdüngerflüsse, ermöglicht es heute den Landwirten, die Hofdüngerverwertung selber zu organisieren. Die früher verbreiteten Hofdüngerabnahmeverträge wurden durch diese Entwicklung überholt.
Der Bundesrat hat bereits in einem Bericht vom 24. Juni 2009 mit dem Titel "Ausgeglichene Düngerbilanz im Zusammenhang mit Abnahmeverträgen für Hofdünger und Hofdüngertransporten" festgestellt, dass die Beschränkung auf den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich eine optimale Verwertung der Nährstoffe aus Hofdüngern teilweise behindert und die optimale Verteilung und Verwertung in Biogasanlagen erschwert. In seiner ablehnenden Antwort auf die vorliegende Motion führt der Bundesrat wörtlich aus: "Aus strukturpolitischen Gründen bringt der OBB im Landwirtschaftssektor heute keinen Mehrwert mehr."
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden, Ihnen die Annahme der Motion zu empfehlen. Sie tat dies im Wissen darum, dass konsequenterweise nicht nur eine Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung zu verlangen ist, sondern dass sinnvollerweise auch Artikel 14 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes sowie Artikel 25 der Gewässerschutzverordnung abzuändern wären. Dies hat der Motionär aber nicht verlangt.
Eine wegen des Stichentscheides des Präsidenten in die Minorität versetzte Hälfte der Kommission vertrat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat die Auffassung, dass der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich nicht ersatzlos aufgehoben, sondern im Rahmen der Agrarpolitik 2018-2021 durch ein anderes Instrument abgelöst werden soll. Die obsiegende andere Hälfte der Kommission war demgegenüber der Meinung, dass ein weiteres Zuwarten nicht nötig sei. Diese Kommissionshälfte machte auch geltend, dass das Problem der Überdüngung gewisser Seen im schweizerischen Mittelland mit einer Beibehaltung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs nicht gelöst werde.
Ich ersuche Sie in diesem Sinne namens der vorberatenden Kommission, die Motion anzunehmen.